{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-02-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-1999-54--HG-1999-_2005-02-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4422&type=1563347022&cHash=1efc355fd01d5afac3156083f21a90b7", "Checksum": "38028de21ea6e5b238db76d25c1296d0"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.1999.54, HG.1999.55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 25.02.2005 HG.1999.54, HG.1999.55"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 25.02.2005 HG.1999.54, HG.1999.55"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 25.02.2005 HG.1999.54, HG.1999.55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 41, 754 und 755 OR (SR 220). Aktienrechtliche Verantwortlichkeit, direkter Gläubigerschaden (Handelsgericht, 25. Februar 2005, HG.1999.54 und HG.1999.55)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:12:25", "Checksum": "3d6785fce7c58d770b55af1af9f51ea2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 25.02.2005 HG.1999.54, HG.1999.55\nRegeste:\nArt. 41, 754 und 755 OR (SR 220). Aktienrechtliche Verantwortlichkeit, direkter Gläubigerschaden (Handelsgericht, 25. Februar 2005, HG.1999.54 und HG.1999.55).\n\nTerminvereinbarungsgespräche, Verkaufsgespräche, Nachbetreuung) als auch über die\ntatsächliche Qualität der Beziehungen zu den Versicherungen anrechnen lassen muss,\nist auch davon auszugehen, dass er die Kläger 5, 10 und 15 mit Vorsatz getäuscht,\nbzw. durch Unterlassen einer entsprechenden Aufklärung bzw. konkludentes Handeln\ndie Kläger 5, 10 und 15 vorsätzlich in ihrem Irrtum bestärkt hat.\n\n13.2. Zum Vorwurf der Verschleierung abzunehmender Mengen und den\nVerwendungszweck der Ware i.S.v. Art. 3 lit. i UWG\n\na) Kläger\n\nMit ihren Methoden der Formulargestaltung und der Gesprächsführung sowie den\nAblenkungsmanövern bei der Unterzeichnung habe die Geschäftsleitung der A. AG ihre\nVertreter dazu geführt, in zahlreichen Fällen die tatsächlichen Mengen, die den\neinzelnen Abnehmern in Rechnung gestellt worden seien, zu verschleiern. Es sei\nhinlänglich bekannt, dass sich viele der Depositäre bis zum Erhalt der Rechnung nicht\nbewusst gewesen seien, dass sie eine solch riesige Menge an Wasserschutzkissen\nbestellt hätten (HG.1999.54-HGK, Replik, S. 57 f.; HG.1999.55-HGK, Replik, S. 55; BO:\nu.a. Wass. act. 8). Selbst die Verkäuferin H. habe zugeben müssen, dass kein\nDepositär 54 oder mehr Pakete gekauft hätte, wenn er die Totalsumme gekannt hätte\n(BO: kläg. act. 222, 223).\n\nb) Beklagter 4\n\nEntgegen der Darstellung der Kläger seien die Verkaufsmethoden der A. AG nicht\nunlauter gewesen (HG.1999.54-HGK: KA4, S. 34, N 143; HG.1999.55-HGK: KA4, S. 33,\nN 143). Es sei nicht von einer systematischen Verschleierung der von den Abnehmern\ntatsächlich zu übernehmenden Menge auszugehen. Es sei falsch, wenn die Kläger\nbehaupteten, die Geschäftsleitung der A. AG habe ihre Vertreter dazu angehalten, die\ntatsächlichen Mengen, welche den Kunden verkauft worden seien, zu verschleiern. Die\nFormulargestaltung sei korrekt gewesen und sei auf Intervention des Verwaltungsrates\nteilweise angepasst worden. Es werde ferner darauf hingewiesen, dass die behauptete\nVerschleierungsmethode von Personen vorgebracht werde, die sich als Kläger in\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 74/88\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndiesem Verfahren beteiligten (HG.1999.54/55-HGK: Duplik, S. 18 Ziff. 52 und S. 21 f.