{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-02-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-1999-54--HG-1999-_2005-02-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4422&type=1563347022&cHash=1efc355fd01d5afac3156083f21a90b7", "Checksum": "38028de21ea6e5b238db76d25c1296d0"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.1999.54, HG.1999.55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 25.02.2005 HG.1999.54, HG.1999.55"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 25.02.2005 HG.1999.54, HG.1999.55"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 25.02.2005 HG.1999.54, HG.1999.55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 41, 754 und 755 OR (SR 220). Aktienrechtliche Verantwortlichkeit, direkter Gläubigerschaden (Handelsgericht, 25. Februar 2005, HG.1999.54 und HG.1999.55)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:12:25", "Checksum": "3d6785fce7c58d770b55af1af9f51ea2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 25.02.2005 HG.1999.54, HG.1999.55\nRegeste:\nArt. 41, 754 und 755 OR (SR 220). Aktienrechtliche Verantwortlichkeit, direkter Gläubigerschaden (Handelsgericht, 25. Februar 2005, HG.1999.54 und HG.1999.55).\n\nBezüglich Gebietsschutzgarantie ist festzuhalten, dass im Basisreglement ein solcher\nGebietsschutz ausgeschlossen worden ist; dem entgegen steht aber die Formulierung\nim Werbemailing, die A. AG suche \"einen kompetenten Fachbetrieb, welcher die\nVersorgung in Ihrem Gebiet übernehmen\" könne. Bereits aufgrund dieser Formulierung\nkonnte der Eindruck entstehen, dass der potentielle Vertragspartner in seinem Gebiet\nexklusive Versorgungsstelle sei. Unabhängig davon musste der Geschäftsleitung und\ndamit auch dem Beklagten 4 klar sein, dass die Anzahl Depositäre in einer Region\ndirekt mit den (ohnehin zu A. AG-Preisen nicht existenten) Absatzchancen des\neinzelnen Depositärs in Beziehung standen.\n\n13.1.3.5. Zur Täuschung über die Qualität und den Verwendungszweck des Sorbarix\nA20 Kissens im Besonderen\n\na) Kläger\n\nDie A. AG habe bewusst den Eindruck vermittelt, es handle sich beim Sorbarix A20\nKissen um eine Wunderwaffe gegen jegliche Art von Wasserschäden für jegliche\nAnwender wie Feuerwehren, Hotels, Banken, Computerfirmen, Industriebetriebe und\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 43/88\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nauch Privathaushalte (HG.1999.54-HGK: KS, S. 19 f.; HG.1999.55-HGK, KS: S. 17 f.;\nBO: kläg. act. 718, S. 19 [Strafakten: Überweisungsverfügung D.]; kläg. act. 302 - 304\n[Zeugeneinvernahmen K.]; kläg. act. 203 [Verkaufsgespräch mit N.]; C. N. und R.N., ....,\nA-1030 Wien, als Zeugen). In der 20-seitigen Broschüre der A. AG werde Sorbarix A20\nals die revolutionäre Alternative zu Sandsack und Sägemehl, als Neuheit in Sachen\nWasserabsorption dargestellt. U.a. mit einer Fotomontage einer überschwemmten\nStadt auf der Titelseite eines Produktprospektes werde suggeriert, es handle sich bei\nSorbarix A20 um ein Mittel zur Bekämpfung von Überschwemmungen. Diese\nUnterlagen, wie auch die darin enthaltenen positiven Berichte im Verkaufsordner\n(namentlich der Feuerwehr Frankfurt a.M.) hätten die Vertreter der A. AG den\nInteressenten bei Gesprächsterminen vorgehalten; ihnen sei jedoch keine Gelegenheit\neingeräumt worden, diese Unterlagen mehr als zu überfliegen, weshalb die\neinschränkenden Ausführungen in den Broschüren und Berichten nicht hätten zur\nKenntnis