{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-02-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-1999-54--HG-1999-_2005-02-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4422&type=1563347022&cHash=1efc355fd01d5afac3156083f21a90b7", "Checksum": "38028de21ea6e5b238db76d25c1296d0"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.1999.54, HG.1999.55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 25.02.2005 HG.1999.54, HG.1999.55"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 25.02.2005 HG.1999.54, HG.1999.55"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 25.02.2005 HG.1999.54, HG.1999.55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 41, 754 und 755 OR (SR 220). Aktienrechtliche Verantwortlichkeit, direkter Gläubigerschaden (Handelsgericht, 25. Februar 2005, HG.1999.54 und HG.1999.55)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:12:25", "Checksum": "3d6785fce7c58d770b55af1af9f51ea2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 25.02.2005 HG.1999.54, HG.1999.55\nRegeste:\nArt. 41, 754 und 755 OR (SR 220). Aktienrechtliche Verantwortlichkeit, direkter Gläubigerschaden (Handelsgericht, 25. Februar 2005, HG.1999.54 und HG.1999.55).\n\nUnklarheiten über die Gesamtverpflichtungen sind aufgrund des Nichteintrags der\nTotalsumme auch deshalb möglich, weil auf dem \"Auftrag\"-Formular die Spalten,\nwelche über die finanzielle Verpflichtung Auskunft geben, mit \"Nettostückpreis\" (wurde\nausgefüllt) und mit \"Netto-Betrag\" (wurde nicht ausgefüllt) bezeichnet sind. Denn bei\nnur schneller Durchsicht des ausgefüllten \"Auftrag\"-Formulars ist der\nBedeutungsunterschied zwischen diesen zwei Tabellenspalten \"Nettostückpreis\" und\nNetto-Betrag (nicht z.B. \"Total netto\") nicht ohne Weiteres erkennbar, weshalb die Art\nder Formulargestaltung ohne entsprechende Erklärung seitens des A. AG-Verkäufers\ndazu geeignet ist, beim A. AG-Kunden - im Vertrauen auf das Besprochene - nicht nur\neinen Irrtum über die abzunehmende Menge an sich, sondern die seinerseits\neinzugehende Gesamtverpflichtung (als Relation zwischen Menge und Totalpreis)\nhervorzurufen. Der Beklagte 4 behauptet nicht, er habe die Kläger hierüber explizit\naufgeklärt, aus dem vorzitierten Urteil geht vielmehr das diesbezügliche absichtliche\nVerschweigen hervor. Damit ist aber hinreichend bewiesen, dass der Beklagte 4 im\nVerkaufsgespräch die abzunehmende Menge bzw. die einzugehende\nGesamtverpflichtung gegenüber den Klägern 5, 10 und 15 absichtlich verschleiert und\ndie Kläger 5, 10 und 15 damit über die abzunehmende Menge getäuscht hat.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 76/88\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBetreffend dem Vorwurf der Verschleierung des Verwendungszwecks von Sorbarix A20\nwird auf die Ausführungen unter Erw. 13.1.3.5 hiervor verwiesen. Insofern eine\nTäuschung über den Verwendungszweck unter dem Tatbestand von Art. 3 lit. b UWG\nbejaht worden ist, ist vorliegend auch der Verschleierungstatbestand von Art. 3 lit. i\nUWG erfüllt. Eine separate Beurteilung in tatsächlicher Hinsicht erübrigt sich deshalb.\n\n13.3. Zum Vorwurf besonders aggressiver Verkaufsmethoden i.S.v. Art. 3 lit. h UWG\n\na) Kläger\n\nVerschiedene Verhaltensweisen der A. AG-Verkäufer seien als unzulässige\nBeeinträchtigungen der Entscheidungsfreiheit des Adressaten zu bezeichnen, so die\nErzeugung eines bewussten Zeitdruckes sowie eines psychischen Druckes (BO: kläg.