{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-02-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-1999-54--HG-1999-_2005-02-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4422&type=1563347022&cHash=1efc355fd01d5afac3156083f21a90b7", "Checksum": "38028de21ea6e5b238db76d25c1296d0"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.1999.54, HG.1999.55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 25.02.2005 HG.1999.54, HG.1999.55"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 25.02.2005 HG.1999.54, HG.1999.55"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 25.02.2005 HG.1999.54, HG.1999.55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 41, 754 und 755 OR (SR 220). 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AG, hat mit den vorliegend konkret\nzu beurteilenden Sachverhalten bezüglich der Kläger 5, 10 und 15 zwar nichts zu tun.\nSeine Aussagen insgesamt sind jedoch Indiz dafür, dass mit dem \"Pulvertrick\" bewusst\nein Verblüffungseffekt geschaffen werden sollte (kläg. act 302, S. 7) und dass die A. AG\nversucht hat, ein Vertrauensverhältnis mit den Kunden aufzubauen, wodurch die\nKunden eben auch etwas vertrauensselig geworden seien und demzufolge nicht mehr\nso kritisch bei der Unterschrift gewesen seien (kläg. act 302, S. 7). Zu bemerken ist an\ndieser Stelle, dass der Zeuge K. nach eigenen Angaben mehreren Verkaufsgesprächen\ndes Beklagten 4 beigewohnt hatte (kläg. act 302, S. 9). Bei kläg. act. 304\n[Einvernahmeprotokoll des Zeugen K. durch das Kantonsgericht Appenzell A.Rh. vom\n9.6.1995] ging es in concreto zu beurteilendem Sachverhalt zwar nicht um die Sorbarix\nA20 Kissen, sondern um die Luftfilter (vgl. kläg. act. 304, S. 7). Besonders von\nInteresse sind hier jedoch die Aussagen des Zeugen K. betreffend Verhalten des\nBeklagten 4 anlässlich von Verkaufsgesprächen (vgl. kläg. act. 304, S. 6 u. 7 unter\nZusatzfragen). Der Zeuge K. qualifiziert den Beklagten 4 als raffiniert und unzimperlich.\nEr wolle einen Abschluss. Er komme um alle Ränke herum. Er beeinflusse den Kunden\nauf den Abschluss hin. Unzimperlich sei dabei in dem Sinne zu verstehen, dass es dem\nUnzimperlichen auch egal sei, wenn er den Vertragspartner durch den Abschluss des\nVertrages in den Konkurs treibe (vgl. kläg. act. 304, S. 7). Allgemeine Aussagen des\nZeugen K. zum Vorgehen seitens A. AG finden sich sodann insb. in kläg. act. 303, Ziff.\n11 (Irrtum über Qualität der vertraglichen Beziehungen), Ziff. 14 (Basisreglement), Ziff.\n15 (Gesamtpreissumme), Ziff. 17 (Zusammenarbeit mit Versicherungen, Ziff. 18\n(Vertriebssystem), Ziff. 19 (Alleinvertriebsrecht), Ziff. 20 ff. (Einschätzung bezüglich\nTäuschung der Kunden). Alle genannten Aussagen des Zeugen K. stützen die\nSachverhaltsdarstellung der Kläger. Der Beklagte 4 bestreitet zwar die Glaubwürdigkeit\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 37/88\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nder Aussagen von K., der selbst kurz nach seiner Anstellung gekündet hatte, weil er\nnach eigenen Angaben Zweifel an den Verkaufsmethoden der A. AG bekommen hatte.\nDas Handelsgericht sieht dem entgegen - unter Berücksichtigung aller weiterer Indizien\nund im Recht liegenden Beweismittel - keinen Anlass, an der Glaubwürdigkeit der\nAussagen von K. zu zweifeln. Vielmehr fügen sich dessen Aussagen - wie noch zu\nzeigen sein wird - lückenlos in das sich aus den vielen Einzelindizien ergebende\nGesamtbild.\n\nDahingegen sind die zum Beweis offerierten kläg. act. 301 [Einvernahmeprotokoll W. K.\ndurch das Bezirksgericht Neutoggenburg vom 16. März 1995] und kläg. act. 305\n[Einvernahmeprotokoll der Partei J. M. durch das Handelsgericht St. Gallen vom 16.\nAugust 1995] kaum für vorliegend zu beurteilende konkrete Sachverhalte von\nBedeutung. Beim Einvernahmeprotokoll W. K. geht es um den Einbau von ebenfalls\nvon der A. AG nach einem ähnlichen System vertriebenen Nipondenson-Luftfilter\n(Verkauf insbesondere an Garagisten für den Einbau im Auto; suggeriertes\nVertriebssystem über Empfehlungen von Ärzten). Bei diesem Produkt wurde der\nPulvertrick nicht vorgeführt. Auch hatte Herr K. nichts mit den vorliegend zu\nbeurteilenden Sachverhalten bezüglich Kläger 5, 10 oder 15 zu tun. Auch geht aus\ndiesem Einvernahmeprotokoll nicht hervor, dass mit dem nur als \"er\" bezeichneten A.\nAG-Verkäufer der Beklagte 4 gemeint ist. Dasselbe gilt auch für die Aussagen von\nJosef Merz. Auch sein Verkaufsgespräch hat nicht mit dem Beklagten 4, sondern mit\ndem Verkäufer O. stattgefunden. Zusammengefasst können für den Beweis der hier zu\nbeurteilenden konkreten Sachverhalte diese zwei Beweismittel höchstens insofern\nherangezogen werden, als die Aussagen der Herren K. und M. Indiz für den\nschematischen Ablauf der Verkaufsgespräche sind bzw. in den Verkaufsgesprächen\nauch in anderen Vertragsbeziehungen nie die Worte Kauf/Verkauf gefallen sind, und\nsich auch noch andere Vertragspartner der A. AG über die rechtliche Qualität der\neinzugehenden Vertragsbeziehungen mit der A. AG geirrt haben.\n\nSodann wurden R. und C. N. von den Klägern als Zeugen offeriert und kläg. act. 203 [=\nProtokoll des Verkaufsgesprächs vom 18.3.1996 von Herrn N. und seiner Frau C. N. mit\nH.] zum Beweis verstellt. R und C. N. können indes zum konkreten Ablauf der\nVerkaufsgespräche bezüglich Kläger, 5, 10 oder 15 nichts aussagen, noch über das\nVerhalten des Beklagten 4 anlässlich von Verkaufsgesprächen, da ihr\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 38/88\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nVerkaufsgespräch mit Frau H. stattgefunden hat. Eine Einvernahme ist deshalb nicht\nangezeigt. Bezüglich dem wohl von R. und C. N. verfassten Wortprotokoll (kläg. act.\n203) über den Ablauf des sie betreffenden Verkaufsgesprächs ist immerhin zu\nbemerken, dass es sehr detailliert und im Einklang mit der seitens der Kläger\nbehaupteten Methode der A. AG-Verkäufer steht. Doch auch dieses Protokoll ist im\nRahmen des direkten Gläubigerschadens höchstens als Indiz zu werten, dass die\nVerkaufsmethoden bei den A. AG-Verkäufern System hatten (u.a. insb. bezüglich Art\nund Weise der Gesprächsführung und bezüglich Erzeugung zeitlichen\nEntscheidungsdrucks).\n\n"}