{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-02-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-1999-54--HG-1999-_2005-02-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4422&type=1563347022&cHash=1efc355fd01d5afac3156083f21a90b7", "Checksum": "38028de21ea6e5b238db76d25c1296d0"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.1999.54, HG.1999.55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 25.02.2005 HG.1999.54, HG.1999.55"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 25.02.2005 HG.1999.54, HG.1999.55"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 25.02.2005 HG.1999.54, HG.1999.55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 41, 754 und 755 OR (SR 220). Aktienrechtliche Verantwortlichkeit, direkter Gläubigerschaden (Handelsgericht, 25. Februar 2005, HG.1999.54 und HG.1999.55)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:12:25", "Checksum": "3d6785fce7c58d770b55af1af9f51ea2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 25.02.2005 HG.1999.54, HG.1999.55\nRegeste:\nArt. 41, 754 und 755 OR (SR 220). Aktienrechtliche Verantwortlichkeit, direkter Gläubigerschaden (Handelsgericht, 25. Februar 2005, HG.1999.54 und HG.1999.55).\n\nDie Kläger machen geltend, es habe sich bei der Geschäftspraxis der A. AG um ein\nraffiniertes betrügerisches Gesamtsystem gehandelt, welches durch eine Vielzahl von\neinzelnen Lügen, Falschinformationen, Unterdrückung von Tatsachen, Anwendung von\nTricks und Verschleierungsmethoden bestanden habe. Die unmittelbare Schädigung\nsei das eigentliche Ziel der Geschäftsleitung gewesen (HG.1999.54-HGK: Replik, S. 92;\nHG.1999.55-HGK: Replik, S. 89). Die Betrugsvorwürfe werden vom Beklagten 4\nbestritten (HG.1999.54-HGK: KA4, S. 40, N 182; HG.1999.55-HGK: KA4, S. 37, N 172 f.\nu. 176; HG.1999.54/55-HGK: Duplik, S. 20, Ziff. 62 f.).\n\nIn der Tat lassen sich bei der Analyse der verschiedenen Stufen im Rahmen der\nVertragsanbahnung, im Rahmen des eigentlichen Verkaufsgesprächs, sowie in der\nNachbetreuung der A. AG-Kunden aber verschiedene aufeinander abgestimmte\nAussagen und Massnahmen (z.B. Pulvertrick; Checkheft) feststellen, so insbesondere\nbezüglich der gegenüber den A. AG-Kunden verwendeten Begriffe und Wendungen\nzum Vertriebssystem der A. AG (im Betreff der Werbemailings: \"Zusammenarbeit mit\nVersicherungen\"; Unterzeichnung der Werbemailings der A. AG mit\n\"Versicherungsservice\"; Suche in den Werbemailings nach Interessenten für eine\n\"permanente\", \"autorisierte\" \"Servicestelle\"; vgl. z.B. Köb. act. 1). Die Angaben in den\nProdukteprospekten der A. AG zum vielfältigen Verwendungszweck sowie zur Vielfalt\nangeblicher Endabnehmer haben ihrerseits Einfluss auf den Eindruck des\nunvoreingenommenen Adressaten bezüglich der Grösse des Absatzmarktes (vgl. kläg.\nact. 100, 122.11). Wohlgemerkt sind diese verschiedenen Verwendungsarten\n(allerdings sinnvollerweise nur für kleine Wassermengen) zumindest theoretisch\nmehrheitlich gegeben, die tatsächliche Nachfrage hängt jedoch nicht nur von den\nEinsatzmöglichkeiten des Produktes ab, sondern massgeblich vom Preis- /\nLeistungsverhältnis und vom Vorhandensein anderer konkurrierender Anbieter auf dem\nMarkt und anderer alternativer Mittel zur Wasserschadenbekämpfung (wie\nAbsaugpumpen etc.). Der Beklagte 4 bestreitet nicht, dass es auf dem\nEndverbrauchermarkt andere Anbieter mit viel tieferen Preisen als denjenigen der A.