\nact. 222). Diese Druckerzeugung sei im Zusammenhang mit der Suggestion erfolgt, es\ngehe um einen Abgabeservice als autorisierte Servicestelle mit Exklusivrechten (BO:\nu.a. kläg. act. 727, 333, 223). Den Kunden sei weiter vorgegaukelt worden, es handle\nsich bei ihrem Engagement um einen blossen Dienstleistungsstützpunkt mit\nGebietsschutz (BO: kläg. act. 731.1, 731.2, 122.2). Das konkrete Vorgehen bei der\neigentlichen Unterschrift, bei welchem das Basisreglement als Ablenkung eingesetzt\nund danach das eigentliche Vertragsdokument nur noch beiläufig zur sogenannten\nAbzeichnung unterbreitet worden sei, sei nicht nur eine raffinierte Täuschung, sondern\nauch eine besonders aggressive Verkaufsmethode. Auch die Phase der nachträglichen\nVertragsbestätigung - welche in den meisten Fällen vorgekommen sei - sei durch ihre\nbesondere Aggressivität gekennzeichnet gewesen (BO: u.a. Wass. act. 34).\nInsbesondere seien ein rüder Ton und Einschüchterungsversuche oder gerichtliche\nDrohungen eingesetzt worden (HG.1999.54-HGK: Replik, S. 44 ff.; HG.1999.55-HGK:\nReplik, S. 52 ff.; BO: kläg. act. 738, S. 3 und 4).\n\nb) Beklagter 4\n\nEntgegen der Darstellung der Kläger seien die Verkaufsmethoden der A. AG nicht\nunlauter gewesen (HG.1999.54-HGK: KA4, S. 34, N 143; HG.1999.55-HGK: KA4, S. 33,\nN 143). Es werde der Vorwurf der Verwendung besonders aggressiver\nVerkaufsmethoden bestritten. Die Kläger behaupteten denn auch nicht, dass diese\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 77/88\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nbestrittenen besonders aggressiven Verkaufsmethoden einem der Beklagten\nzuzurechnen sei. Die Vorwürfe bezüglich der unzulässigen Beeinträchtigungen in der\nEntscheidungsfreiheit bezüglich der Erzeugung eines bewussten Zeitdruckes sowie\neines psychischen Druckes würden bestritten. Sollten solche Verhaltensweisen\neinzelner Verkäufer entgegen der hier vertretenen Auffassungen vorgekommen sein, so\nhätten diese nicht den Vorgaben des Verwaltungsrates entsprochen (HG.1999.54/55-\nHGK: Duplik, S. 17, Ziff. 50). Solche Handlungen von Einzelnen begründeten jedoch\nkeinen rechtlichen Anspruch für das Geltendmachen von Forderungen aus\nVerantwortlichkeit der Mitglieder des Verwaltungsrates (HG.1999.54/55-HGK: Duplik,\nS. 22, Ziff. 70).\n\nc) Beurteilung der Vorbringen und Beweisanträge der Parteien\n\nNach Art. 3 lit. h UWG handelt unlauter, wer den Kunden durch besonders aggressive\nVerkaufsmethoden in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt. Von einer\nBeeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit kann dann gesprochen werden, wenn sich\nder Adressat - bei welchem eine durchschnittliche Resistenz vorausgesetzt wird - nicht\nprimär vom Interesse an der versprochenen Leistung zum Vertrag motivieren lässt,\nsondern er sich vielmehr durch die spezifische Art und Weise der auf ihn angewandten\nVerkaufsmethode zur vertraglichen Bindung gedrängt fühlt. Massgeblich sind damit\nalso nicht irgendwelche Aussagen oder Anpreisungen des Anbietenden, sondern\nvielmehr das Auftreten desselben, welches zu einer psychologischen Drucksituation für\nden Adressaten führen soll (Mario M. Pedrazzini / Frederico A. Pedrazzini, a.a.O., S.\n154 ff., N 7.07 ff.).\n\nWeil die Widerrechtlichkeit bereits auf der Basis von Art. 3 lit. b und i UWG als gegeben\nerachtet wurde, lässt das Handelsgericht die Erfüllung dieses Tatbestandes für den\nSachverhalt bezüglich Kläger 5, 10 und 15 offen.\n\n13.4. Zum Betrugsvorwurf (Art. 146 StGB)\n\n"}