{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-02-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-1999-54--HG-1999-_2005-02-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4422&type=1563347022&cHash=1efc355fd01d5afac3156083f21a90b7", "Checksum": "38028de21ea6e5b238db76d25c1296d0"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.1999.54, HG.1999.55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 25.02.2005 HG.1999.54, HG.1999.55"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 25.02.2005 HG.1999.54, HG.1999.55"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 25.02.2005 HG.1999.54, HG.1999.55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 41, 754 und 755 OR (SR 220). Aktienrechtliche Verantwortlichkeit, direkter Gläubigerschaden (Handelsgericht, 25. Februar 2005, HG.1999.54 und HG.1999.55)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:12:25", "Checksum": "3d6785fce7c58d770b55af1af9f51ea2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 25.02.2005 HG.1999.54, HG.1999.55\nRegeste:\nArt. 41, 754 und 755 OR (SR 220). Aktienrechtliche Verantwortlichkeit, direkter Gläubigerschaden (Handelsgericht, 25. Februar 2005, HG.1999.54 und HG.1999.55).\n\nDass die Konkurrenzprodukte minderwertig gewesen seien, wie dies der Beklagte 4\nbehaupten lässt, wurde bereits durch das Bezirksgericht Linz mit überzeugender\nBegründung verneint (vgl. vorzitiertes kläg. act. 553, S. 10) bzw. von den Beklagten\nweder glaubwürdig dargetan, noch hinreichend bewiesen. Wie das Bezirksgericht Linz\nin zitiertem Entscheid weiter festhielt, waren die A. AG-Depositäre zumindest bis 1994\nnicht die einzigen möglichen Bezugsquellen für Sorbarix A20 für die Endverbraucher.\nDamit hatten sich die A. AG-Depositäre der Konkurrenz auf dem Markt zu stellen. Aus\nder Einvernahme Neff (kläg. act. 734), und der Stellungnahme von H.P. Spring (kläg.\nact 731.13) sowie aus dem Schreiben der Schlauchweberei Ettiswil (kläg. act. 949.2)\ngeht hervor, dass der Marktpreis für Sorbarix A20 für den Endverbraucher bei ca. Fr.\n12.-- / Kissen lag. Der Einstandspreis lag nach Aussage Neff bei rund Fr. 7.-- / Kissen.\nNun ergibt sich jedoch aus den eingereichten Kalkulationen der A. AG (Wey act. 7 und\nkläg. act. 122.3), dass der Einstandspreis (ohne Gewinnmarge für den Depositär) für\nSorbarix A20 Kissen je nach abgenommener Menge Haushaltpackages und\nRabattgruppe (1994) zwischen Fr. 23.70 und Fr. 29.25 / Kissen bzw. (1995) zwischen\nFr. 27.75 und Fr. 34.25 / Kissen lag. Dass bei diesen Preisen zum Vornherein keine\nreellen Absatzchancen für die A. AG-Depositäre bestanden, bedarf kaum weiterer\nWorte. Der Beklagte 4, als Geschäftsleitungsmitglied und A. AG-Verkäufer musste über\ndie Marktstruktur Bescheid wissen und wusste nach eigenen Angaben darüber auch\nBescheid (vgl. kläg.act. 733, S. 2 oben). Auch musste ihm klar sein, dass zu den von\nder A. AG kalkulierten Preisen kaum Abnehmer zu finden sind, die bereit sind, solche\nPreise (+ Gewinnmarge für den Depositär) zu bezahlen, um zwei Eimer Wasser zu\nabsorbieren und zusätzlich noch die Entsorgungskosten für die Einwegkissen zu\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 54/88\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ntragen. M.a.W. wusste der Beklagte 4, dass das Preis-Leistungsverhältnis zu A. AG-\nPreisen überhaupt nicht mehr stimmte. Dem Beklagten 4 musste beim\nVerkaufsgespräch ferner klar sein, dass er dem Depositär Ware zu einem\nEinstandspreis verkaufte, die für letzteren im Endverkauf zu diesem Preis unverkäuflich\nwar. Vor diesem Hintergrund behaupten die Kläger zu Recht, die mit den Depositären\nvereinbarten Einstandspreise und Absatzmengen seien als \"unrealistisch\" zu\nbezeichnen. Die Ausführungen des Beklagten 4 bezüglich Preisbildung am Markt laufen\ndagegen ins Leere. Denn nach dem Vertriebssystem der A. AG (vgl. hierzu\nnachfolgende Erw. 13.1.3.7) musste nicht diese, sondern ihre Depositäre die Produkte\ngegenüber den eigentlichen Endabnehmern absetzen. Nicht die A. AG, sondern die\nDepositäre standen im Konkurrenzkampf von Angebot und Nachfrage. Die Depositäre\nhatten jedoch ihrerseits auf die Preisgestaltung der A. AG keinerlei Einfluss. Vielmehr\nforderte die A. AG mittels Werbemailings mit irreführendem Inhalt die Depositäre auf,\nsich bei Interesse der Übernahme einer Funktion als \"Servicestelle\" zu melden, um\nihnen sodann im Rahmen der eigentlichen Verkaufsgespräche die Verwendbarkeit und\ndie Nachfrage nach Sorbarix A20 in einem Umfang zu suggerieren, welche in Bezug auf\ndie Kosten-Nutzenrelation speziell zu von der A. AG kalkulierten Preisen mit Sicherheit\nnicht gegeben war.\n\nWie dargelegt wusste der Beklagte 4, dass auch andere Anbieter dieses\nNischenprodukt zu um ein Mehrfaches günstigeren Preisen am Markt anboten und\nbereits zu diesen Preisen aufgrund der Kosten-/Nutzenrelation ein beschränkter\nAbsatzmarkt bestand, und dass damit zu den um ein Mehrfaches höheren Preisen der\nA. AG kaum Absatzchancen für die Depositäre bestanden. Wenn nun der Beklagte 4 im\nWissen um die Preisverhältnisse am Markt und in Mitverantwortung der Preisgestaltung\nder A. AG den Depositären solche Sorbarix A20 Kissen zu A. AG-Preisen verkaufte,\nindem er ihnen suggerierte, es bestünden zumindest gute Absatzchancen, muss er sich\nden Vorwurf gefallen lassen, dass er damit den Vertragspartnern wissentlich zu\ngenannten A. AG-Einstandspreisen unverkäufliche Ware anbot, sie mithin bewusst über\ndie Preise am Markt und die damit verbundenen Absatzchancen täuschte.\n\n13.1.3.7. Zur Täuschung über das Vertriebssystem der A. AG\n\na) Kläger\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 55/88\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}