{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-02-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-1999-54--HG-1999-_2005-02-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4422&type=1563347022&cHash=1efc355fd01d5afac3156083f21a90b7", "Checksum": "38028de21ea6e5b238db76d25c1296d0"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.1999.54, HG.1999.55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 25.02.2005 HG.1999.54, HG.1999.55"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 25.02.2005 HG.1999.54, HG.1999.55"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 25.02.2005 HG.1999.54, HG.1999.55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 41, 754 und 755 OR (SR 220). Aktienrechtliche Verantwortlichkeit, direkter Gläubigerschaden (Handelsgericht, 25. Februar 2005, HG.1999.54 und HG.1999.55)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:12:25", "Checksum": "3d6785fce7c58d770b55af1af9f51ea2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 25.02.2005 HG.1999.54, HG.1999.55\nRegeste:\nArt. 41, 754 und 755 OR (SR 220). Aktienrechtliche Verantwortlichkeit, direkter Gläubigerschaden (Handelsgericht, 25. Februar 2005, HG.1999.54 und HG.1999.55).\n\nDie Behauptung der Kläger, die Leitfäden \"Verkaufsgespräch Sorbarix\" seien von C.\nselbst hergestellt und den A. AG-Vertretern abgegeben worden bzw. diese angewiesen\nworden, ihre Verkaufsgespräche nach diesen Leitfäden zu gestalten, werde mit\nNichtwissen bestritten. Insbesondere werde bestritten, dass der Beklagte 4 die\nDokumente \"Verkaufsgespräch Sorbarix\" selbst erstellt, in Auftrag gegeben oder\nüberhaupt davon Kenntnis gehabt habe. Jedenfalls könne das behauptete Verhalten\nvon C. dem Beklagten 4 nicht angerechnet werden. Die Aussagen des Zeugen K.\nbasierten im Wesentlichen auf \"Hörensagen\"; im Übrigen werde an den Ausführungen\nbezüglich der Zeugen K. und H. in der Klageantwort festgehalten (HG.1999.54-HGK:\nKA4, S. 20 f., N 56 ff.; HG.1999.55-HGK: KA4, S. 19 f., N 56 ff., HG.1999.54/55-HGK:\nDuplik, S. 17 Ziff. 48; BO: kläg. act. 515; kläg. act. 200; kläg. act 302 und 303, Ziff. 13).\n\nDass die A. AG-Verkäufer im Rahmen der Verkaufsgespräche Ablenkungsmanöver\ninszeniert haben sollen, sei eine Konstruktion der Kläger. Es könnten zwar, bei der\nVielzahl der Geschäfte, welche die A. AG abgeschlossen habe, solche Sachverhalte\nnicht ausgeschlossen werden, doch reiche dies jedenfalls nicht aus,\nVerantwortlichkeitsansprüche gegen die Beklagten zu richten. Jedenfalls könne dem\nUrteil der Gerichtskommission Neutoggenburg vom 16. März 1995 (Seite 9)\nentnommen werden, dass die Vertragsurkunde aufgrund des Vertrauensprinzips keinen\nanderen Schluss zulasse, als es sich dabei um einen Kaufvertrag im Sinne von Art. 184\nff. OR handle. Auch wenn der Gesamtpreis nicht angegeben sei, so lasse sich dieser\naus den enthaltenen Angaben zweifelsfrei errechnen. Unter diesen Umständen sei es -\nunter Hinweis, dass es sich bei den Klägern um Kaufleute handle - zweifelsohne an\nihnen gewesen, bei Unklarheiten bezüglich der Bestellungen Fragen zu stellen (HG.\n1999.54-HGK: KA4, S. 19, N 48 ff.; HG.1999.55-HGK: KA4, S. 18, N 48 ff., BO: kläg.\nact. 515). Dass das Basisreglement als Ablenkung eingesetzt worden sei, werde\nebenfalls bestritten. Keinesfalls hätte eine solche Vorgehensweise einem\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 35/88\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nVerkaufssystem entsprochen, welches mit Wissen und Billigung des Verwaltungsrates\nangewendet worden sei (HG.1999.54/55-HGK: Duplik, S. 18, N 51).\n\nc) Beurteilung der Vorbringen und Beweisanträge der Parteien\n\nDie Kläger offerieren zum Beweis ihrer Behauptungen an mehreren Stellen den Beizug\nvon verschiedener mit Aktencode genannter Strafakten. Beispielhaft sei hier die\nBeweisofferte von HG.1999.54-HGK: KS, S. 48 im Wortlaut zitiert:\n\n\"Strafakten zum ganzen Ablauf [der Verkaufsgespräche]\n\nStrafakten Thek. Allg. act. IIB/2 S. 5f. Pkt. 6)-9), Pkt. 11); IIB/3 S. 2 zu B.12), S. 3 Pkt.\n19) ff., S. 5f. Pkt. D.3)-5) und 9, S. 7 Pkt. D. 15); II/B4 S. 3 Pkt. A. 10), A 13), S. 5 Pkt. B.\n6); IIIA/4, IIIA/5, IIIB/2, S. 3 ff., Pkt. 11, 18 - 21; IIIB/5 2. 1 ff. Pkt. 1 a)-d), Pkt. 3f.; IIIB/6\nS. 1 f.; 3, 7, 9; IIIB/7 S. 3-7; IIIB/9 S. 5 Pkt. 16) vgl. auch Aussagen der Geschädigten\ngem. Ziffern 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9, 11, 14 nachfolgend\"\n\nZur Zulässigkeit solcher Beweisofferten ist vorab folgendes zu bemerken: Diese\nAnträge auf Aktenbeizug stehen im Zusammenhang mit dem Antrag in der Klageschrift\nunter Ziff. 2.5, worin die Kläger u.a. beantragen, es seien sämtliche Strafakten im\nStrafverfahren E. und weitere Mitbeteiligte (A. AG-Verkäufer) sowie sämtliche Akten in\nden laufenden Strafprozessen gegen D. und C. vor dem Bezirksgericht St. Gallen\nbeizuziehen. Um welche Aktenstücke aus welchem Verfahren mit welcher Relevanz im\nRahmen des direkten Gläubigerschadens für vorliegend zu beurteilende Fälle es sich\ndabei handelt, kann aus den angegebenen Aktencodes beim besten Willen nicht\nherausgelesen werden. Dies wäre aber das Mindeste, was unter dem Aspekt der\nBehauptungslast bzw. Substantiierungsobliegenheit von den Klägern hätte erwartet\nwerden dürfen. In der Art wie das Begehren gestellt ist, bleibt es sowohl der\nGegenpartei verwehrt, zum Beweisantrag auf Aktenbeizug substantiiert Stellung zu\nnehmen, noch kann das Gericht über die Notwendigkeit des Aktenbeizugs\nentscheiden. Die Kläger sind deshalb mit derart formulierten Beweisanträgen nicht zu\nhören (vgl. auch GVP 1995 Nr. 58).\n\nca) Beweisanträge der Kläger betreffend Pulvertrick und Vorgehen der A. AG-\nVerkäufer:\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 36/88\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDass routinemässig der \"Pulvertrick\" beim Besuch der potentiellen Vertragspartner im\nHause A. AG vorgeführt wurde, ist unbestritten. Dahingegen bestreitet der Beklagte 4,\ndass dieser zwecks Verblüffungseffekt gezeigt wurde; er behauptet vielmehr, dass\ndadurch die besondere Eigenschaft des Produktes habe gut demonstriert werden\nkönnen.\n\n"}