{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-02-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-1999-54--HG-1999-_2005-02-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4422&type=1563347022&cHash=1efc355fd01d5afac3156083f21a90b7", "Checksum": "38028de21ea6e5b238db76d25c1296d0"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.1999.54, HG.1999.55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 25.02.2005 HG.1999.54, HG.1999.55"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 25.02.2005 HG.1999.54, HG.1999.55"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 25.02.2005 HG.1999.54, HG.1999.55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 41, 754 und 755 OR (SR 220). Aktienrechtliche Verantwortlichkeit, direkter Gläubigerschaden (Handelsgericht, 25. Februar 2005, HG.1999.54 und HG.1999.55)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:12:25", "Checksum": "3d6785fce7c58d770b55af1af9f51ea2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 25.02.2005 HG.1999.54, HG.1999.55\nRegeste:\nArt. 41, 754 und 755 OR (SR 220). Aktienrechtliche Verantwortlichkeit, direkter Gläubigerschaden (Handelsgericht, 25. Februar 2005, HG.1999.54 und HG.1999.55).\n\nSchreiben vom 16. Juli 1993 an die A. AG (Rum act. 12) diesbezüglich aus, es sei beim\npersönlichen Verkaufsgespräch u.a. gesagt worden, dass \"wir mit einer kleinen Menge\nanfangen könnten und die Ware für weitere Kunden immer nur nach erfolgtem Auftrag\ndurch die Kunden bestellt werden müsste. Von einer Abnahme von Ware für rund\n50'000.-- DM war nie die Rede.\" Die A. AG offerierte daraufhin dem Kläger 10 zweimal\neine Mengenreduktion zuerst von 54 auf 26 und dann auf 18 Haushaltpackages (vgl.\nRum act. 3, 8, 9, 15). Diese Aussage deckt sich mit der Aussage des Zeugen K.,\nwonach die Verkaufsvertreter der A. AG anlässlich der Verkaufsgespräche vorgegeben\nhätten, bloss eine \"Mustersendung\" zu verkaufen, wohingegen die eigentliche Absicht\nder Verkäufer bestanden habe, ein \"quantitativ ansprechendes Bestellvolumen\" zu\nverkaufen (vgl. kläg. act. 303, Ziff. 20).\n\nWie aus der vorzitierten Behauptung des Klägers 10 in Rum. act. 12 weiter hervor geht,\nist der Irrtum über die vereinbarte Menge in Relation mit dem zu bezahlenden\nTotalpreis zu beurteilen. Vorab ist nochmals festzuhalten, dass der Beklagte 4 weder\nbeim Abschluss des Kaufvertrags mit dem Kläger 5, noch mit dem Kläger 10 oder\nKläger 15 die Gesamtsumme auf dem Vertragsformular eingetragen hat (Wie act. 1,\nRum. act. 3, Köb. act. 7). Auch behauptet er nicht, er habe die Totalsumme im Rahmen\ndes Verkaufsgesprächs mit den Klägern 5, 10 oder 15 explizit genannt. Hat er aber\ndavon gesprochen, die Vertragspartner könnten klein einsteigen und dann bei Bedarf\nnachbestellen, so hat diese Aussage auch Einfluss auf das Verständnis des potentiellen\nA. AG-Kunden bezüglich des im \"Auftragsformular\" notierten Betrags. Ein Kleineinstieg\nfür einen Handwerkerbetrieb liegt durchaus im Rahmen von Fr. 792.-- (Kläger 10 und\n15) bzw. Fr. 1‘170.-- (Kläger 5), dahingegen nicht im Rahmen von Fr. 30‘000.-- bis Fr.\n40'000.--. Wenn im Rahmen des Verkaufsgesprächs der Betrag der Totalverpflichtung\nnie fällt, sondern immer nur von Beträgen um die Fr. 1'000.