{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-02-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-1999-54--HG-1999-_2005-02-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4422&type=1563347022&cHash=1efc355fd01d5afac3156083f21a90b7", "Checksum": "38028de21ea6e5b238db76d25c1296d0"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.1999.54, HG.1999.55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 25.02.2005 HG.1999.54, HG.1999.55"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 25.02.2005 HG.1999.54, HG.1999.55"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 25.02.2005 HG.1999.54, HG.1999.55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 41, 754 und 755 OR (SR 220). Aktienrechtliche Verantwortlichkeit, direkter Gläubigerschaden (Handelsgericht, 25. Februar 2005, HG.1999.54 und HG.1999.55)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:12:25", "Checksum": "3d6785fce7c58d770b55af1af9f51ea2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 25.02.2005 HG.1999.54, HG.1999.55\nRegeste:\nArt. 41, 754 und 755 OR (SR 220). Aktienrechtliche Verantwortlichkeit, direkter Gläubigerschaden (Handelsgericht, 25. Februar 2005, HG.1999.54 und HG.1999.55).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 65/88\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndieser Frage zu hören, zumal der Beklagte 4 in kläg. act. 978.3 schriftlich den Umfang\nder seitens der A. AG unter dem Titel \"Versicherungsservice\" erbrachten Leistungen für\nden einzelnen A. AG-Depositär selbst bestätigt. Es besteht diesbezügliche Kohärenz\nzwischen den Aussagen des Beklagten 4 und den Zeugen K. und H. Der Umfang der\nServiceleistungen ergibt sich sodann ebenfalls deckungsgleich aus den weiteren\nseitens der Kläger ins Recht gelegten Beweismitteln. Die Behauptung des Beklagten 4,\nes sei eng mit Versicherungen zusammengearbeitet worden, ist durch die im Recht\nliegenden Beweismittel hinreichend widerlegt. Der Beklagte 4 behauptet denn auch\nnicht, die A. AG habe mehr getan, als standardisierte Empfehlungsschreiben für das\nSorbarix A20/08 sowie die Anschrift der einzelnen Versicherungen bezüglich Anzeige\nder Versorgungsbereitschaft eines bestimmten Depositärs mit Scheckheft versendet zu\nhaben. Diese Schreiben begründen jedoch keinesfalls eine \"enge Zusammenarbeit\" in\neiner Qualität, wie dies gegenüber Dritten behauptet worden ist. Die Bestreitung des\nBeklagten 4, er habe nie behauptet, das Geschäft sei ein \"Selbstläufer\" erscheint vor\ndiesem Hintergrund nicht glaubwürdig. Auch wenn er dies vielleicht nicht explizit sagte,\nso ist doch davon auszugehen, dass die Aufforderung an die potentiellen Depositäre,\ndas Telefon sei (wegen der hohen Nachfrage) ständig besetzt zu halten, und das\nProdukt werde hauptsächlich über die Versicherungsschiene vertrieben, genügten, um\nbeim potentiellen Depositär genau diesen Eindruck zu erwecken. Denn die A. AG-\nDepositäre mussten nicht davon ausgehen, dass ihnen ein Produkt mit dem\nVerkaufsargument der Vermarktung über die \"Versicherungsschiene\" verkauft wurde,\nobwohl ein solcher Vermarktungskanal mit nennenswerten Absatzchancen gar nicht\nexistierte.\n\nAusserdem ist zu berücksichtigen, dass die potentiellen Depositäre bereits durch die\nArt und Weise der Formulierungen im Werbemailing, wie u.U. auch im Rahmen des\ntelefonischen Einladungsgesprächs, u.a. durch die Begriffe \"Versicherungsservice\" und\n\"Servicestelle\" bereits mit falschen Vorstellungen zum Verkaufsgespräch gekommen\nsind (vgl. insb. kläg. act. 713.1 und 731.2). Der Beklagte 4, der nicht nur Verkäufer,\nsondern auch (bis zu seiner formellen Ernennung) zumindest als\nGeschäftsleitungsmitglied faktisches Organ der A. AG war, musste über den Inhalt\nbetreffender Werbemailings Bescheid wissen, was er denn auch nicht bestreitet. Damit\nmusste er aber auch um die möglicherweise falschen Vorstellungen seiner\nGesprächspartner über das Vertriebssystem wissen. Es hätte ihn nach Treu und\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 66/88\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nGlauben im Geschäftsverkehr eine diesbezügliche Aufklärungspflicht gegenüber dem\npotentiellen Depositär anlässlich des Verkaufsgesprächs getroffen. Dass er dieser\nnachgekommen ist, behauptet er nicht. Eine Täuschung über das Vertriebssystem ist\ndamit aber selbst dann gegeben, wenn er die Gesprächspartner nur durch\ndiesbezügliches Schweigen in ihrem Irrtum bestärkt hat.\n\nNach dem Vorgesagten ist die Indizienlage hinreichend dicht, damit das Gericht davon\nausgehen kann, dass der Beklagte 4 auch die Kläger 5, 10 und 15 im\nVerkaufsgespräch über das Vertriebssystem der A. AG für Sorbarix A20 getäuscht hat.\n\n13.1.3.8. Abschliessende Beurteilung bezüglich Verletzung von Art. 3 lit. b UWG\n\nNach Art. 3 lit. b UWG handelt unlauter, wer über sich, seine Firma, seine Waren,\nWerke oder Leistungen, deren Preise, die vorrätige Menge, die Art der\nVerkaufsveranstaltung oder über seine Geschäftsverhältnisse unrichtige oder\nirreführende Angaben macht oder in entsprechender Weise Dritte im Wettbewerb\nbegünstigt. Diese Aufzählung möglicher irreführender oder unrichtiger Angaben ist\nnicht abschlies-send. \"Irreführende\" Angaben sind Angaben die zwar richtig sind,\njedoch zu einem unrichtigen Schluss führen können. Für die Beurteilung des Sinns\neiner Angabe ist auf das objektive Verständnis des Durchschnittabnehmers\nabzustellen. Ob der Einsatz unrichtiger oder irreführender Angaben absichtlich erfolgt\noder nicht, ist prinzipiell irrelevant, da auch die fahrlässige sowie die schuldlose\nIrreführung unter diesen Tatbestand fällt. Der Vorsatz ist einzig für die Länge der\nVerjährungsfristen massgeblich (vgl. hiervor Erw. 11).\n\nTäuschung über die abzunehmende Menge und die damit verbundene finanzielle\nGesamtverpflichtung\n\nSowohl der Kläger 5 (Wie act. 9), als auch der Kläger 10 (Rum act. 12, S. 1) behaupten\nexplizit, sie seien vom Beklagten 4 über die abzunehmende Menge getäuscht worden.\nAuch der Kläger 15 hat im Nachgang des Vertragsschlusses eine Mengenreduktion\nverlangt, was impliziert, dass er sich ebenfalls nicht klar darüber war, welche Menge er\nsich anlässlich der Verkaufsverhandlungen mit dem Beklagten 4 abzunehmen\neinverstanden erklärt hatte (Köb. act. 7, 9, 10). Der Kläger 10 führt sodann in seinem\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 67/88\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}