{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-02-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-1999-54--HG-1999-_2005-02-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4422&type=1563347022&cHash=1efc355fd01d5afac3156083f21a90b7", "Checksum": "38028de21ea6e5b238db76d25c1296d0"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.1999.54, HG.1999.55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 25.02.2005 HG.1999.54, HG.1999.55"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 25.02.2005 HG.1999.54, HG.1999.55"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 25.02.2005 HG.1999.54, HG.1999.55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 41, 754 und 755 OR (SR 220). Aktienrechtliche Verantwortlichkeit, direkter Gläubigerschaden (Handelsgericht, 25. Februar 2005, HG.1999.54 und HG.1999.55)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:12:25", "Checksum": "3d6785fce7c58d770b55af1af9f51ea2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 25.02.2005 HG.1999.54, HG.1999.55\nRegeste:\nArt. 41, 754 und 755 OR (SR 220). Aktienrechtliche Verantwortlichkeit, direkter Gläubigerschaden (Handelsgericht, 25. Februar 2005, HG.1999.54 und HG.1999.55).\n\ntransparent gewesen seien. Insbesondere sei nicht klar gewesen, dass es sich um\neinen Kaufvertrag handle, dass die eingetragenen Stückzahlen sich nicht auf\nEinzelstücke, sondern auf Packages des Produktes bezogen und dass die\neingetragene Stückzahl mit den Preisangaben zur Ermittlung des Gesamtpreises hätte\nmultipliziert werden müssen oder wie die Rabattgruppen zu den übrigen Eintragungen\nhätten in Beziehung gesetzt werden müssen. Entsprechend klärende Erläuterungen\nseien seitens der A. AG-Verkäufer nicht gemacht worden (HG.1999.54-HGK: KS, S. 51;\nHG.1999.55-HGK: KS. S. 49; BO: Edition der Befragungsprotokolle der Strafkläger aus\ndem Strafverfahren gegen D. und Schmidhauser jun.). Viele der Interessenten hätten\ndeshalb nicht den Umfang ihrer Verpflichtungen realisiert, welche sie mit der\nUnterzeichnung der Vertragsdokumente einzugehen im Begriff waren; vielmehr seien\nsie der Ansicht gewesen, sich im Umfang einer Probemenge für einen vergleichsweise\ngeringen Betrag von um die Fr. 1'000.-- zu engagieren oder gar nur für an Lager zu\nnehmende Ware zu unterzeichnen; dies zumal die Interessenten aufgrund des seitens\nder A. AG-Vertreter geschaffenen Vertrauensverhältnisses oder aufgrund von\nAblenkungsmanövern derselben die Vertragsunterlagen, wenn überhaupt, so nur\noberflächlich durchgelesen hätten. Sei einzelnen Interessenten trotzdem der\nAusschluss des Gebietsschutzes auf dem \"Auftrag\" aufgefallen, so seien\ndiesbezügliche Bedenken von den A. AG-Vertretern eiligst beseitigt worden (HG.\n1999.54-HGK: KS. S. 52; HG.1999.55-HGK: KS, S. 50; BO: Beizug aus Strafakten:\ndiverse mit Aktencode bezeichnete Aktenstücke; Edition der Aussagen verschiedener\nGeschädigter). In Einzelfällen hätten die A. AG-Vertreter nach der Unterzeichnung\ndurch die Interessenten und vor der Aushändigung des für diesen bestimmten\nDurchschlags des \"Auftrages\" - ohne Wissen oder Einverständnis der Interessierten -\ndie Bestellmengen und auch andere Angaben in den unterzeichneten\nVertragsdokumenten abgeändert (BO: Strafakten: Überweisungsverfügung D., S. 48 (=\nkläg. act. 718); vgl. zum ganzen Ablauf auch kläg. act. 200 [=Leitfaden der A. AG\n\"Verkaufsgespräch Sorbarix\"] sowie die Ausführungen dazu in den Klageschriften HG.