\nZiff. 68 ff.).\n\nc) Beurteilung der Vorbringen und Beweisanträge der Parteien\n\nNach Art. 3 lit. i UWG handelt unlauter, wer die Beschaffenheit, die Menge, den\nVerwendungszweck, den Nutzen oder die Gefährlichkeit von Waren, Werken und\nLeistungen verschleiert und dadurch den Kunden täuscht.\n\nAuch dieser Tatbestand gehört durch das Tatbestandsmerkmal der zu bewirkenden\nTäuschung zu der Kategorie der Irreführungstatbestände. Auch hier geht es um\nirreführende Angaben über die eigene Leistung des Wettbewerbsteilnehmers, was\nbereits von Art. 3 lit. b UWG erfasst ist. Verschleiern bedeutet, durch besondere\nMassnahmen ein bestehendes Gefälle zwischen der eigenen Leistung und ihrem\nSchein zugunsten der Ersteren zu verdecken. Die entsprechenden Massnahmen\nkönnen verschiedenster Art sein und nicht nur in einem Handeln, sondern auch in\neinem Unterlassen bestehen, so z.B. wenn wichtige Angaben bezüglich der\nangebotenen Leistung gar nicht oder dergestalt gemacht werden, dass sie in ihrer\nBedeutung oder ihrem Ausmass nicht den Tatsachen entsprechend wahrgenommen\nwerden. Die Gefahr (zur) Täuschung reicht aus, m.a.W. die Täuschung muss (noch)\nnicht eingetreten sein (Mario M. Pedrazzini, Frederico. A. Pedrazzini, Unlauterer\nWettbewerb, UWG, 2. Aufl., Bern 2002, S. 146 f., N 6.79 ff.).\n\nFestzustellen ist an dieser Stelle, dass weder der \"Auftrag\" des Kläges 5 (Wie act. 1)\nnoch derjenige des Klägers 10 (Rum. act.3) noch derjenige des Klägers 15 (Köb act. 7)\neine Totalsumme enthalten. Bezüglich abzunehmender Menge ist auf all diesen\n\"Aufträgen\" jedoch eine Spalte \"Stückzahl\" und eine Spalte \"Artikelbezeichnung\"\naufgeführt. In derselben Tabellenzeile, in welcher die vereinbarte Stückzahl eingetragen\nwurde, ist in der Spalte \"Artikelbezeichnung\" festgehalten: \"SORBARIX A20\nHaushaltpackage (1 Package = 40 Kissen)\". Das Landgericht Mannheim hält\ndiesbezüglich im rechtskräftigen Urteil gegen den Beklagten 4 fest (vgl. kläg. act. 737,\nS. 9 f.):\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 75/88\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n\"(...) Nach der Überzeugung der Kammer war aber der Angeklagte von vornherein\ninsgeheim nur am Verkauf grösserer Mengen des Produkts interessiert. Es fällt nämlich\nauf und ist nicht wegzudiskutieren, dass nach dem Auftragsformular lediglich die\nLieferung einer Stückzahl von 54 an aufwärts ausdrücklich vorgesehen (vorgedruckt)\nist, wobei dem Augenschein nach unklar bleibt, ob sich diese Zahl auf \"Kissen oder\n\"Packages\" bezieht. Denn es heisst immer nur \"Netto-Stück-Preis\", \"Stückzahl\",\n\"Stückzahl in Worten\". Nirgends ist kenntlich gemacht, dass mit diesem Stück Pakete\nund nicht einzelne Kissen gemeint sind. Bereits dies erscheint verdächtig. (...).\nBezeichnenderweise ist in dem vorliegenen Auftragsformular auch nicht der\nGesamtbetrag vermerkt - ein altbekannter Trick, um Kunden, die bekanntlich oft nicht\ngerne nachrechnen, nicht zu erschrecken. Der Angeklagte gibt diese Art von\nTäuschungsabsicht auch ganz offen zu, was, wie schon der Erstrichter zutreffend\nbemerkt hat, mit Sicherheit kein Beleg für Offenheit und Lauterkeit gegenüber dem\nVertragspartner ist. (...).\"\n\n"}