{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-02-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-1999-54--HG-1999-_2005-02-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4422&type=1563347022&cHash=1efc355fd01d5afac3156083f21a90b7", "Checksum": "38028de21ea6e5b238db76d25c1296d0"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.1999.54, HG.1999.55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 25.02.2005 HG.1999.54, HG.1999.55"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 25.02.2005 HG.1999.54, HG.1999.55"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 25.02.2005 HG.1999.54, HG.1999.55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 41, 754 und 755 OR (SR 220). Aktienrechtliche Verantwortlichkeit, direkter Gläubigerschaden (Handelsgericht, 25. Februar 2005, HG.1999.54 und HG.1999.55)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:12:25", "Checksum": "3d6785fce7c58d770b55af1af9f51ea2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 25.02.2005 HG.1999.54, HG.1999.55\nRegeste:\nArt. 41, 754 und 755 OR (SR 220). Aktienrechtliche Verantwortlichkeit, direkter Gläubigerschaden (Handelsgericht, 25. Februar 2005, HG.1999.54 und HG.1999.55).\n\nIm Rahmen der Beweiswürdigung sind sodann zu berücksichtigen: kläg. act. 731.13\nund kläg. act. 729 [Einvernahmeprotokoll S. (Major der Feuerwehr Emmen): S. 3, Frage\n6 (betreffend Zitat des Berichts der Feuerwehr Emmen in A. AG-Prospekt); S. 4 Frage\nalinea 1 (bezüglich Einsatzmöglichkeiten für Sorbarix A20); S. 4, Frage 9\n(Erfahrungsbericht bezüglich Einsatz der Kissen); S. 5, Frage 14 (Keine Alternative zu\nSandsack, teilweise Alternative zu Sägemehl); S. 5, Frage 15 u. 16 (bezügl.\nwirtschaftlich sinnvolle Einsatzmöglichkeiten für Sorbarix A20); S. 6, Frage 18-20\n(bezüglich Rentabilität des Einsatzes von Sorbarix A20 und das Preis-\nLeistungsverhältnis zu A. AG-Preisen)]; kläg. act. 731.13 [Rechtshilfeersuchen;\nStellungnahme von Major S. zu Fragen von Untersuchungsrichter Lee bezüglich\nBezugsquelle der Feuerwehr Emmen für Sorbarix A20; Stückpreis (rund Fr. 11.- /\nStück); durchschnittlicher Jahresverbrauch: einzelne; etc.] sowie kläg. act. 734\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 47/88\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n[Einvernahme von M. N. durch Kantonspolizei AR vom 3.7.1996] und kläg. act. 553\n[Urteil des Bezirksgerichts Linz vom 18.4.1995]. Ebenso in die Beurteilung\nmiteinbezogen werden die gemäss Zusammenfassung des Untersuchungsrichters Lee\n(vgl. kläg. act. 718, S. 19 letzter Absatz ff.) gemachten Aussagen des Zeugen Bu. /\nSchlauchweberei Ettiswil [Thek. allg. act. IA/16], die Aussagen des Zeugen W. /\nFeuerwehr Frankfurt a.M. [Thek. Allg. act. IA/24.4; IIIC/7 und 8] sowie die Aussagen der\nGutachter Dr. J. E. und dipl. Ing. M. P. [Thek. Allg, act. VA/12 und 14]. Gemäss\nZusammenfassung des Untersuchungsrichters beurteilen die genannten Personen die\nQualitäten von Sorbarix A20 wie folgt: Bereits zu alten Ebiox-Preisen (ca. Fr. 12.