\nAG-Depositäre gegeben hat bzw. gibt. Gerade für den einzelnen A. AG-Verkäufer sind\ndies aber entscheidene Faktoren für die bei ihm zu erwartende Nachfrage nach\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 81/88\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nSorbarix A20. Es ist jedenfalls nicht anzunehmen, ein Endverbraucher werde das\nSorbarix A20 Kissen zu von der A. AG kalkulierten Preisen kaufen, wenn er dasselbe\nProdukt zu einem Bruchteil dieses Preises bei einem anderen Anbieter beziehen kann.\n\nDasselbe gilt auch für die \"Übung\" mit den Checkheften sowie die Aufforderung an die\npotentiellen A. AG-Depositäre anlässlich des Verkaufsgesprächs, das Telefon sei\nwegen der Nachfrage ständig besetzt zu halten. Diese Angaben konnten keinen\nanderen Zweck haben, als den Irrtum der A. AG-Depositäre zu bestärken, die\nVersicherungen würden ihnen zahlreich Versicherungs-Kunden vermitteln bzw. es\nbestehe eine rege Nachfrage nach dem Produkt, ansonsten ja eine Zusammenarbeit\nmit den Versicherungen für den A. AG-Kunden keinen Sinn machen würde. Zudem\nerweckt der Hinweis auf die Zusammenarbeit mit Versicherungen beim\nunvoreingenommenen Adressaten nicht nur den Eindruck der Seriosität des Produktes,\nsondern auch des Verhandlungspartners. All diese Angaben zusammen mussten beim\nunvoreingenommenen Adressaten geradezu den Eindruck erwecken, er werde als\n\"Depositär\" in ein bereits gut funktionierendes Vertriebssystem integriert und könne\ndann mit den Versicherungen zusammenarbeiten. Die Tatsache, inwiefern und in\nwelcher Qualität eine solche Zusammenarbeit mit den Versicherungen bereits\npraktiziert wird, konnte vom potentiellen Vetragspartner dabei nicht überprüft werden\nbzw. es war ihm eine entsprechende Überprüfung nicht zumutbar, zumal ihm keine\nBedenkzeit eingeräumt wurde. Dass der Beklagte 4 im Verkaufsgespräch mit den\nKlägern 5, 10 und 15 einerseits das Argument des Vertriebs der Kissen über die\n\"Versicherungsschiene\" verwendet hat, wird von den Klägern 5, 10 und 15 behauptet.\nDie diesbezüglichen Bestreitungen des Beklagten 4 erscheinen dahingegen nicht\nglaubhaft. Insofern der Beklagte 4 mit den Klägern 5, 10 und 15 die Verkaufsgespräche\nselbst geführt hat, trägt er zumindest an der Aufrechterhaltung des diesbezüglichen\nIrrtums genannter Kläger massgeblichen Anteil. Da dieses Vorgehen - wie ebenfalls\nbereits festgestellt wurde - gegen sein besseres Wissen erfolgt sein musste, und der\nBeklagte 4 im Verhandlungszeitpunkt bereits wusste, dass kaum eine Versicherung je\neinen Kunden an den betreffenden potentiellen Depositär verweisen würde, schon\nalleine deshalb, weil es sich bei Sorbarix A20 um ein Nischenprodukt mit beschränktem\nEinsatzmöglichkeiten und mit einem speziell zu A. AG-Einstandspreisen schlechten\nPreis-/ Leistungsverhältnis handelte und weil ausser unverbindlichen Kontakten zu\nVersicherungen gar keine und schon gar nicht enge bzw. für die Depositäre nützliche\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 82/88\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBeziehungen zu Versicherungen bestanden, ist dieses Vorgehen des Beklagten 4\nanlässlich der Verkaufsgespräche im Zusammenhang mit dem Verkaufsargument des\nvorhandenen Vertriebssystems als arglistig zu qualifizieren. Eine\nOpfermitverantwortung ist dahingegen zumindest unter diesem Gesichtspunkt -\nmangels Überprüfbarkeit genannter Angaben - zu verneinen.\n\n"}