{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-02-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-1999-54--HG-1999-_2005-02-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4422&type=1563347022&cHash=1efc355fd01d5afac3156083f21a90b7", "Checksum": "38028de21ea6e5b238db76d25c1296d0"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.1999.54, HG.1999.55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 25.02.2005 HG.1999.54, HG.1999.55"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 25.02.2005 HG.1999.54, HG.1999.55"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 25.02.2005 HG.1999.54, HG.1999.55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 41, 754 und 755 OR (SR 220). Aktienrechtliche Verantwortlichkeit, direkter Gläubigerschaden (Handelsgericht, 25. Februar 2005, HG.1999.54 und HG.1999.55)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:12:25", "Checksum": "3d6785fce7c58d770b55af1af9f51ea2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 25.02.2005 HG.1999.54, HG.1999.55\nRegeste:\nArt. 41, 754 und 755 OR (SR 220). Aktienrechtliche Verantwortlichkeit, direkter Gläubigerschaden (Handelsgericht, 25. Februar 2005, HG.1999.54 und HG.1999.55).\n\nZusammengefasst sind die kläg. act. 203 und 301 - 305 damit zumindest Indiz, dass\ndas Vorgehen anlässlich von Verkaufsgesprächen bei der A. AG Methode hatte und\nauch der Beklagte 4 entsprechend vorgegangen ist.\n\ncb) Beweisofferten bzgl. Abweichen der mündlichen Versprechen von den\n\nschriftlichen Vertragsdokumenten\n\nAls Beweis wird von den Klägern der Leitfaden der A. AG \"Verkaufsgespräch\nSorbarix\" (kläg. act. 200) offeriert. Der Beklagte 4 bestreitet den Inhalt dieses und\nanderer Mustergespräche mit Nichtwissen. Allerdings gelingt es dem Beklagten 4\ndadurch nicht, erfolgreich zu bestreiten, dass er nicht gleiche oder ähnliche Methoden\nangewendet hat. Zweifel an seiner Bestreitung sind berechtigt, u.a. aufgrund der\nAussagen von K. zum Verhalten des Beklagten 4 anlässlich der Verkaufsgespräche\n(vgl. hiervor Ausführungen zu kläg. act. 304), zumal - wie das Kreisgericht St. Gallen\nexplizit im Urteil H. gegen A. AG festgestellt hat (Herb. act. 38) und auch beim\nHandelsgericht gerichtsnotorisch ist (vgl. insb. kläg. act. 529, S. 10, Erw. 3.c) - den\nGründern der A. AG (und damit auch dem Beklagten 4) die Art und Weise des\nVorgehens schon von der Firma Incen AG her bekannt war (vgl. hierzu auch kläg. act.\n514, S. 3 ff. insb. S. 6 f., Ziff. 3; kläg. act. 507 insbesondere S. 10 ff., Ziff. 8; kläg. act.\n528, S. 6 - 10). Vielmehr kann festgestellt werden, dass auch dem Handelsgericht die\nVerkaufspraxis sowohl der Incen AG wie der A. AG aus anderen Verfahren amtlich\nbekannt sind (kläg.act 521 [betrifft Verfahren vor Handelsgericht i.S. A. AG]; kläg. act\n529 [betrifft Verfahren vor Handelsgericht i.S. Incen AG]).