{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-02-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-1999-54--HG-1999-_2005-02-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4422&type=1563347022&cHash=1efc355fd01d5afac3156083f21a90b7", "Checksum": "38028de21ea6e5b238db76d25c1296d0"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.1999.54, HG.1999.55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 25.02.2005 HG.1999.54, HG.1999.55"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 25.02.2005 HG.1999.54, HG.1999.55"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 25.02.2005 HG.1999.54, HG.1999.55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 41, 754 und 755 OR (SR 220). Aktienrechtliche Verantwortlichkeit, direkter Gläubigerschaden (Handelsgericht, 25. Februar 2005, HG.1999.54 und HG.1999.55)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:12:25", "Checksum": "3d6785fce7c58d770b55af1af9f51ea2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 25.02.2005 HG.1999.54, HG.1999.55\nRegeste:\nArt. 41, 754 und 755 OR (SR 220). Aktienrechtliche Verantwortlichkeit, direkter Gläubigerschaden (Handelsgericht, 25. Februar 2005, HG.1999.54 und HG.1999.55).\n\nNach Art. 146 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer in der Absicht, sich oder einen andern\nunrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von\nTatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 78/88\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nIrrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern\nam Vermögen schädigt.\n\na) Das erste objektive Tatbestandsmerkmal \"Irreführung durch Vorspiegelung oder\nUnterdrückung von Tatsachen\" entspricht dem Erfordernis der Täuschung (i.S.v. Art. 3\nlit. b und i UWG). Obwohl sich die mündlichen Aussagen des Beklagten 4 anlässlich\nder mit den Klägern 5, 10 und 15 geführten Verkaufsverhandlungen naturgemäss nicht\nbelegen lassen, ist aufgrund der im Recht liegenden Beweismittel - insbesondere auch\naufgrund der Beurteilung des Verhaltens des Beklagten 4 anlässlich von\nVerkaufsgesprächen durch ehemalige Mitarbeiter der A. AG (H. und K.), welche im\nRahmen der Verkaufsschulung u.a. an Verkaufsgesprächen des Beklagten 4\nteilgenommen haben - davon auszugehen, dass der Beklagte 4 im Verkaufsgespräch\nden Klägern 5, 10 und 15\n\n1. ein nicht vorhandenes Vertriebssystem der A. AG für Sorbarix A20 (über die\nVersicherungsschiene) vorgespiegelt hat bzw. deren auf falscher Vorinformation\nberuhenden Irrtum hierüber nicht durch Information über die tatsächliche Qualität der\nBeziehungen der A. AG zu den Versicherungen ausgeräumt hat;\n\n2. sodann absichtlich die abgenommene Menge bzw. die eingegangene (insbes.\nfinanzielle) Gesamtverpflichtung verschwiegen hat und deshalb auf den betreffenden\nAuftragsformularen auch das Total nicht eingetragen hat;\n\n3. sowie teilweise nicht den Tatsachen entsprechende Angaben über den\nVerwendungszweck des Produktes und die damit zusammenhängende Nachfrage\nnach dem Produkt zu A. AG-Preisen auf dem Endverbrauchermarkt gemacht hat bzw.\ndie u.a. aus den Werbemailings und den Verkaufsprospekten gewonnenen, nicht den\nTatsachen entsprechenden Eindrücke der Kläger nicht korrigiert hat.\n\nDamit ist dieses objektive Tatbestandsmerkmal vorliegend erfüllt. Die Täuschung an\nsich genügt jedoch nicht für die Erfüllung des Betrugstatbestandes. Vielmehr verlangt\ndas Gesetz, dass der Täter \"arglistig\" irreführen muss.\n\nb) Dieses objektive Tatbestandsmerkmal der \"Arglist\" wird vom Bundesgericht\ndahingehend interpretiert, dass strafrechtlich nicht geschützt werden soll, wer \"den\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 79/88\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nIrrtum durch ein Minimum zumutbarer Vorsicht hätte vermeiden können\" (BGE 72 IV\n128; 99 IV 78; 100 IV 274; 119 IV 35, 288; 120 IV 187; 122 IV 248; 126 IV 171; 128 IV\n20). Arglistig in diesem Sinne sind zunächst falsche Angaben, deren Überprüfung nicht\noder nur mit besonderer Mühe möglich ist. Aber auch wenn der Überprüfung objektiv\nnichts im Wege steht, kann Arglist gegeben sein. Das wird einerseits dort\nangenommen, wo der Täter die Überprüfung durch zusätzliche Massnahmen zu\nverhindern sucht, oder andererseits, wenn dem Betroffenen die Überprüfung nach den\nUmständen nicht zuzumuten ist oder der Täter ein besonderen Vertrauensverhältnis\nzum Opfer ausnützt, weil er davon ausgehen muss, dass letzteres aufgrund dieses\nVertrauensverhältnisses seine irreführenden Angaben nicht überprüfen wird (BGE 128\nIV 20). Nach neuerer Praxis des Bundesgerichts erlangt das Kriterium der\nÜberprüfbarkeit auch bei der Errichtung eines Lügengebäudes und bei besonderen\nbetrügerischen Machenschaften Bedeutung; ist gar massgebliches Entscheidkriterium\nbetreffend Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall (Urteil des Kassationshofs\nvom 25. Februar 2005, 6P.124/2004, Erw.6.3 und 6.4.3; BGE 126 IV 171 f.). Allerdings\nerfordert die Erfüllung des Tatbestandes nicht, dass das Täuschungsopfer die\ngrösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist\nscheidet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts lediglich aus, wenn das Opfer\ndie grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der\nstrafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei\nLeichtfertigkeit (vgl. auch Urteil des Kassationsgerichtshofs vom 7. Juli 2004, 6S.\n116/2004 / kra, Erw. 2.4.1; m.w.H.). Von der Errichtung eines Lügengebäudes spricht\nman dann, wenn das Vorgehen von besonderer Hinterhältigkeit zeugt, wobei es nicht\nauf die blosse Summierung mehrerer Lügen, sondern allein darauf ankommt, ob sie\nderart raffiniert aufeinander abgestimmt sind, dass sich auch ein kritisches Opfer\ntäuschen lässt (BGE 119 IV 35 f.; 122 IV 205; 126 IV 171; auch Günter Stratenwerth /\nGuido Jenny, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I: Straftaten gegen\nIndividualinteressen, 6. ergänzte und überarb. Aufl., Bern 2003, § 15 N 17). Als\nbesondere Machenschaften gelten eigentliche Inszenierungen; sie bestehen aus einem\nganzen System von Lügen und setzen damit gegenüber einer blossen Summierung von\nLügen höhere Anforderungen an die Vorbereitung, Durchführung und Wirkung der\nTäuschungshandlungen voraus. Sie kennzeichnen sich durch intensive, planmässige\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 80/88\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nund systematische Vorkehren, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere\ntatsächliche oder intellektuelle Komplexität (BGE 126 IV 171; m.w.H.).\n\n"}