genommen werden können. Durch die genannten Angaben auf den\nProspekten und das Vorzeigen von Hochwasserkatastrophen in Verbindung mit\nSorbarix werde bei den einzelnen Depositären die Vorstellung geweckt, die\nWasserschutzkissen seien bei Grosskatastrophen einsetzbar. Gleichzeitig werde die\nTatsache verschleiert, dass die Kissen nur für Kleinschäden während kurzer Zeit\neinsetzbar seien. Entgegen den vollmundigen Angaben der A. AG in ihren\nWerbeunterlagen und den Ausführungen der A. AG-Verkäufer bei Gesprächen mit\nInteressenten habe es sich bei Sorbarix A20 keineswegs um ein Allerheilmittel in der\nWasserschadenbekämpfung gehandelt, nach dem eine riesige Nachfrage aller\nmöglicher Endabnehmer bestehe. Vielmehr habe es sich um ein Nischenprodukt mit\nbeschränkten Einsatzmöglichkeiten gehandelt, für welches zu A. AG-Preisen praktisch\nkeinerlei Nachfrage bestehe. Insbesondere für grössere Schäden falle der Einsatz der\nA20 Kissen jedenfalls ausser Betracht. Einzig die A. AG habe unter Zuhilfenahme von\nVerblüffungseffekten und täuschenden Angaben diese Kissen in grösserer Zahl an ihre\n\"Wiederverkäufer\" absetzen können. Damit seien aber die Abnehmer über den\nVerwendungszweck getäuscht worden (HG.1999.54-HGK: KS, S. 17 f., Replik, S. 49 f.\nu. 58 f.; HG.1999.55-HGK: KS, S. 15 f., Replik, S. 47 f u. 56; BO: kläg. act. 731.13\n[Aussagen des Kommandanten der Feuerwehr Emmen (S.)]; Strafakten Thek. Allg. act.\nIA/16; IIIC/6 [Aussagen des Zeugen Bu. / Schlauchweberei Ettiswil]; Thek. Allg. act. IA/\n24.4; IIIC/7 und 8 [Aussage des Zeugen W. / Feuerwehr Frankfurt a.M.]; Thek. Allg,. act.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 44/88\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nVA/12 und 14 [Aussagen der Gutachter Dr. J. E. und dipl. Ing. M. P.]); M. D. als Zeuge;\nHerb. act. 14-40 [Dokumentation He. über Verkaufsanstrengungen]; kläg. act. 100\n[Verkaufshandbuch]; kläg. act. 101 [Produkte-Prospekt Sorbarix A20]; Wey. act. 4,\nkläg. act. 122.11, kläg. act. 126, kläg. act. 729, S. 3 Frage 6, S. 4 Frage alinea 1, S. 4\nFrage 9, S. 5 Frage 14, S. 5 Frage 15 u. 16, S. 6 Frage 18-20; kläg. act. 734, 734.1,\n553).\n\nSoweit die A. AG-Verantwortlichen auf die positiven Tests betreffend Sorbarix A20\nhinweisen würden, welche die A. AG bei der EMPA, beim TüV und bei der TNO\n(niederländisches Pendant zur EMPA) etc. in Auftrag gegeben hätten, sei festzuhalten,\ndass diese Tests nichts als die Aufsaugkapazität von mechanisch/manuell\nuntergetauchten Sorbarix A20 Kissen unter Laborbedingungen sowie deren\nEntsorgbarkeit festhielten. Zu den übrigen Qualitäten des Produktes hätten sie sich\ndahingegen nicht geäussert (vgl. HG.1999.54-HGK: KS, S. 29; HG.1999.55-HGK: KS,\nS. 26 f.; BO: Straf-akten: Tests in Thek Allg. act. IVA/11).\n\nb) Beklagter 4\n\nDie A. AG AG habe nie behauptet, die Sorbarix A20 Kissen seien Wundermittel.\nAufgrund ihrer überragenden Aufsaugfähigkeiten seien sie aber, wie sich auch aus den\ndiversen Prüfberichten u.a. von staatlichen Stellen (bekl. act. 4.28 - 4.33) ergebe, bei\nrichtigem Einsatz ein äusserst taugliches und wertvolles Mittel zur Bekämpfung von\nWasserschäden. Die Verkäufer der A. AG hätten zu Recht auf diese positiven\nProdukteigenschaften aufmerksam gemacht. Diese Aussagen würden auch nicht von\nden Herren W., P. und Bu. widerlegt. Vielmehr hätten genannte Personen lediglich\npersönliche Beurteilungen über die Möglichkeiten des Wiederverkaufs gemacht.\n\n"}