{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-02-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-1999-54--HG-1999-_2005-02-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4422&type=1563347022&cHash=1efc355fd01d5afac3156083f21a90b7", "Checksum": "38028de21ea6e5b238db76d25c1296d0"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.1999.54, HG.1999.55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 25.02.2005 HG.1999.54, HG.1999.55"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 25.02.2005 HG.1999.54, HG.1999.55"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 25.02.2005 HG.1999.54, HG.1999.55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 41, 754 und 755 OR (SR 220). Aktienrechtliche Verantwortlichkeit, direkter Gläubigerschaden (Handelsgericht, 25. Februar 2005, HG.1999.54 und HG.1999.55)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:12:25", "Checksum": "3d6785fce7c58d770b55af1af9f51ea2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 25.02.2005 HG.1999.54, HG.1999.55\nRegeste:\nArt. 41, 754 und 755 OR (SR 220). Aktienrechtliche Verantwortlichkeit, direkter Gläubigerschaden (Handelsgericht, 25. Februar 2005, HG.1999.54 und HG.1999.55).\n\nEine solche Aufklärungspflicht kann sich nicht nur aus den Vorschriften des positiven\nRechts (z.B. Anzeigepflicht des Kommissionärs in Art. 426 OR oder des Frachtführers\nin Art. 450 OR) oder aus freiwilliger Übernahme dieser Pflicht (z.B. wie bei einer\nvertraglich eingegangenen Äusserungspflicht etwa bei Kontokorrentverhältnissen)\nergeben, sondern auch aus den rechtlichen Grundsätzen von Treu und Glauben im\nVerkehr. Die Praxis verneint zwar eine generelle Aufklärungspflicht zumindest dann,\nwenn der Täter nicht selbst aktiv durch sein Verhalten Tatsachen oder Umstände\ngesetzt hat, aufgrund deren bei seinem Vertragspartner ein Irrtum hervorgerufen wird,\nsondern dieser Irrtum allein darauf beruht, dass der Irrende sich falsche Vorstellungen\nüber gewisse beim anderen liegende Gegebenheiten macht (so ist z.B. beim Abschluss\neines Kreditkaufs der Käufer nicht ohne weiteres gehalten, ohne Nachfrage des\nVerkäufers über seine Vermögenslage Auskunft zu geben, bzw. diesem unaufgefordert\nanzuzeigen, dass er überschuldet ist, vgl. BGE 72 IV 65). Dahingegen wurde eine\nAufklärungspflicht durchwegs dann bejaht, wenn das \"Verschweigen\" einer aktiven\nIrreführung durch konkludentes Handeln gleichkam, insbesondere dann, wenn bei\nunvollständigen Angaben der Adressat dieser Angaben ein falsches Gesamtbild\nerlangen musste (BGE 74 IV 152; 106 IV 29 ff.; vgl. zum Ganzen auch die\ndiesbezüglichen Ausführungen zum Tatbestand des Betruges bei Günter Stratenwerth /\nGuido Jenny, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I: Straftaten gegen\nIndividualinteressen, 6. ergänzte und überarb. Aufl., Bern 2003, § 15 N 20 f.). M.a.W.\nimmer dann wenn der Täuschende durch eigenes aktives Verhalten (z.B. unvollständige\nAngaben; konkludentes Verhalten) beim Adressaten eine nicht den Tatsachen\nentsprechende Vorstellung schafft, trifft ihn nach Treu und Glauben im Verkehr eine\nAufklärungspflicht, zumindest dann, wenn er der Bildung einer falschen Vorstellung in\nder Person des Irrenden nicht entgegentritt, nachdem er erkannt hat oder erkennen\nmusste, dass sich eine solche falsche Vorstellung beim potentiellen Vertragspartner zu\nbilden droht oder bereits gebildet hat. Kommt der Täter in dieser Konstellation seiner\ndurch eigenes Verhalten gesetzen Aufklärungspflicht nicht nach, so muss er sich den\nVorwurf der Täuschung gefallen lassen.\n\nTäuschung über die Nachfrage nach dem Produkt auf dem Markt in Relation mit\nden Einstandspreisen der A. AG und in Relation zur Behauptung des Vertriebs\nüber die Versicherungsschiene\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 70/88\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDer Kläger 5 lässt mit Schreiben vom 20. Februar 1996 seines Rechtsvertreters der A.\nAG die Anfechtung des Vertrags mitteilen und hält darin fest, dass er über das\nVertriebssystem arglistig getäuscht worden sei; es seien ihm überteuerte und\nunverkäufliche Produkte verkauft worden (Wie act. 9). Nichts anderes behaupten der\nKläger 10 (vgl. Rum act. 31 [Strafklage], S. 32, 34 und 37) und der Kläger 15 (Köb. act.\n19 und 20).\n\nDass die Endabnehmer die Kissen nur zu A. AG-Preisen auf dem Markt kaufen\nkonnten, behauptet der Beklagte 4 selbst nicht. Vielmehr meint er, die A. AG-\nDepositäre seien selbst schuld, wenn sie sich über das Preis-Leistungsverhältnis des\nProduktes bzw. dessen Absatzchancen auf dem Markt geirrt hätten. Ob der Beklagte 4\n- was er bestreitet - das Sorbarix A20 Kissen gegenüber den Klägern 5, 10 oder 15 als\nAllerheilmittel dargestellt hat oder behauptet hat, dass es sinnvoll sei, quasi in jedem\nBetrieb bzw. in jedem Haus solche Wasserschutzkissen auf Vorrat zu lagern, damit sie\nim Bedarfsfall schnell eingesetzt werden könnten, kann offen bleiben. Entscheidend ist\nvielmehr, dass die im Recht liegenden Aussagen verschiedener Fachleute einleuchtend\ndarlegen, dass es sich beim Sorbarix A20 um ein Nischenprodukt handelt, dessen\nEinsatz sich nur begrenzt lohnt; dies hauptsächlich wegen dem Preis-/\nLeistungsverhältnis (NB: zu Ebiox-Verkaufspreisen; Absorbtionsmenge ca. 20 Liter\nWasser (= ca. zwei Eimer) zu Ebiox-Preis von rund Fr. 11.-- / Kissen), aber z.T. auch\naufgrund seiner physikalischen Eigenschaften (insbesondere wegen des geringen\nEigengewichts (400 g) keine Alternative zum Sandsack für die Dämmung fliessenden\nWassers; vgl. insb. kläg. act. 553, 731.13, 734, 949.2). Nun verlangte die A. AG von\nihren Depositären gegenüber den Ebiox-Preisen bis zu dreifach höhere\nEinstandspreise. Eine Gewinnmarge für die Depositäre eingerechnet, lagen die\nVerkaufspreise, welche A. AG-Depositäre hätten verlangen müssen, weit über dem\nMarktpreis der anderen Anbieter (vgl. Wey act. 7 und kläg. act. 122.3). Sowohl dieses\nPreis- / Leistungsverhältnis, wie auch die physikalischen Eigenschaften des Sorbarix\nA20 haben Einfluss auf die Nachfrage und auf den möglichen Absatz solcher Kissen\nbeim Endabnehmer. Aus vorgenannten Ausführungen der Experten wird klar, dass es\nsich jedenfalls nicht um ein Produkt mit vergleichbaren Absatzchancen eines\nFeuerlöschers handelt, das quasi in jede grössere Immobilie gehört. Gleichzeitig wird\nauch klar, dass Versicherungen kaum Anlass haben, Sorbarix A20 ihren Kunden\nweiterzuempfehlen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 71/88\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}