{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-02-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-1999-54--HG-1999-_2005-02-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4422&type=1563347022&cHash=1efc355fd01d5afac3156083f21a90b7", "Checksum": "38028de21ea6e5b238db76d25c1296d0"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.1999.54, HG.1999.55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 25.02.2005 HG.1999.54, HG.1999.55"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 25.02.2005 HG.1999.54, HG.1999.55"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 25.02.2005 HG.1999.54, HG.1999.55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 41, 754 und 755 OR (SR 220). Aktienrechtliche Verantwortlichkeit, direkter Gläubigerschaden (Handelsgericht, 25. Februar 2005, HG.1999.54 und HG.1999.55)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:12:25", "Checksum": "3d6785fce7c58d770b55af1af9f51ea2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 25.02.2005 HG.1999.54, HG.1999.55\nRegeste:\nArt. 41, 754 und 755 OR (SR 220). Aktienrechtliche Verantwortlichkeit, direkter Gläubigerschaden (Handelsgericht, 25. Februar 2005, HG.1999.54 und HG.1999.55).\n\nK.: \"Dieser Vorwurf trifft im Wesentlichen zu. Allerdings hat die A. AG nie behauptet,\nsich um die Endabnehmer direkt zu kümmern, sondern es wurde dem A. AG-Kunden in\nAussicht gestellt, dass die Endkonsumenten von selbst bei A. AG-Kunden einkaufen,\nweil ja vorgängig Versicherungsgesellschaften, Feuerwehren, (...) über die\nBezugsmöglichkeit beim A. AG-Kunden informiert würden (...).\"\n\nZum selben Schluss kam auch das Kreisgericht St. Gallen in seinem Urteil vom\n15.1./9.7.1997 (Paud. act. 14):\n\n(Auszug aus den Erwägungen, S. 16, Erw. 5.a):\n\n\"Aufgrund der oben erwähnten Indizien [10 vorher zitierte Urteile anderer Gerichte, u.a.\ndurch BGer bestätigter Entscheid des Kantonsgerichts vom 14.6.95 i.S. Kühne\nHolzbau / Incen AG] erachtet es das Gericht als erwiesen, dass die Beklagte [A. AG]\ndem Kläger insbesondere anlässlich des Verkaufsgesprächs - durch verschiedene\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 63/88\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAusführungen und Massnahmen unter anderem die folgenden unwahren Vorstellungen\nsuggeriert hat: - Das Absatzrisiko des erwähnten Wasserschutzkissens liege praktisch\nausschliesslich bei ihr [A. AG], er [der Kläger] fungiere in diesem System lediglich als\nVertriebsstützpunkt der Beklagten. - Die A. AG arbeite eng mit namhaften\nVersicherungen zusammen. Die Versicherungen würden direkt durch sie [A. AG]\ninformiert und angewiesen, ihre Kunden zum Kläger zu schicken. Demzufolge bestehe\neine enorme Nachfrage nach diesen Wasserschutzkissen (...).\"\n\nDass keine relevanten Beziehungen der A. AG zu Versicherungen bestanden, welche\ndas Vorbringen des Verkaufsarguments der Vermarktung über die\nVersicherungsschiene gerechtfertigt hätten, belegen auch diverse von den Klägern zum\nBeweis offerierten Korrespondenzen der A. AG mit Versicherungen. So z.B. die\nKorrespondenz zwischen der A. AG und der Ae. zwischen 4.11.1994 und 28. 3.1995\n(kläg. act. 949.29 - 949.36). Gemäss dieser Korrespondenz will die Ae. nicht mit\nSorbarix in Verbindung gebracht werden und die A. AG auffordern, entsprechende\nAussagen von AECON im Verkaufsmaterial der A. AG zu entfernen (vgl. insb. 949.29\nund 949.34). Sodann wird in dieser Korrespondenz mitgeteilt, dass die Ae. in letzter\nZeit öfters von empörten Abnehmern kontaktiert worden sei, die behaupteten, dass Ae.