{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-02-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-1999-54--HG-1999-_2005-02-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4422&type=1563347022&cHash=1efc355fd01d5afac3156083f21a90b7", "Checksum": "38028de21ea6e5b238db76d25c1296d0"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.1999.54, HG.1999.55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 25.02.2005 HG.1999.54, HG.1999.55"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 25.02.2005 HG.1999.54, HG.1999.55"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 25.02.2005 HG.1999.54, HG.1999.55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 41, 754 und 755 OR (SR 220). 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AG (auch des\nBeklagten 4) gegenüber den Depositären betreffend fantastischen\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 49/88\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nVermarktungschancen und Gewinnmargen beim Vertrieb der Sorbarix-Kissen seien die\nInteressenten auch über die Preise und Vermarktungschancen des Produktes\nirregeführt worden (HG.1999.54-HGK: Replik, S. 50 ff.; HG.1999.55-HGK: Replik, S. 48\nff.; BO: kläg. act. 200, 731.15, 734, 734.1, 553; T. S. als Zeuge; Einholung eines\nbetriebswirtschaftlichen Gutachtens; kläg. act. 949.2, 731.13, 553; Wey. act. 3; kläg.\nact. 122.3). Die bei den Depositären erzeugte Vorstellung das Kissen sei konkurrenzlos,\nda die A. AG das europa- und weltweite Patent halte, sei ebenfalls eine irreführende\nAngabe gewesen. Es habe von Anfang an eine starke Konkurrenz im\nFeuerwehrfachhandel bestanden, welche das Produkt zu rund drei bis fünf Mal\ngünstigeren Bedingungen verkauft hätten (kläg. act. 949.2, 734, 553, 731.13). Neben\ngrossen Lagern der bisherigen Generalvertretungen sei ein Konkurrenzprodukt\nserienreif entwickelt worden, welches ohne Patentverletzung den Markt abgedeckt\nhabe (Herr M. Bu., VRP, c/o Schlauchweberei Ettiswil, als Zeuge; Weyrich act. 3; kläg.\nact. 122.3; vgl. auch weitere Ausführungen in HG.1999.54-HGK: KS, S. 23 ff.; KS, S. 21\nff. und HG.1999.54-HGK: Replik, S. 100 f.; HG.1999.55-HGK: Replik, S. 97 f. betreffend\nPreisgestaltung und Marktchancen des Produktes). Allein durch die falschen\nEmpfehlungen und die falsche Preispolitik seitens der A. AG sei die\nVermarktungschance für die A. AG-Depositäre praktisch null gewesen und diese seien\nauf den Kissen \"sitzen\" geblieben (HG.1999.54-HGK: Replik, S. 101 f.; HG.1999.55-\nHGK: Replik, S. 98 f.; BO: kläg. act. 553, 731.13, 734).\n\nb) Beklagter 4\n\nDer Beklagte 4 bestreitet eine Irreführung der Depositäre über die Preise und\nVermarktungschancen durch die Verkäufer. Insbesondere bestreitet er mit Nachdruck,\ndass er \"..... in allen bekannten Fällen darauf hingearbeitet habe, von den\nGeschädigten mittels einer geschickt aufgezogenen Täuschungsstrategie preis- und\nmengenmässig unrealistische Verträge über Produkte mit allergeringsten\nVermarktungschancen zu erwirken.\" Die Kläger blieben denn auch jeden Beweis\nschuldig. Wenn sich die Käufer über das Preis-/Leistungsverhältnis der Produkte\nfalsche Vorstellungen gemacht hätten, sei dies nicht von der A. AG zu vertreten. Die\nBehauptung, wonach die Verantwortlichen der A. AG (und damit auch der Beklagte 4)\ndeliktisch gehandelt hätten, wird vom Beklagten 4 bestritten. (HG.1999.54-HGK: KA4,\nS. 14., N 29; HG.1999.55-HGK: KA4, S. 13, N 29). Wenn die Kläger behaupteten, es\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 50/88\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nhandle sich beim Sorbarix A20-Kissen um ein Produkt, dessen Vertrieb aus\nwirtschaftlichen Gründen nicht in Frage komme, so würden sie die Regeln des freien\nMarktes verkennen, wo sich Angebots- und Nachfragekurven bei der Preisbildung\nkreuzten (HG.1991.54-HGK: KA4, S. 13, N 27; HG.1999.55-HGK: KA4, S. 5 f., N 3). Die\nAnsetzung eines im Verhältnis zur Konkurrenz höheren Preises rechtfertige für sich\nalleine keinesfalls die Annahme einer schädigenden Handlung, für welche die Organe\nder A. AG einzustehen hätten. Die von den Klägern konstruierte Pflicht des\nVerwaltungsrates, den Markt bezüglich allfälliger Konkurrenzprodukte und Preisgefüge\nzu beobachten, müsse sich den Vorwurf der Naivität gefallen lassen. Der Markt\norientiere sich grundsätzlich nach den Regeln von Angebot und Nachfrage. Es sei\nabwegig, dem Verwaltungsrat eine entsprechende Überwachungspflicht aufzuerlegen\nund aus der angeblichen Verletzung derselben Verantwortlichkeitsansprüche gegen die\nBeklagten ableiten zu wollen. Die Überprüfung von Preisen der Konkurrenz falle\ngrundsätzlich nicht in die Kompetenz des Verwaltungsrates, sondern sei Sache der\noperativ tätigen Mitarbeiter der Unternehmung. Der Ruin der A. AG habe denn -\nentgegen den Behauptungen der Kläger - auch nichts mit der Preisbildung zu tun (HG.\n1999.54/55-HGK: Duplik, S. 16, Ziff. 46 u. 49). Die Ausführungen der Kläger belegten\nweder eine Schädigung noch einen Schaden. Ihre bestrittenen Angaben liessen\nlediglich darauf schliessen, dass sich die Kläger über die Verwendbarkeit des\nProduktes und die Chance geirrt hätten, ein ähnliches Produkt (minderer Qualität) bei\nKonkurrenten günstiger einzukaufen. Daraus könne den Mitgliedern des\nVerwaltungsrates allerdings kein Vorwurf gemacht werden. Gleiches gelte, wenn sich\ndie Kläger über die Chancen einer Massenverwendung dieser Produkte geirrt hätten\n(HG.1999.54/55-HGK: Duplik, S. 21 f., Ziff. 68 ff.).\n\nc) Beurteilung der Vorbringen und Beweisanträge der Parteien\n\nDie Kläger offerieren diverse Aussagen von Drittpersonen gegenüber\nUntersuchungsrichter Lee wie z.B. von Major S. von der Feuerwehr Emmen (kläg. act.\n731.13) und von M. N. von der F.+ N. GmbH, welche Handel mit Feuerschutzanlagen\nund Service als Hauptgeschäftstätigeit betreibt (kläg. act. 734 und 734.1). S. gibt an,\ndie Feuerwehr Emmen habe die Sorbarix zum Stückpreis von rund Fr. 11.-- / Kissen\neingekauft (kläg. act. 731.13, S. 2). Auf die Frage des Untersuchungsrichters an Herrn\nM. N., woher und zu welchem Preis er die Sorbarix-Kissen bezogen habe, gibt dieser\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 51/88\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}