\n1999.54-HGK: KS, S. 56 ff.; HG.1999.55-HGK: KS, S. 54 ff.; Edition der Aussagen im\nStrafverfahren H.). Aufgrund der Aussagen von K. und H. sei erwiesen, dass diese\nmehrere Gesprächstermine des Beklagten 4 mit Interessenten mitverfolgt hätten und\ndass insbesondere der Beklagte 4 bei diesen Gesprächen den Interessenten\nfälschlicherweise vorgespiegelt habe, die A. AG verfüge über bereits gute Beziehungen\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 33/88\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nzu Versicherungen und Feuerwehren, und über ein gut funktionierendes\nVertriebssystem, in welches die Interessenten als Servicestelle / Depositäre /\nAbgabestellen in ihrer Region einzufügen seien. Ferner habe er angegeben, der\nreissende Absatz der nur bei der A. AG erhältlichen Produkte sei aufgrund dieser\nBeziehungen bzw. des Vertriebssystems ohne weitere Bemühungen der Interessenten\ngesichert (HG.1999.54-HGK: KS, S. 53 ff.; HG.1999.55-HGK: KS, S. 52 ff.; BO: Edition\nder Aussagen im Strafverfahren H.).\n\nb) Vorbringen des Beklagten 4\n\nSoweit die Kläger aufgrund der regelmässigen Demonstrationen der technischen\nEigenschaften der wasserabsorbierenden Kissen eine Täuschungsabsicht der A. AG-\nVerkäufer konstruieren wollten, werde dies bestritten. Die Qualität des Produktes habe\nhervorragend demonstriert werden können, wenn das in die Sorbarix A20-Kissen\neingearbeitete Absorberpulver in einen Becher gegeben und Wasser dazu gegossen\nworden sei. Diese Demonstration hätten die A. AG-Verkäufer verwendet, um\ndarzulegen, dass das von ihnen verkaufte Produkt in diesem Bereich ausserordentliche\nEigenschaften aufgewiesen habe (HG.1999.54-HGK: KA4, S. 18, N 45; HG.1999.55-\nHGK: KA4, S. 17, N 45).\n\nAuch die Vorbringen der Kläger bezüglich des Ablaufs der Gesprächstermine mit den\nInteressenten (eigentliche Verkaufsgespräche) werden vom Beklagten 4 bestritten. Die\nAusführungen seien überdies derart pauschal, dass ein Bezug zu einem bestimmten\nKläger nicht hergestellt werden könne. Es sei schlechterdings unmöglich, die einzelnen\nBehauptungen irgendeinem Kläger einerseits, die - bestrittene - Verantwortlichkeit für\nden entsprechenden behaupteten Sachverhalt seitens der A. AG einem ihrer\nExponenten andererseits zuordnen zu können. Vielmehr seien die Ausführungen der\nKläger gespickt mit Formulierungen wie \"in den meisten Fällen\", \"teilweise\", \"in der\nRegel\", \"allgemein\", etc. Solche Formulierungen seien für den Schutz eines\nunmittelbaren Schadens der Kläger aber nicht tauglich (HG.1999.54-HGK: KA4, S. 17\nf., N 43; HG.1999.55-HGK: KA4, S. 16 f., N 43).\n\nAuch die Behauptung der Kläger, wonach die A. AG-Vertreter in den mündlichen\nVerkaufsgesprächen - entgegen den klaren Formulierungen in den einzelnen\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 34/88\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nVertragsdokumenten - andere Versprechungen gemacht hätten, werde bestritten.\nZudem stehe im Basisreglement der deutliche Hinweis darauf, dass allfällige mündliche\nVereinbarungen, welche in Widerspruch zu den vorgelegten Dokumenten stünden,\nkeine Gültigkeit hätten (HG.1999.54-HGK: KA4, S. 25, N 88; HG.1999.55-HGK: KA4, S.\n24, N 88).\n\n"}