{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-02-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-1999-54--HG-1999-_2005-02-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4422&type=1563347022&cHash=1efc355fd01d5afac3156083f21a90b7", "Checksum": "38028de21ea6e5b238db76d25c1296d0"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.1999.54, HG.1999.55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 25.02.2005 HG.1999.54, HG.1999.55"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 25.02.2005 HG.1999.54, HG.1999.55"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 25.02.2005 HG.1999.54, HG.1999.55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 41, 754 und 755 OR (SR 220). Aktienrechtliche Verantwortlichkeit, direkter Gläubigerschaden (Handelsgericht, 25. Februar 2005, HG.1999.54 und HG.1999.55)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:12:25", "Checksum": "3d6785fce7c58d770b55af1af9f51ea2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 25.02.2005 HG.1999.54, HG.1999.55\nRegeste:\nArt. 41, 754 und 755 OR (SR 220). Aktienrechtliche Verantwortlichkeit, direkter Gläubigerschaden (Handelsgericht, 25. Februar 2005, HG.1999.54 und HG.1999.55).\n\nDer Behauptung, wonach die A. AG-Verkäufer den Produkten Eigenschaften\nzugesprochen hätten, welche diese gar nicht aufweisen würden, werde widersprochen.\nEs sei offensichtlich, dass die Sorbarix A20 Kissen nicht geeignet seien, zur alleinigen\nBekämpfung von Überschwemmungen bei Hochwasserkatastrophen zu dienen. Der\nBeklagte 4 könne ausschliessen, dass entsprechende Falschangaben gemacht worden\nseien (HG.1999.54-HGK: KA4, S. 18 f., N 47; HG.1999.55-HGK: KA4, S. 17 f., N 47).\n\nc) Beurteilung der Vorbringen und Beweisanträge der Parteien\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 45/88\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDer Untersuchungsrichter Lee fasste in der von den Klägern zum Beweis offerierten\nÜberweisungsverfügung i.S. D. (kläg. act. 718, insb. S. 19), u.a. die Aussagen des\nZeugen Gi. und Wie. (K5) zusammen. Vorab bleibt bezüglich dieses Beweismittels\nallerdings zu bemerken, dass eine Überweisungsverfügung im Zivilprozess\ngrundsätzlich kein taugliches Beweismittel ist. Immerhin ergeben sich aus der\ngenannten Zusammenfassung des Untersuchungsrichters erneut Indizien für das\nVerhalten des Beklagten 4 anlässlich von Verkaufsgesprächen, welche die\ndiesbezüglichen Darstellungen der Kläger stützen. Demnach zeigte ihnen D. ebenfalls\nProduktebroschüren über Sorbarix A20 und habe ihnen erklärt, mit den Kissen könnten\nBarrieren, Abdichtungen und Sperren gebildet werden, dass die Kissen bei\nÜberflutungen, Wasserschäden, bei Rohrbrüchen, durch Handwerker, Feuerwehren,\nHeizungsbauern, Installateuren gebraucht würden. Zudem habe er gegenüber Gi.\ngeäussert, dass die A. AG erst gerade eine riesige Menge Kissen an die Mosel\ngeschickt habe, da dort eine Überschwemmung gewesen sei. Gegenüber dem Kläger 5\nhabe der Beklagte 4 zudem behauptet, die Kissen seien in der Lage, innert kürzester\nZeit Wasser zu binden, wenn das Wasser gebunden sei, hätten die Kissen die Wirkung\neines Sandsackes, das weiteres Durchfliessen von Wasser verhindere. Die Kissen\nwürden in Hochwassergebieten präventiv gelagert, u.a. von Hotels, auch Private und\nGrossabnehmer, Feuerwehren etc. würden die Kissen benützen. Bezüglich den zum\nBeweis offerierten kläg. act. 302 - 304 [Zeugeneinvernahmen K.] sowie kläg. act. 203\n[Verkaufsgespräch mit Elektro Nenning] und die beantragte Zeugeineinvernahme von\nC. N. und R. N. wird auf die vorstehenden Erwägungen 13.1.3.4.ca und cb) verwiesen.\n\nDas des Weiteren zum Beweis offerierte Verkaufshandbuch (kläg. act. 100) besteht aus\nverschiedenen Werbeprospekten und vorgedruckten Formularen, Presseberichten, etc.\nAuf der ersten Seite von kläg. act. 100 ist das Bild einer überschwemmten Stadt zu\nsehen. Gemäss Aussage von K., welcher nur kurze Zeit bei der A. AG tätig war,\nbestanden solche Verkaufshandbücher für das Verkaufspersonal zumindest seines\nWissens nicht (vgl. kläg. act. 303, Ziff. 13). Dahingegen sagte die langjährige\nMitarbeiterin der A. AG, H., als Angeschuldigte im Strafprozess aus, sie habe ebenfalls\neinen entsprechenden Verkaufsordner besessen, dessen Inhalt ihr vom Beklagten 4\ngegeben worden sei. Zudem sagten die Zeugen Gi. und Wie. im Rahmen der\nStrafuntersuchung gegen den Beklagten 4 aus, dass ihnen der Beklagte 4 im Rahmen\nder Verkaufsgespräche Produktbroschüren gezeigt habe (vgl. kläg. act. 718). Auf einem\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 46/88\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nweiteren Produkte-Prospekt (kläg. act. 101, letzte Seite) wird das Sorbarix A20 Kissen\nals Alternative zu Sandsack und Sägemehl angepriesen. Ein wieder anderer Prospekt\nträgt die Headline: \"Die revolutionäre Neuheit in Sachen Wasser-Absorption\" (Wey. act.\n4); ebenso auch der Prospekt gemäss Wey. act. 5 (Titelblatt eines A. AG-Prospektes\nfür Sorbarix A20 mit der Headline \"Die revolutionäre Alternative zu Sandsack und\nSägemehl. - Leicht, handlich, kompakt. Und das bei höchster Effizienz\"). Im kläg. act.\n122.11 werden sodann seitens der Kläger weitere Prospekte und\nGeschäftskorrespondenz der A. AG zum Beweis offeriert; so z.B.: A. AG-\nProduktprospekt Sorbarix A 20 mit Titel \"Innovative customer-orientated solutions\";\nTestbericht der Branddirektion Frankfurt a.M. (Herr W.) vom 20. Februar 1990\nbetreffend Sorbarix A20 an die Ebiox System AG, Sursee (wesentlicher Inhalt identisch\nmit kläg. act. 109); Prüfbericht der EMPA [Überprüfung der Absorptionsfähigkeit von\nSorbarix A20 bei Untertauchen und wenn das Kissen bloss auf Wasseroberfläche\ngelegt wird); Schreiben der Versicherung Colonia, Köln, vom 30.08.1994 an A. AG,\nworin unter anderem festgehalten wurde: \"Wir werden unseren Kunden Ihr Produkt\n[Sorbarix A20] gerne weiter empfehlen.\"; Abfalldeklaration des Amts für Umweltschutz\nKanton Basel Stadt; Prüfbericht des CNPP; Gutachten der Voralberger\nUmweltschutzanstalt vom 4.10.1990; Presseartikel; Schreiben vom Staatlichen\nHochbauamt Freiburg (D) und vom Kath. Pfarramt St. Trupert, Münstertal (Bestätigung,\ndass durch Einsatz von Sorbarix A 20 wegen defektem Kirchendach Schäden an\nDeckengemälden vermieden werden konnten) und weitere Bestellungsschreiben.\n\n"}