{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-02-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-1999-54--HG-1999-_2005-02-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4422&type=1563347022&cHash=1efc355fd01d5afac3156083f21a90b7", "Checksum": "38028de21ea6e5b238db76d25c1296d0"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.1999.54, HG.1999.55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 25.02.2005 HG.1999.54, HG.1999.55"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 25.02.2005 HG.1999.54, HG.1999.55"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 25.02.2005 HG.1999.54, HG.1999.55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 41, 754 und 755 OR (SR 220). 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Man ging einfach ein\npaar Mal mit einem anderen Mitarbeiter zum Gesprächstermin und musste es nachher\nkönnen. (..) Ich ging, wie bereits erwähnt, ein paar Mal vor meinem ersten\nselbständigen Gespräch mit Herrn D. zu seinen Verkaufsgesprächen mit. (...) Er sagte,\nich solle die Verkaufsgespräche so führen, wie er dies getan hatte\" [hier wird\ninsbesondere der Nichteintrag der Totalsumme hervorgehoben]. (Auszug aus Protokoll,\nS. 4)\n\nH: \"Bei den Verkaufsgesprächen der anderen Verkäufer, bei denen ich dabei war,\nwurden die Gespräche eigentlich mehr oder weniger so abgewickelt, wie es im\n\"Verkaufsgespräch Sorbarix\" steht. Dies betrifft die Gespräche der Herren D.,\n(...).\" (Auszug aus Protokoll, S. 7)\n\nIm Rahmen der Einvernahme durch das KURfWD sagte H. diesbezüglich ferner aus:\n\n(kläg. act. 731; Protokoll vom 3.3.1997, S. 3, Ziff. 10):\n\nUR: \"(...): Traf es zu ihrer Zeit zu, dass die A. AG \"für Versicherungen vor Ort einen\nkompetenten Betrieb\" suchte?; Verwendeten Sie dieses Argument auch bei Ihren\nTerminen bei Kunden?\"\n\nH: \"Das entspricht einfach dem, was man uns seitens der Geschäftsleitung immer\nsagte, dass die A. AG eng mit Versicherungen zusammenarbeite, dass quasi für die\nVersicherungen gesucht werde. In Einladungsgesprächen und Verkaufsgesprächen\nsagte ich einfach jeweils, die A. AG arbeite sehr eng mit Versicherungen zusammen,\nwie Herr D. dies gesagt hatte und wovon ich gemäss den Unterlagen im\nVerkaufsordner auch ausging. Diese Angaben waren ja auch im \"Verkaufsgespräch\nSorbarix\" und im Leitfaden für das tel. Einladungsgespräch enthalten.\"\n\n(kläg. act. 730; Protokoll der Einvernahme vom 3.3.1997):\n\n(Auszug aus dem Protokoll, S. 6, zu Ziff. 5 und S. 7, zu Ziff. 15):\n\nUR: \"Welches waren neben Ae. und De Am. die Versicherungen, mit denen die A. AG\nzusammenarbeitete?\"\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 61/88\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nH: \"Un. und Na. Ne., Co., Be., Wi., Ll. hatten ihr Interesse angemeldet. Ob eine\nZusammenarbeit bestand, kann ich nicht beurteilen. Uns sagte man einfach, es\nbestehe eine enge Zusammenarbeit (siehe auch das Werbeschreiben).\"\n\n(...)\n\nUR: Was verstand die Firma A. AG unter \"Service?\"\n\nH: Jede Versicherung hätte Kundenadressen (von A. AG-Kunden) erhalten sollen.\nMeines Erachtens sollte dies bedeuten, dass der Kunde nachher mit Versicherungen\nzusammenarbeiten könne, dass die Versicherungen ihm die Kunden schicken würden.\"\n\nDiese Aussagen von H. lassen zumindest Zweifel an der Bestreitung des Beklagten 4\naufkommen, er habe nie behauptet, die A. AG habe bereits so gute Beziehungen zu\nVersicherungen und Feuerwehren hergestellt, dass die Kläger sich nur noch in ein\ngemachtes Nest setzen müssten, in welchem ihnen der Gewinn gleichsam, ohne\nweiteres Zutun, in den Schoss fallen würde. So wie das Mustergespräch und die von D.\ngeschulte Zeugin die Hauptvermarktungslinie über die \"Versicherungsschiene\"\ndarstell(t)en, muss der unbefangene Zuhörer dies vielmehr genau so verstehen, dass er\nden Markt nicht selbst bearbeiten muss, dies vielmehr die Versicherungen in ihrem\neigenen Interesse für ihn besorgen würden, was nach den Behauptungen des\nBeklagten 4 eben gerade nicht der Fall war. Die Zweifel an den Bestreitungen des\nBeklagten 4 werden weiter verstärkt, wenn man die diesbezüglichen Aussagen des\nZeugen K. in die Beurteilung miteinbezieht (kläg. act. 727 [Einvernahmeprotokoll K.\ndurch KURfWD vom 7.3.1996]):\n\n(Auszug aus dem Protokoll, S. 2, Ziff. 2 und 3)\n\nUR: Wer hat Sie persönlich bei der Firma A. AG auf Ihre spätere Verkaufstätigkeit\nvorbereitet?\"\n\nK.: \"Das waren die Herren E., D. und C.\" (...) \"Die eigentliche Verkaufstätigkeit als\nsolche haben mir Herr D. im Innendienst und Herr C. im Aussendienst vermittelt. Dies\ngeschah dadurch, dass ich bei den Verkaufsgesprächen der Herren D. und C. als\nZuhörer einsass, wenn sie die Gespräche mit der Kundschaft führten.\"\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 62/88\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n(Auszug aus dem Protokoll, S. 2, Ziff. 4):\n\nUR: \"(...). und wie wurden die Verkaufsgespräche von wem abgewickelt?\n\nK.: Grundsätzlich haben sich die Verkaufsgespräche so abgewickelt, wie das auch in\nden beiden Verkaufsanleitungen (act. III/4A und 5) geschrieben steht\".\n\nund weiter in kläg. act. 303, Ziff. 17 f. [Protokoll der Zeugeneinvernahme von K. vom\n4.05.1995 durch KURfWD]:\n\n(Auszug aus dem Protokoll, S. 4, Ziff. 18):\n\nUR: \"Ist es richtig, dass die Vertreter der Firma A. AG ihren potentiellen Kunden\nanlässlich der Akquisitionsgespräche vorspiegeln, dass sie, die A. AG, eine regionale\nServicestelle, bzw. eine Art Depositär suchen und sich selbst um die Akquisitionen von\npotentiellen Endabnehmern kümmern würden, während in Wirklichkeit die wahre\nAbsicht der A. AG darin besteht, dieser sogenannten \"Servicestelle\" möglichst viele\nProdukte zu verkaufen, ohne sich auch nur im Geringsten um die Rekrutierung von\nEndabnehmern zu kümmern?\"\n\n"}