-- /\nStück) sei Sorbarix A20 ein Nischenprodukt mit sehr beschränkten\nEinsatzmöglichkeiten: kleine Wasserschäden, defekte Heizkörper, Abschluss von Türoder Fluröffnungen zur Verhinderung der Ausbreitung von Wasser in geringen Mengen;\ndas Preis-Leistungsverhältnis habe schon zu Ebiox-Preisen nicht gestimmt. Die Kissen\nstellten Verbrauchsmaterial dar, das zu beträchtlichen Preisen nachbeschafft werden\nmüsse. Ein Einsatz sei nur zum Schutz empfindlicher technischer Anlagen\nwirtschaftlich sinnvoll; zu A. AG-Preisen komme die Anwendung der Kissen aus\nwirtschaftlichen Gründen selbst bei blosser Verwendung kleiner Mengen kaum in\nFrage, und für grössere Wassermengen, Hochwasser, Überschwemmungen,\nÜberflutungen von Kellern etc. falle eine Anwendung ausser Betracht. Aus praktischen\nGründen falle die Anwendung ausser Betracht, da es (1) div. erheblich wirtschaftlichere,\nwiederholt einsetzbare und effizientere Mittel wie Pumpen, Sauger, mechanische\nSperren und Schwellen, etc. gebe. (2) Wesentlicher Nachteil der Kissen sei: Sie\nkönnten nicht wie behauptet als Sandsack verwendet werden, da sie auch im\nvollgesogenen Zustand mehr oder weniger das spezifische Gewicht von Wasser hätten\nund damit von grösseren oder fliessenden Wassermengen einfach weggeschwemmt\nwürden. (3) Die behauptete Absorptionsleistung werde nur bei manuellem oder\nmechanischem Untertauchen der Kissen erreicht (ansonsten schwämmen sie obenauf).\n(4) Generell - ohne Berücksichtigung der Entsorgungskosten - sei ein Preis von ca. Fr.\n50.--, um zwei Kübel Wasser absorbieren zu können, zu hoch. (5) Auch der Abtransport\nder Kissen sei mit einigen Mühen verbunden. Zudem sei Wasser kein Schadstoff, der\neiner raschen Bindung ohne Ansehen der Kosten bedürfe (vgl. aber auch kläg. act 108\n[Testbericht der Berufsfeuerwehr Emmen] und kläg. act. 109 [Einschätzung der Qualität\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 48/88\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nund der Einsatzmöglichkeiten von Sorbarix A20 durch Herrn W., Branddirektor von\nFrankfurt a.M.].\n\nZusammenfassend stellt das Handelsgericht bezüglich Täuschung über die Qualität,\nund den Verwendungszweck des Sorbarix A20 fest: Das Problem liegt weniger in den\ntechnischen Qualitäten des Sorabrix A20, obwohl dieses nie im seitens der A. AG und\nseitens der A. AG-Verkäufer suggerierten umfassenden Umfang eingesetzt werden\nkonnte. So ist u.a. mit den genannten Produkteprospekten der A. AG für Sorbarix A20\nbelegt, dass durch Fotos von Überschwemmungen und Werbeslogans beim\nAdressaten genannter Prospekte der Eindruck entstehen musste, Sorbarix A20 sei eine\nvollwertige Alternative zum Sandsack, was nach Einschätzung der Praktiker und\nFachleute aufgrund des geringen Eigengewichts des Kissens (400gr) nachvollziehbar\nnur sehr eingeschränkt der Fall ist. Das Hauptproblem sieht das Handelsgericht im\nEinklang mit den Einschätzungen der Praktiker vielmehr darin, dass aufgrund der\nKosten-Nutzenanalyse der Einsatz eines Sorbarix A20 Kissens nur sehr beschränkt\nsinnvoll ist; mithin für dieses Nischenprodukt nur ein sehr beschränkter Absatzmarkt\nbesteht (vgl. hierzu nachfolgend Erw. 13.1.3.6). In diesem Zusammenhang kann eine\nTäuschung der potentiellen Vertragspartner der A. AG anlässlich der\nVerkaufsgespräche über den realistischen Umfang des Verwendungszwecks der\nSorbarix A20 Kissen festgestellt werden. Aufgrund genannter Angaben von\nGesprächspartnern des Beklagten 4 anlässlich von Verkaufsgesprächen, sind\nentsprechende nicht realistische Anpreisungen bezüglich Verwendungszweck des\nSorbarix A20 auch vom Beklagten 4 gemacht worden. Jedenfalls beurteilt das\nHandelsgericht die diesbezüglichen Bestreitungen des Beklagten 4 als nicht\nglaubwürdig.\n\n13.1.3.6. Zur Täuschung über Preise und Vermarktungschancen von\n\nSorbarix A20\n\na) Kläger\n\n"}