{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-02-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-1999-54--HG-1999-_2005-02-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4422&type=1563347022&cHash=1efc355fd01d5afac3156083f21a90b7", "Checksum": "38028de21ea6e5b238db76d25c1296d0"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.1999.54, HG.1999.55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 25.02.2005 HG.1999.54, HG.1999.55"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 25.02.2005 HG.1999.54, HG.1999.55"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 25.02.2005 HG.1999.54, HG.1999.55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 41, 754 und 755 OR (SR 220). Aktienrechtliche Verantwortlichkeit, direkter Gläubigerschaden (Handelsgericht, 25. Februar 2005, HG.1999.54 und HG.1999.55)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:12:25", "Checksum": "3d6785fce7c58d770b55af1af9f51ea2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 25.02.2005 HG.1999.54, HG.1999.55\nRegeste:\nArt. 41, 754 und 755 OR (SR 220). Aktienrechtliche Verantwortlichkeit, direkter Gläubigerschaden (Handelsgericht, 25. Februar 2005, HG.1999.54 und HG.1999.55).\n\n\"Die von der Klägerin ins Recht gelegte Vertragsurkunde lässt bei der aufgrund des\nVertrauensprinzips gebotenen objektiven Betrachtungsweise einzig den Abschluss\neines Kaufvertrages im Sinne von Art. 184 ff. OR erkennen. Die Urkunde, betitelt mit\n\"Auftrag\", beinhaltet die Bestellung von 40 \"Nipondenso Air-Purifier\" (...). (...). Da die\nbeschriebene Vertragsurkunde demzufolge sämtliche wesentlichen Punkte eines\nKaufgeschäftes beinhaltet, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass zwischen den\nParteien durch den vertrauenstheoretisch zugerechneten normativen Konsens ein\nKaufvertrag zustandegekommen ist. (...).\"\n\nDiese Beurteilung wird allerdings von der III. Zivilkammer des Kantonsgerichts in einem\nanderen Entscheid nicht geteilt (kläg. act. 528: Urteil Kühne Holzbau c. Incen AG\n[hierbei ist anzumerken, dass gerichtsnotorisch bei der Incen AG im Wesentlichen\nähnliche Vertragsdokumente verwendet wurden wie sie vorliegend zu beurteilen sind]):\n\n\"Es ist auch nicht zu übersehen, dass der schriftliche Vertrag und das Basisreglement\nan Klarheit viel zu wünschen übrig lassen. Auch wenn nach objektiven Gesichtspunkten\nnoch von einem Kaufvertrag gesprochen werden kann, ist es nachvollziehbar, dass bei\nentsprechender Führung der Vertragsverhandlungen und nicht mehr vollständigem\nDurchlesen - selbst dann müsste dies mit grösster Sorgfalt geschehen, um das\nAusmass des Vertrags und die gegenseitigen Pflichten richtig zu erfassen - des\nschriftlichen Vertrags und des Basisreglements Unklarheiten und damit\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 41/88\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nunterschiedliche Vorstellungen über den Inhalt des Vertrages entstehen können\" (vgl.\nS. 7).\n\nDas Handelsgericht gelangt in vorliegend zu beurteilenden Sachverhalten zu keinem\nanderen Ergebnis, denn die Bedeutung der gewählten Formulierungen und der\nDarstellung im Dokument \"Auftrag\" kann nicht isoliert von der Vorgeschichte\ninterpretiert werden. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass die jeweiligen potentiellen\nVertragspartner der A. AG im Zeitpunkt der eigentlichen Verkaufsgespräche bereits\ndurch die Werbemailings sowie durch persönliche Gespräche mit den Terminplanern\nauf den Irrtum im eigentlichen Sinne \"vorgeimpft\" worden waren, so dass mit hoher\nWahrscheinlichkeit angenommen werden muss, dass sie bereits mit falschen\nVorstellungen zum Verkaufsgespräch kamen. Unter Berücksichtigung dieser\nVorgeschichte und unter Berücksichtigung der Art und Weise, wie das\nVerkaufsgespräch seitens des A. AG-Verkäufers gelenkt worden zu sein scheint, ist es\nsehr wohl möglich, dass sich der potentielle Vertragspartner der A. AG bis zum\nVertragsschluss nicht über die tatsächlich vereinbarten Leistungen im Klaren war.\n\nDie Kläger beantragen ferner die Edition der Befragungsprotokolle der Strafkläger aus\ndem Strafverfahren gegen D. und C. betreffend nicht abgegebene klärende\nÄusserungen seitens der A. AG-Vertreter bezüglich Rabattgruppen und Gestaltung der\nVertragsdokumente. Der Beizug ist indes nicht notwendig, da das Handelsgericht die\ndiesbezüglichen Behauptungen der Kläger aufgrund der im Recht liegenden\nBeweismittel bereits als hinreichend belegt erachtet.\n\nZusammenfassend lässt sich aus den vorgenannten Beweismitteln jedenfalls ableiten,\ndass die Darstellungen der Kläger insbesondere durch die Aussagen von K. und H.\ngestützt werden, wohingegen die Bestreitungen des Beklagten 4 einer genaueren\nPrüfung nicht Stand zu halten vermögen. Im Zusammenhang ist zudem zu\nberücksichtigen, dass - aufgrund der Vorbearbeitung der potentiellen A. AG-Kunden\nmittels Werbemailing und Einladungsgespräch unter Verwendung zahlreicher Begriffe\nund Ausdrücke, die nicht den tatsächlichen Vertragsintentionen der A. AG entsprachen\n- viele der potentiellen Depositäre bereits mit falschen Vorstellungen zum\nVerkaufsgespräch mit den A. AG-Verkäufern kamen. Aufgrund dieser zur Täuschung\ngeeigneten Vorinformation bestand deshalb seitens der A. AG-Verkäufer nach Treu und\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 42/88\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nGlauben Klärungspflicht im Verkaufsgespräch. Insbesondere die im Recht liegenden\nAussagen von K. und H. erlauben dahingegen den Schluss, dass die A. AG-Verkäufer\ndie potentiellen A. AG-Kunden zumindest bezüglich des bereits bestehenden Irrtums\nüber die tatsächlichen zu vereinbarenden vertraglichen Leistungen der Vertragsparteien\nsowie bezüglich die Absatzchancen des Sorbarix A20 bewusst im Unklaren liessen und\nallfällige kritische Fragen seitens der Depositäre geschickt zu umschiffen suchten.\nAufgrund der im Recht liegenden Zeugenaussagen, insbesondere auch der\nEinschätzung von K., welcher an Verkaufsgesprächen des Beklagten 4 teilgenommen\nhat (kläg. act. 304), ist ferner davon auszugehen, dass sich der Beklagte 4 ebenso\nverhalten hat. Auch die schriftlichen Vertragsdokumente (Auftrag und Basisreglement)\nselbst sind - unter Berücksichtigung der Vorgeschichte - nicht so abgefasst, dass leicht\nerkennbar ist, welche Vertragspartei welche Leistungen zu erbringen hat. Auch sie\nbeinhalten ein erhebliches Irrtumspotential, insbesondere über den Umfang der\nVerpflichtungen, wenn die Totalsumme im Vertragsdokument \"Auftrag\" nicht\neingetragen wurde.\n\n"}