{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-02-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-1999-54--HG-1999-_2005-02-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4422&type=1563347022&cHash=1efc355fd01d5afac3156083f21a90b7", "Checksum": "38028de21ea6e5b238db76d25c1296d0"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.1999.54, HG.1999.55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 25.02.2005 HG.1999.54, HG.1999.55"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 25.02.2005 HG.1999.54, HG.1999.55"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 25.02.2005 HG.1999.54, HG.1999.55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 41, 754 und 755 OR (SR 220). Aktienrechtliche Verantwortlichkeit, direkter Gläubigerschaden (Handelsgericht, 25. Februar 2005, HG.1999.54 und HG.1999.55)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:12:25", "Checksum": "3d6785fce7c58d770b55af1af9f51ea2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 25.02.2005 HG.1999.54, HG.1999.55\nRegeste:\nArt. 41, 754 und 755 OR (SR 220). Aktienrechtliche Verantwortlichkeit, direkter Gläubigerschaden (Handelsgericht, 25. Februar 2005, HG.1999.54 und HG.1999.55).\n\nVorliegend ist aufgrund der Umstände davon auszugehen, dass der Beklagte 4 im\nVerkaufsgespräch mit den Klägern 5, 10 und 15 mit Vorsatz getäuscht hat, bzw. unter\nAusnützung der bereits irreführenden Information in den an die genannten Kläger\nadressierten Werbemailings, sie mit weiteren Angaben hierzu in ihrem Irrtum u.a. über\ndie Qualität des Vertriebssystems bestärkt hat. Dieses Verhalten des Beklagten 4\nkonnte nur dem Zweck dienen, die Kläger zur Unterzeichnung eines Vertrags zu\nbewegen, im Wissen darum, dass diese in Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse und\nder tatsächlich abgenommenen Mengen nie einem Abschluss zugestimmt hätten. Aus\nSicht der genannten Kläger ist erstellt, dass der Irrtum über das Vertriebssystem über\ndie abzunehmenden Mengen und über die tatsächliche Nachfrage nach dem Produkt\nzu A. AG-Preisen auf dem Endverbrauchermarkt Ursache und Motiv für die\nUnterzeichnung des Auftragsformulars war. Im Wissen darum, dass die effektive\nWahrscheinlichkeit gegen Null tendierte, dass die genannten Kläger ihre Sorbarix A20\nKissen zu A. AG-Preisen auf dem Endverbrauchermarkt absetzen konnten, muss sich\nder Beklagte 4 deshalb den Vorwurf der zumindest eventualvorsätzlichen\nVermögensschädigung gefallen lassen. Damit ist gleichzeitig auch der Vorsatz\nbezüglich des Motivationszusammenhangs zwischen täuschendem Verhalten, Irrtum\nder genannten Kläger und deren Vermögensschädigung hinreichend belegt.\n\nSodann muss der Täter die Absicht haben, \"sich oder einen andern unrechtmässig zu\nbereichern\", d.h. der Täter muss einen Vermögensvorteil für sich oder einen anderen\nerstreben. Dabei muss der Vermögensvorteil dem Schaden entsprechen, der dem\nBetroffenen zugefügt wird (sog. Grundsatz der Stoffgleichheit). Die Unrechtmässigkeit\nder erstrebten Bereicherung bedarf selbständiger Begründung, d.h. die beabsichtigte\nVermögensverschiebung muss der Rechtsordnung zuwiderlaufen (positiv missbilligte\nVermögensverschiebung). Die Vermögensverschiebung muss zwar beabsichtigt sein,\nsie braucht jedoch für die Vollendung des Betrugs nicht eingetreten zu sein (vgl. hierzu\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 85/88\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nStratenwerth / Jenny, a.a.O., §15 N 58 ff.). Unabhängig davon, ob der Beklagte 4\nprozentual am Bestellvolumen provisionsberechtigt war, und sich damit durch\nAbschluss der Kaufverträge mit den genannten Klägern auch selbst bereichert hat, hat\ner jedenfalls die A. AG, für welche er in seiner Eigenschaft als A. AG-Verkäufer handelte\ndadurch bereichert, dass er (bzw. die A. AG) für die verkauften Sorbarix A20 Kissen von\nden genannten Klägern einen Kaufpreis löste, der aufgrund der Konkurrenzsituation mit\nanderen Anbietern auf dem Markt und aufgrund des Preis-/Leistungsverhältnisses zu\nA. AG-Preisen weit über demjenigen Strückpreis lag, welcher er (bzw. die A. AG) beim\nDirektverkauf auf dem Endverbrauchermarkt mit verhältnismässigem Aufwand hätte\nerreichen können. In Anbetracht dessen, dass es sich beim Sorbarix A20 um ein\nNischenprodukt mit nur sehr beschränkter effektiver Nachfrage auf dem Markt handelt,\nhat er durch den Vertragsabschluss mit den Klägern 5, 10 und 15 die Kissen zudem in\nStückzahlen verkauft, die - gemessen am realistisch zu erwartenden Bedarf - weit über\neiner Einstiegsmenge für die genannten Kläger lag; deren Bedarf vielmehr (ohne\nAnsicht des extrem überteuerten Einstiegspreises) über Jahre hinaus deckte. Nachdem\nder Beklagte 4 wissen musste, dass die genannten Kläger die Kissen wohl nur mit\nunverhältnismässigem Aufwand zum kleinsten Teil mit Verlust würden an\nEndverbraucher weiterverkaufen können und zumindest auf dem grossen Rest der\nKissen sitzen bleiben würden, ist auch die Absicht hinreichend belegt, dass der\nBeklagte 4 durch sein Vorgehen die A. AG (und u.U. auch sich selbst) in gleichem\nUmfang des Verkaufserlöses unrechtmässig zu bereichern beabsichtigte.\n\ng) Fazit: Damit hat sich der Beklagte 4 im Rahmen des Verkaufsgesprächs mit den\nKlägern 5, 10 und 15 des Betruges i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Im\nRahmen von Art. 41 OR ist demzufolge die Widerrechtlichkeit für genannte Fälle auch\ndiesbezüglich zu bejahen.\n\n(...).\n\n16. Fazit\n\na) Das Handelsgericht hat aufgrund der Parteivorbringen und der im Recht liegenden\nBeweise festgestellt, dass der Beklagte 4 während dem ganzen in vorliegenden\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 86/88\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nVerfahren interessierenden Zeitraum wenn nicht formelles, so faktisches Organ der A.\nAG gewesen war (vgl. Erw. 8).\n\nb) Sodann hat das Handelsgericht aufgrund der Parteivorbringen und der im Recht\nliegenden Beweise entschieden, dass die Kläger im Rahmen vorliegender Klagen nur\nAnsprüche aus unerlaubter Handlung i.S.v. Art. 41 OR geltend machen können (vgl.\nErw. 9 - 9.2.5. und Erw. 11.2 - 11.3).\n\n"}