{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-02-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-1999-54--HG-1999-_2005-02-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4422&type=1563347022&cHash=1efc355fd01d5afac3156083f21a90b7", "Checksum": "38028de21ea6e5b238db76d25c1296d0"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.1999.54, HG.1999.55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 25.02.2005 HG.1999.54, HG.1999.55"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 25.02.2005 HG.1999.54, HG.1999.55"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 25.02.2005 HG.1999.54, HG.1999.55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 41, 754 und 755 OR (SR 220). Aktienrechtliche Verantwortlichkeit, direkter Gläubigerschaden (Handelsgericht, 25. Februar 2005, HG.1999.54 und HG.1999.55)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:12:25", "Checksum": "3d6785fce7c58d770b55af1af9f51ea2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 25.02.2005 HG.1999.54, HG.1999.55\nRegeste:\nArt. 41, 754 und 755 OR (SR 220). Aktienrechtliche Verantwortlichkeit, direkter Gläubigerschaden (Handelsgericht, 25. Februar 2005, HG.1999.54 und HG.1999.55).\n\nSodann behaupten die Kläger 5, 10 und 15, über die abzunehmende Menge vom\nBeklagten 4 getäuscht worden zu sein. Eine entsprechende Täuschung wurde in Erw.\n13.2.c. hiervor bereits bejaht und festgestellt, das Auftragsformular sei aufgrund seiner\nGestaltung erklärungsbedürftig gewesen. Nachdem auch der Zeuge K. ausgesagt hat,\nes sei mündlich auf eine geringe Einstiegsmenge hin verhandelt worden, wohingegen\ndie Absicht bestanden habe, ein ansprechendes Auftragsvolumen zu verkaufen, ist\ndavon auszugehen, dass die Art und Weise der Gestaltung des Auftragsformulars dazu\ndiente, die Verhandlungstaktik des A. AG-Verkäufers dahingehend zu unterstützen,\ndass der potentielle Vertragspartner - im Vertrauen auf das mündlich Besprochene\n(Einstieg klein, mit Möglichkeit der Nachbestellung bei Bedarf; vgl. auch\nBasisreglement, z.B. Rum. act. 4) das \"Auftrags\"-Formular anders interpretierte, als es\neigentlich gemeint war; so z.B. dass er die Stückzahl nicht auf Packages, sondern auf\nKissen bezog, und den eingetragenen Betrag für seine Gesamtverpflichtung hielt. Das\nZusammenspiel der vom Beklagten 4 zugegebenen Täuschungstaktik (vgl. hiervor\nunter Erw. 13.2.c) mit der Gestaltung des Auftragsformulars kann deshalb ebenfalls als\narglistig bezeichnet werden.\n\nc) Als zweites objektives Tatbestandsmerkmal muss das Opfer als Erfolg der\nTäuschung einem Irrtum erliegen und aufgrund dieses Irrtums zu seinem Verhalten\nbestimmt werden. Zwischen Täuschung, Irrtum und Vermögensverfügung muss also\nnicht nur ein Kausalzusammenhang, sondern ein Motivationszusammenhang bestehen.\nAls Irrtum ist dabei jede Diskrepanz zwischen Vorstellung und Wirklichkeit anzusehen.\nEs kann ausgeschlossen werden, dass die Kläger 5, 10 und 15 die Kaufverträge auch\nin Kenntnis der tatsächlichen Nachfragesituation nach Sorbarix A20 bei den Endabnehmern, in Kenntnis der tatsächlichen Qualität des Vetriebssystems bzw. der\nZusammenarbeit mit den Versicherungen sowie der tatsächlichen Konkurrenzsituation\nmit anderen Anbietern auf dem Endverbrauchermarkt abgeschlossen hätten. Hinzu\nkommt, dass sie - hätten Sie im Zeitpunkt ihrer Unterschrift tatsächlich über den\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 83/88\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nUmfang der ihrerseits eingegangenen Verpflichtungen Bescheid gewusst - nie einen\nVertrag in dem mit dem Beklagten 4 ausgehandelten Umfang unterzeichnet hätten.\nDies beweisen u.a. die dem Abschluss des Kaufvertrages nachfolgenden\nKorrespondenzen der Kläger 5, 10 und 15 mit der A. AG und auch die nachträglich\nvereinbarten Mengenreduktionen (vgl. auch Wie act. 9; Rum. act. 7, 8 und 15; Köb. act.\n9). Damit ist aber sowohl der diesbezügliche Irrtum der genannten Kläger sowie der\nMotivationszusammenhang zwischen dem täuschenden Verhalten des Beklagten 4 und\ndem Irrtum der Kläger 5, 10 und 15 sowie dem deshalb erfolgten Vertragsschluss mit\nder A. AG erstellt.\n\nd) Drittes objektives Erfordernis des Betrugstatbestandes ist eine Vermögensverfügung\ndes Irrenden. Die Kläger 5, 10 und 15 haben im Anschluss an das Verkaufsgespräch\nmit dem Beklagten 4 mit der A. AG einen Kaufvertrag abgeschlossen und den\nschlussendlich z.T. (zufolge Mengenreduktion reduzierten) vereinbarten Kaufpreis\nbezahlt (vgl. Wie act. 6; Rum act. 17 und 21; köb. act. 19). Damit haben sie eine\ntatbeständliche Vermögensverfügung getätigt.\n\ne) Viertes objektivesTatbestandsmerkmal ist der durch die Vermögensverfügung\nherbeigefügte Vermögensschaden. Nach dem strengeren objektiv-individuellen\nMassstab wird verlangt, dass die Gegenleistung nicht nur vom vorgespiegelten\nSachverhalt abweicht, sondern überdies die Gegenleistung für die besonderen Zwecke\nder Betroffenen unbrauchbar ist (vgl. Stratenwerth / Jenny, a.a.O., § 15, N 51).\n\nDie Kläger machen allesamt geltend, die Kissen seien unverkäuflich und heute auch\nnicht mehr funktionstüchtig und damit wertlos, weshalb ihr Vermögensschaden\nhauptsächlich dem bezahlten Kaufpreis entspreche. Unabhängig wie hoch der\nSchaden der Kläger 5, 10 und 15 zu beziffern ist, kann jedenfalls festgehalten werden,\ndass aufgrund der Marktsituation die Kissen, sofern noch funktionstüchtig, zumindest\nzu A. AG-Einstands-preisen mit verhältnismässigem Aufwand seitens der Kläger 5, 10\nund 15 kaum abzusetzen waren / sind und damit für die Kläger 5, 10 und 15 - speziell\nim Hinblick darauf, dass der Vertrag von ihnen geschlossen wurde, um sich mit dem\nVerkauf dieser Kissen ein zweites gewerbliches Standbein aufzubauen - unbrauchbar\nsind. Damit ist aber ein durch die Vermögensverfügung verursachter\nVermögensschaden an sich bewiesen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 84/88\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nf) Der subjektive Tatbestand erfordert beim Betrug einerseits den Vorsatz des Täters\nund andererseits die Bereicherungsabsicht. Der Vorsatz muss sich auf sämtliche\nobjektiven Tatbestandsmerkmale richten, also sowohl das motivierende Verhalten, das\nSetzen eines Motivs beim Betroffenen, wie dessen Verfügung und die\nVermögensschädigung einschiesslich des Motivationszusammenhangs umfassen.\nEventualdolus genügt (vgl. hierzu Stratenwerth / Jenny, a.a.O., §15, N 57).\n\n"}