{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-02-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-1999-54--HG-1999-_2005-02-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4422&type=1563347022&cHash=1efc355fd01d5afac3156083f21a90b7", "Checksum": "38028de21ea6e5b238db76d25c1296d0"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.1999.54, HG.1999.55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 25.02.2005 HG.1999.54, HG.1999.55"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 25.02.2005 HG.1999.54, HG.1999.55"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 25.02.2005 HG.1999.54, HG.1999.55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 41, 754 und 755 OR (SR 220). Aktienrechtliche Verantwortlichkeit, direkter Gläubigerschaden (Handelsgericht, 25. Februar 2005, HG.1999.54 und HG.1999.55)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:12:25", "Checksum": "3d6785fce7c58d770b55af1af9f51ea2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 25.02.2005 HG.1999.54, HG.1999.55\nRegeste:\nArt. 41, 754 und 755 OR (SR 220). Aktienrechtliche Verantwortlichkeit, direkter Gläubigerschaden (Handelsgericht, 25. Februar 2005, HG.1999.54 und HG.1999.55).\n\nDementgegen wurde bereits festgestellt, dass schon die gewählten Formulierungen in\nden Werbemailings mit Begriffen wie \"Versicherungsservice\" und \"Servicestelle\"\ngeeignet waren, potentielle A. AG-Kunden über den tatsächlichen Inhalt des\nVertriebssystems der A. AG \"über die Versicherungsschiene\" und die Qualität der\nBeziehungen der A. AG zu den Versicherungen irrezuführen. Denn der\nDurchschnittsleser solcher Werbemailings durfte aufgrund der Verwendung der\nBezeichnung \"Versicherungsservice\" davon ausgehen, dass die Beziehungen der A.\nAG zu den Versicherungen von einer Qualität waren, die weit über den tatsächlichen\n(z.T. im Zeitpunkt des Verkaufsgesprächs noch gar nicht vorhandenen) Beziehungen zu\ndenselben lagen; konkret, dass im Zeitpunkt des jeweiligen Verkaufsgesprächs mit den\npotentiellen A. AG-Kunden zwischen der A. AG und Versicherungen bereits\nverbindliche auf eine Vertriebstätigkeit der A. AG gerichtete Beziehungen bestanden\nhatten. Sodann wurde festgestellt, dass wenn diese Werbemailings auch nicht vom\nBeklagten 4 versendet worden sind, dieser als Geschäftsleitungsmitglied dennoch\neinerseits über deren Inhalt, andererseits über den tatsächlichen Umfang und die\ntatsächliche Qualität der Vermarktung über die \"Versicherungsschiene\" Bescheid\nwusste bzw. wissen musste. Gleichzeitig musste er auch wissen, dass die Kläger 5, 10\nund 15 mit durch das von der A. AG an diese gerichtete Werbemailing mit\nwahrscheinlich unrichtigen, d.h. nicht den Tatsachen entsprechenden Vorstellungen\nbezüglich Vertriebssystem zum Verkaufsgespräch kamen. Dies hat nach Treu und\nGlauben im Geschäftsverkehr aber eine Aufklärungspflicht seinerseits anlässlich der\nVerkaufsgespräche nach sich gezogen. Dass er die Kläger 5, 10 und 15 dahingehend\naufgeklärt hat, wird von ihm nicht behauptet. Vielmehr bestreitet er, dass die Angaben\nüber das Vertriebsstystem der A. AG über die \"Versicherungsschiene\" irreführend\nseien. Er begründet dies damit, es sei belegt, dass die A. AG zahlreiche Schreiben an\nVersicherungen gesendet habe. Bei der Analyse dieser Schreiben stellte sich jedoch\nheraus, dass diese lediglich die Qualität von für die Versicherungen unverbindlichen\nWerbeschreiben hatten, und diese aufgrund der Formulierungen überdies auf einen\nErstkontakt und sicher nicht auf enge Beziehungen zu denselben schliessen lassen.\nDamit entlarvt sich aber das Verkaufsargument der A. AG, das Produkt werde heute\nhauptsächlich über die \"Versicherungsschiene\" vertrieben, weshalb die A. AG\nDepositäre für den \"Versicherungsservice\" suche, als nicht nur irreführend, sondern als\nwahrheitswidrig. Denn das Sorbarix A20 wurde von der A. AG gerade nicht über die\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 72/88\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nVersicherungsschiene vertrieben, vielmehr vertrieb die A. AG die Kissen über die\nDepositäre, indem sie ihnen suggerierte, sie könnten mit den Versicherungen\nzusammenarbeiten bzw. die Versicherungen würden ihre Kunden zu den Depositären\nsenden. Zudem musste der Beklagte 4 auch wissen, dass sich der Einsatz der Sorbarix\nA20 zu A. AG-Preisen noch weniger rechnete als zu Ebiox-Preisen. Ferner ist\neinsichtig, dass diejenigen Endabnehmer, welche tatsächlich begrenzten Bedarf nach\nsolchen Kissen haben und andere Bezugsquellen kennen, sicher nicht bei den A. AG-\nDepositären einkaufen, wenn sie dasselbe Produkt für einen Drittel des Preises bei\nanderen Anbietern erhalten. Damit ist davon auszugehen, dass dem Beklagten 4 auch\nim Zeitpunkt der Verkaufsgespräche mit den Klägern 5, 10 und 15 völlig klar war, dass\ner ihnen Sorbarix A20 Kissen zu einem Einstandspreis verkaufte, aufgrund dessen die\nKläger 5, 10 und 15 keine reellen Chancen hatten, diese Kissen an einen Endabnehmer\nauch nur zu diesem Einstandspreis weiter zu verkaufen. Vor diesem Hintergrund muss\ndie Erklärung, die Depositäre erhielten Checkhefte, welche sie abzustempeln hätten\nund welche dann von der A. AG den Versicherungen gleichzeitig mit der Information\nüber die Abgabebereitschaft des Depositärs gesendet würden, als gezielte irreführende\nMassnahme qualifiziert werden, die einzig und allein dem Zweck dienen konnte, die A.\nAG-Kunden in ihrem Glauben an ihre Einbettung in ein funktionierendes\nVertriebssystem zu bestärken bzw. bei den potentiellen A. AG-Kunden die falsche\nVorstellung zu bestärken, die Versicherungen würden nur auf diese Information warten\nund das Geschäft sei für den Depositär ein eigentlicher Selbstläufer. Im gleichen Zug\nist auch die Aufforderung an den Depositär zu nennen, er habe das Telefon ständig\nbesetzt zu halten - wie die Kläger 5, 10 und 15 behaupten -, dass es der Beklagte 4\nanlässlich des Verkaufsgesprächs mit ihnen vorgebracht habe.\n\nWer aber in solch krasser Weise für seinen Gesprächspartner aktiv Irrtumspotential\nschafft und gegen eigenes besseres Wissen wahrheitswidrige Behauptungen als\nVerkaufsargumente verwendet, bzw. seinen Gesprächspartner in einem aufgrund der\nVor-information und der eigenen Erklärungen fast notwendigen Irrtum über die\nVermarktungschancen belässt, muss sich den Vorwurf der Irreführung über die\nNachfrage nach dem Produkt und über dessen reelle Absatzchancen i.S. von Art. 3 lit.\nb UWG gefallen lassen. Weil sich der Beklagte 4 aufgrund seiner Stellung im\nUnternehmen eine umfassende Kenntnis über die Geschäftspraktiken der A. AG\nbezüglich der einzelnen Kontaktstufen mit ihren \"Depositären\" (Mailing, telefonische\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 73/88\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}