\nWerbe- oder finanzielle Unterstützung geben werde. Es koste sie viel Zeit und Mühe,\ndas eine und das andere zu erklären und zu verhindern, dass ihr Name in \"diskredit\"\ngebracht werde (vgl. 949.34). Auch die Co. Versicherung scheint gemäss deren\nSchreiben vom 9.2.1995 an die A. AG mit deren Vorgehen nicht einverstanden\ngewesen zu sein (kläg. act. 958.2):\n\nAuszug aus diesem Schreiben:\n\n\"Wir [Co.] nehmen Bezug auf unser Schreiben vom 30.08.94, in dem wir zum Ausdruck\ngebracht haben, dass wir Ihr Produkt gerne an unsere Kunden empfehlen werden. Uns\nwurde nun bereits mehrfach zugetragen, dass Sie o.g. Schreiben im Original an Firmen,\ndie Ihr Produkt vertreiben, weitergeleitet haben. Diese Art der Werbung ist nicht in\nunserem Sinne. Wir bitten um Stellungnahme.\"\n\nDiverse Schreiben der A. AG an Versicherungsgesellschaften zwecks Information über\ndie Versorgungsbereitschaft des Depositärs (Schmieder act. 26 - 32, et al.) bestätigen\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 64/88\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndie Behauptungen der Kläger ebenfalls. Denn diese Schreiben sind als an die\nbetreffenden Versicherungen adressierte (unverbindliche und standardisierte)\nWerbeschreiben zu qualifizieren. Aus der Art und Weise der Formulierung wie auch aus\nder Anrede: \"Sehr geehrte Damen und Herren\" kann auf einen standardisierten\nErstkontakt der A. AG mit diesen Versicherungen und nicht auf eine enge Beziehung zu\ndenselben geschlossen werden.\n\nAls kläg. act. 730.18 liegen sodann diverse Schreiben verschiedener Versicherungen im\nRecht, in welchem diese unter dem Titel Schadensminderung eine Empfehlung für den\nEinsatz von Sorbarix A20/08 Wasser-, Ölschutzkissen abgeben. Bei diesen Schreiben\nscheint es sich allerdings um von der A. AG versendete, vorformulierte\nEmpfehlungsschreiben für Sorbarix A20/A08 zu handeln, bei welchen die\nangeschriebene Versicherung nur noch das Datum, ihren Stempel und Unterschrift\ndaruntersetzen musste. In diesem Schreiben wird zudem explizit unter PS festgehalten:\n\"dieser Text wird auf keinen Fall zu werbetechnischen Zwecken verwendet.\" Entgegen\ndieser Zusage wurden diese Schreiben nach Aussage von H. den Verkäufern als\nVerkaufsunterlagen abgegeben und von letzteren im Verkaufsgespräch auch\neingesetzt.\n\nU.a. mit kläg. act. 958.5 und Wied. act. 21 (K5) liegen A. AG-interne kundenbezogene\nTabellenformulare \"Versicherungsservice\" im Recht. Aus genannten Dokumenten geht\nhervor, dass seitens der A. AG über die Anschrift der Versicherungen mit Anzeige der\nVersorgungsbereitschaft und der Zustellung der Checkhefte hinaus keinerlei weitere\nUnterstützungsmassnahmen für den einzelnen A. AG-Kunden erbracht wurden.\n\nSodann bestätigt der Beklagte 4 in einem Schreiben an RA Acocella vom 24. Juni 1997\n(kläg. act. 978.3) selbst, dass ausser dem aus den vorstehend zitierten Aktenstücken\nherausgelesenen Umfang des eigentlichen \"Versicherungsservices\" keine weiteren\nServiceleistungen der A. AG für die einzelnen A. AG-Kunden erbracht worden sind.\n\nDer Beklagte beantragt bezüglich Umfang des Versicherungsservices die\nZeugeneinvernahmen von E. und Z. sowie seine eigene Parteiaussage. Aufgrund der im\nRecht liegenden vorzitierten Beweismittel erscheint die Vorgehensweise der A. AG\nbezüglich \"Versicherungsservice\" aber liquid. Es erübrigt sich deshalb, die Zeugen zu\n\n"}