-- die Rede ist, so kann es\nleicht passieren, dass der A. AG-Kunde den Eindruck erhalten muss, dass sich seine\nVerpflichtung vorerst in diesem kleinen Rahmen hält. Aus der Überschrift der zwei für\ndie vereinbarte finanzielle Verpflichtung massgeblichen Spalten auf dem\nAuftragsformular \"Nettostückpreis\" und \"Netto-Betrag\" springt dem Betrachter\njedenfalls nicht ins Auge, dass es sich bei der auf dem Auftragsformular in der Spalte\n\"Nettostückpreis\" eingetragenen Betrag nicht um die Gesamtverpflichtung handelt. Es\nist vielmehr verständlich, dass der Depositär im Vertrauen auf das Besprochene bei\nbloss kurzer Durchsicht des Auftragsformulars die kleine Einstiegsmenge in Bezug zum\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 68/88\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\neingetragenen Betrag um die Fr. 1'000.-- setzt und diesen Betrag für seine vorläufige\nfinanzielle Gesamtverpflichtung hält, wenn die Totalsumme unter der Spalte \"Netto-\nBetrag\" nicht eingetragen worden ist. Die süffisant schadenfreudige Bemerkung des\nVerkäufers M. in einer Besprechungsnotiz, wonach einer seiner Gesprächspartner \"wie\nein Tier\" zu schwitzen begonnen habe, als er ihm nach seiner Unterschrift auf\nNachfrage die Totalsumme genannt habe, legt nahe, dass sich die A. AG-Verkäufer\ndurchaus der Gefahr bewusst waren, dass sich der Gesprächspartner im\nVerkaufsgespräch bis nach Leistung der Unterschrift nicht über die von ihm\neingegangene Gesamtverpflichtung bewusst war (vgl. kläg. act. 223). Dasselbe muss\nauch für den Beklagten 4 gelten, nachdem er als Geschäftsleitungsmitglied wissen\nmusste, dass viele der von den A. AG-Verkäufern anlässlich der Verkaufsgespräche\nvereinbarten Abnahmemengen nachträglich reduziert werden mussten. Nach Treu und\nGlauben hat diese Gefahr des Irrtums des potentiellen A. AG-Kunden über dessen\nGesamtverpflichtung, welche durch die Information der potentiellen Vertragspartner im\nVorfeld des eigentlichen Verkaufsgesprächs und anlässlich des Verkaufsgesprächs\nsowie durch die Art der Gestaltung des \"Auftragsformulars\" seitens der A. AG\ngeschaffen worden ist, aber eine Aufklärungspflicht des A. AG-Verkäufers und mithin in\nden Verkaufsgesprächen mit dem Kläger 5, 10 und 15 eine diesbezügliche\nAufklärungspflicht des Beklagten 4 geschaffen. Dass er dieser Aufklärungspflicht\nnachgekommen ist, behauptet der Beklagte 4 nicht. Der Nichteintrag der\nGesamtsumme auf dem Auftragsformular durch den Beklagten 4 belegt das Gegenteil,\ndenn wenn er die Kläger 5, 10 und 15 über ihre Gesamtverpflichtung vor deren\nUnterschrift pflichtgemäss aufgeklärt hätte, hätte auch kein Grund bestanden, das\nGesamttotal in der Spalte \"Netto-Betrag\" auf dem \"Auftragsformular\" nicht\neinzutragen. Aufgrund dieser Erwägungen und der zitierten Beweismittel ist deshalb\ndavon auszugehen, dass der Beklagte 4 die Kläger 5, 10 und 15 vorsätzlich über deren\neingegangene Gesamtverpflichtung im Unklaren gelassen hat, damit den Tatbestand\nder Täuschung durch irreführende Angaben bezüglich einzugehende\nGesamtverpflichtung der Depositäre dadurch erfüllt hat, dass er die Kläger 5, 10 und\n15 anlässlich der Verkaufsgespräche nicht entsprechend aufgeklärt bzw. nicht\ntransparent informiert hat.\n\nBetreffend Aufklärungspflicht ist an dieser Stelle noch Folgendes zu präzisieren:\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 69/88\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}