{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-02-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-1999-54--HG-1999-_2005-02-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4422&type=1563347022&cHash=1efc355fd01d5afac3156083f21a90b7", "Checksum": "38028de21ea6e5b238db76d25c1296d0"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.1999.54, HG.1999.55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 25.02.2005 HG.1999.54, HG.1999.55"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 25.02.2005 HG.1999.54, HG.1999.55"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 25.02.2005 HG.1999.54, HG.1999.55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 41, 754 und 755 OR (SR 220). 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Wenn tatsächlich solche Versprechungen gemacht worden wären, hätte dies\nkeine andere Konsequenz gehabt, als dass die Kläger in ein bereits bestehendes\nVertriebssystem mit gesicherten, vertraglichen Beziehungen zu Versicherungen und\nFeuerwehren Einsitz hätten nehmen können und ihre Aufgabe lediglich noch darin\nbestanden hätte, die Buchhaltung zu führen und fortlaufend den ihrer Firma\nentstehenden Gewinn aufzuaddieren. Ein solch altruistisches Verhalten seitens der A.\nAG hätten die Kläger aber mit Fug nicht erwarten können (HG.1999.54-HGK: KA4, S.\n16, N 37; HG.1999.55-HGK: KA4, S. 15, N 37).\n\nc) Beurteilung der Vorbringen und Beweisanträge der Parteien\n\nZum Beweis ihrer Behauptungen legen die Kläger u.a. Muster für das\n\"Verkaufsgespräch Sorbarix\" (kläg. act. 200) ins Recht. Darin werden den A. AG-\nVerkäufern für das mündliche Verkaufsgespräch Formulierungsvorschläge gemacht:\n\n\"Wir suchen sozusagen für die Versicherungsgesellschaften und Feuerwehren in Ihrem\nBereich einen kompetenten Betrieb, der diesen Service übernehmen kann, denn wir\nvermarkten dieses Produkt inzwischen eigentlich hauptsächlich über die\nVersicherungsschiene, (...).\"(S. 1)\n\n\"Das wichtigste ist natürlich die Vermarktung und es wird jetzt so sein, dass wir\nVersicherungsgesellschaften und Feuerwehren in Ihrem Bereich darauf hinweisen, dass\nIhre Firma diesen Service übernommen hat und die Versicherungen ab sofort Ihre\nKunden hier zuweisen können. (...). Jede Versicherungsagentur erhält dazu auch ein\nsogenanntes Informationscheckheft, wo sie vorgängig ihren Stempel aufdrücken. Wenn\nder Versicherungsberater nun seinen Kunden in Sachen Gebäude- und\nWasserversicherung berät, reisst er so einen Coupon heraus, gibt das dem Kunden mit\ndem Hinweis, sich solche Kissen zu besorgen, da die Versicherung natürlich im\nSchadenfall lieber die Kissen rückerstattet, als den Schaden zu bezahlen. Zudem wird\ndem Kunden Ärger erspart.\" (S. 2)\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 58/88\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBeim Vergleich dieses Mustergesprächs (kläg. act. 200) mit dem sehr detaillierten\nProtokoll des Verkaufsgesprächs zwischen den C. N., R. N. und H. (kläg. act. 203, S. 2\nff., 6 f., 9 f.) fällt auf, dass sie inhaltlich bezüglich der Beschreibung des\nVertriebssystems bzw. der Vermarktung des Produktes im Wesentlichen\nübereinstimmen:\n\nH. [...] soll gesagt haben: \"Und Sie sehen natürlich sehr geeignet für die Feuerwehr -\naber das Hauptgeschäft machen die Versicherungen, die empfehlen uns weiter als\nVorbeugung, genau gleich wie ein Feuerlöscher für das Feuer ist das für\nWasserschäden an allen Objekten, die gefährdet sind durch Wasserschäden\" (vgl. S. 2\ndes Protokolls).\n\n(...)\n\nH: \"(...), die arbeiten nur über die Versicherungsschiene, die empfehlen das Produkt\nweiter aus eigenem Interesse, wieso sollen die das weiterempfehlen, wenn es keinen\nNutzen hat, die sagen man kann die Schäden bis um 80% reduzieren, aber nur wenn\nes [Sorbarix A20] vorhanden ist.\" (...) und da brauchen wir im Prinzip nur einen\nStützpunkt, weil die Versicherungen, die machen die ganzen Weiterempfehlungen, aber\ndie dürfen das Produkt nicht verkaufen, wir brauchen einen Stützpunkt vor Ort, wohin\ndie ihre Kunden schicken können\".\n\nN. [...]: \"Was wäre unsere Aufgabe in Ihrem System?\"\n\nH: \"Wir machen das mit jeder Firma gleich, nicht nur mit Ihrer Firma. D.h. die\nVersicherung bearbeitet den Markt und die schicken nachher die Leute zu Ihnen und\nda geht es dann auf Bestellung, aber die sind schon vorinformiert von der\nVersicherung.\"\n\n(...)\n\nN: \"Wer kommt da: Die Versicherungskunden?\"\n\nH: \"Das ist richtig (...) die Versicherungen haben doch tagtäglich Kundenkontakt und\nalle Objekte die gefährdet sind durch Wasserschäden, da empfehlen die\nVersicherungen das jetzt weiter und die schicken die Kunden zu ihnen.\"\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 59/88\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n(S. 4) (...) \"das heisst alle Versicherungen, Immobiliengebäude und Sachversicherungen\nhaben Interesse, die empfehlen das Produkt doch weiter oder schreiben es vor das\nkostet denen doch gar nichts.\"\n\nN: (...) Und unsere Firma macht natürlich die ganze Werbung, weil Sie alleine könnten\ndas nie machen (...).\"\n\nH: \"D.h. wir werden einen Teil von den Versicherungen mit Ihrer Firmenadresse\nkontaktieren und da sind Sie jeweils der einzige Ansprechpartner und dadurch haben\nSie den Kundenkreis der Versicherungen\".\n\nN: (S. 7): \"Das heisst es wird auch in den Medien beworben?\"\n\nH: \"Das ist richtig, aber alles über unsere Firma.\"\n\nN: \"Die Medienaussendungen macht nur die Firma A. AG?\"\n\nH: \"Das ist richtig, (...).\" (vgl. S. 3 des Protokolls):\n\nSolche Aussagen des Verkäufers bezüglich Vertriebssystem muss der potentielle\nDepositär so verstehen, dass er eigentlich nur darauf zu warten braucht, bis die\nVersicherungskunden bei ihm einkaufen. Die Kläger 5, 10 und 15 behaupten nun, auch\nder Beklagte 4 habe im Rahmen der Verkaufsgespräche entsprechende Aussagen\ngemacht und ihnen versichert, eigene Verkaufsbemühungen seien nicht notwendig; es\nsei bloss das Telefon ständig besetzt zu halten, wegen der hohen Nachfrage.\n\nAus dem Einvernahme von H. durch das KURfWD vom 28.2.1997 (kläg. act. 726) geht\nweiter hervor, dass sie u.a. vom Beklagten 4 bezüglich Führung von\nVerkaufsgesprächen instruiert worden ist:\n\n"}