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 39/88\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFerner beantragen die Kläger die Edition der Aussagen im Strafverfahren H. [ehemalige\nMitarbeiterin der A. AG in verschiedenen Abteilungen, u.a. auch als Verkäuferin]\nbetreffend Ablauf der Verkaufsgespräche. Die Edition ist indes nicht notwendig,\nnachdem die Kläger mit der Replik die entsprechenden Protokolle ins Recht gelegt\nhaben (kläg. act. 730 - 733). In kläg. act. 730 gibt die Angeschuldigte an, sie habe die\nGesprächsführung vom Beklagten 4 erlernt und diese habe dem Mustergespräch\n\"Verkaufsgespräch Sorbarix\" entsprochen (vgl. S. 2 zu Frage B.12). Auf Vorhalt des bei\nder A. AG beschlagnahmten Verkaufsordners (kläg act. 122.11) sagte sie aus, sie\nkenne diesen Verkaufsordner, sie hätte einen entsprechenden besessen. Der Inhalt sei\nungefähr derselbe gewesen. Der Ordnerinhalt sei ihr vom Beklagten 4 gegeben und\njeweils aktualisiert worden (S. 3, zu Frage 19 - 22). Aus kläg. act 733 geht dahingegen\nhervor, dass u.a. der Beklagte 4 die Aussagen von H. bezüglich Ablauf der\nVerkaufsgespräche, bezüglich Benutzung bzw. Kenntnis des Musters\n\"Verkaufsgespräch Sorbarix\", bezüglich Weisungen über den Nichteintrag der\nTotalsummen auf den Auftragsformularen sowie über die Verwendung der Begriffe\n\"Kauf/Verkauf\" im Verkaufsgespräch bestreitet. Ferner sagten der Beklagte 4 und C.\ngemäss Zusammenfassung des Untersuchungsrichters aus, es sei den Verkäufern\nauch gesagt worden, dass die Sorbarix-Produkte nicht nur bei der A. AG bezogen\nwerden könnten (kläg. act. 733, S. 2 oben). Im Zusammenhang mit der Frage, ob bei\nder A. AG spezielle Verkaufshandbücher existierten, will er sodann auch seinen\nVorwurf, K.s Aussagen seien unglaubwürdig belegen. Auf die Frage des\nUntersuchungsrichters: \"Existieren spezielle \"Verkaufshandbücher\" oder\n\"Anleitungshandbücher\" für das Verkaufspersonal?\", habe K. geantwortet, \"Nein,\nmeines Wissens nicht.\" (kläg. act 303, Ziff. 13). Es ist indes nicht klar, was der Beklagte\n4 aus dieser Aussage ableiten will, zumal K. in derselben Befragung unter Ziff. 11\nexplizit auf die mitgebrachten Dokumente Verkaufsgespräch \"Sorbarix\" und\nVerkaufsgespräch \"Nipondenson\" verwiesen hat. Dass keine Handbücher existierten,\nheisst dementsprechend offensichtlich nicht, dass nicht Anleitungen zur\nGesprächsführung bestanden. Der Einwand des Beklagten 4 ist deshalb ohne Wirkung\nzu seinen Gunsten. Ausserdem wurde zumindest ein solcher Verkaufsordner bei der\nHausdurchsuchung bei der A. AG beschlagnahmt (vgl. kläg. act. 122.11). In derselben\nEinvernahme sagte K. übrigens auf die Frage des Untersuchungsrichters [\"Aufgrund\nentsprechender Behauptungen in zahlreichen Strafklagen entsteht der begründete\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 40/88\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nVerdacht, dass in den Verkaufsgesprächen bewusst mündlich anders verhandelt als\nnachfolgend schriftlich vereinbart wird. Was ist Ihnen darüber bekannt?\"] aus: \"Ja, das\ntrifft unter verschiedenen Aspekten zu. Beispiele: man sucht in Wirklichkeit einen\nKäufer und nicht Service-Stellen bzw. Auslieferungspartner; man will nicht eine\nMustersendung verkaufen, sondern ein quantitativ ansprechendes Bestellvolumen\netc.\" (kläg. act. 303, Ziff. 20).\n\nMit kläg. act. 515 [Urteil der Gerichtskommission Neutoggenburg vom 16.3.1995 i.S. H.\nS. / M. D. AG und M. D.] will der Beklagte 4 ferner belegen, dass die\nVertragsdokumente unmissverständlich als Kaufvertrag auszulegen waren und damit\neinen möglichen diesbezüglichen Irrtum der Depositäre nicht möglich sei. Die\nGerichtskommission hat im genannten Urteil erwogen (vgl. S. 9):\n\n"}