{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-02-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-1999-54--HG-1999-_2005-02-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4422&type=1563347022&cHash=1efc355fd01d5afac3156083f21a90b7", "Checksum": "38028de21ea6e5b238db76d25c1296d0"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.1999.54, HG.1999.55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 25.02.2005 HG.1999.54, HG.1999.55"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 25.02.2005 HG.1999.54, HG.1999.55"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 25.02.2005 HG.1999.54, HG.1999.55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 41, 754 und 755 OR (SR 220). Aktienrechtliche Verantwortlichkeit, direkter Gläubigerschaden (Handelsgericht, 25. Februar 2005, HG.1999.54 und HG.1999.55)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:12:25", "Checksum": "3d6785fce7c58d770b55af1af9f51ea2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 25.02.2005 HG.1999.54, HG.1999.55\nRegeste:\nArt. 41, 754 und 755 OR (SR 220). Aktienrechtliche Verantwortlichkeit, direkter Gläubigerschaden (Handelsgericht, 25. Februar 2005, HG.1999.54 und HG.1999.55).\n\nAG-Vertreter unkritischer zu machen: Bei der Vorführung habe der A. AG-Vertreter\n(darunter auch der Beklagte 4) das in den Sorbarix-Kissen enthaltene Absorberpulver in\neinen Becher gegeben und Wasser darüber gegossen (oder umgekehrt). Innert weniger\nSekunden habe sich das Wasser zu einer gelartigen Masse verfestigt; sei der Becher in\nder Folge umgedreht worden, sei kein Wasser herausgeflossen (HG.1999.54-HGK: KS,\nS. 46; HG.1999.55-HGK: KS, S. 44; Strafakten kläg. act. 301 - 305 [=Einvernahmeprotokolle]). Zusätzlich hätten die A. AG-Vertreter sowie die von ihnen verwendeten\nUnterlagen den Produkten auch Eigenschaften und Eignungen zugeschrieben, welche\ndiese gar nicht hätten (u.a. Staufunktion, bzw. Einsatz bei \"Überschwemmungen\";\nAufsaugkapazitäten, welche nur bei mechanischem oder manuellem Untertauchen und\nFixieren der Kissen erreicht würden; vgl. HG.1999.54-HGK: KS, S. 49; HG.1999.55-\nHGK: KS, S. 47). Die A. AG-Vertreter hätten gegenüber den Interessenten mündlich\nnicht nur wahrheitswidrige, unvollständige bzw. täuschende Angaben zu den\nProdukten gemacht, sondern auch solche betreffend Nachfrage seitens der\nEndabnehmer und der Absetzbarkeit der Produkte zu A. AG-Preisen, zum\nVertriebssystem und den Beziehungen der A. AG zu Versicherungen und Feuerwehren\nsowie zum Gebietsschutz; dies im Wesentlichen zum erneuten Erwecken, Verstärken\nund Ergänzen der in den Werbemailings erweckten täuschenden Eindrücke, um die\nInteressenten zur Übernahme eines A. AG-Stützpunktes zu bewegen und zu diesem\nZweck Vertragsdokumente zu unterzeichnen bzw. etwas zu bestellen. Die\nInteressenten hätten aufgrund der Ausführungen der A. AG-Vertreter anlässlich der\nVerkaufsgespräche erneut zur Ansicht gelangen müssen, bei der Aufnahme von\nGeschäftsbeziehungen zur A. AG hätten sie in ihrer Region lediglich als Depositär zu\nfungieren. Die A. AG-Vertreter hätten die Interessenten nicht darauf hingewiesen, dass\nes die eigentliche Absicht der A. AG war, ihnen lediglich Produkte zu verkaufen. Des\nWeiteren hätten die A. AG-Vertreter gegenüber den Geschädigten wahrheitswidrig\nbehauptet, die A. AG sei der einzige Anbieter dieser Produkte, obwohl andere\nLieferanten dieselben Produkte zu erheblich tieferen Ebiox-, bzw. Toyota-Preisen\nangeboten hätten (vgl. hierzu im Einzelnen die klägerischen Ausführungen: HG.\n1999.54-HGK: KS. S. 46 ff.; HG.1999.55-HGK: KS, S. 43 ff.; BO: Beizug verschiedener\nmit Aktencode genannter Strafakten, vgl. HG.1999.54-HGK: KS, S. 48, 49, 50; HG.\n1999.55-HGK: KS, S. 46, 47, 48, 50, 52; BO: R. und C. N. als Zeugen; vgl. auch kläg.\nact. 203 [= Protokoll des Verkaufsgesprächs mit H.]; HG.1999.54-HGK: Replik, S. 50 ff.;\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 31/88\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nHG.1999.55-HGK: Replik, S. 48 ff.; BO: kläg. act. 731.13 [Aussage Major H.P. S. an UR\nLee; kläg. act. 734 [Zeugenaussage M. N.]; kläg. act. 553 [Urteil des Bezirksgerichts\nLinz, S. 9]; T. S., als Zeuge; kläg. act. 949.2 [Schreiben der Schlauchweberei Ettiswil\nvom 3.6.1994]; Wey. act. 3 und kläg. act. 122.3 [Kalkulationsgrundlagen der A. AG];\nEdition eines Standardverkaufsordners der A. AG-Verkäufer durch das KURfWD, UR\nLee). Als Schutzbehauptung liessen die Beklagten vortragen, ihr Produkt sei nicht zu\nvergleichen mit dem ursprünglichen Produkt der Ebiox AG gemäss\nPatentbeschreibung. Eine innovative Änderung, welche einen höheren Preis\nrechtfertigen würde, sei indes nicht nachgewiesen (HG.1999.54-HGK: Replik, S. 53;\nHG.1999.55-HGK: Replik, S. 51; BO: Einholen einer Expertise über die Abweichung der\nvon der A. AG den Klägern verkauften Kissen gegenüber der Patentschrift (kläg. act.\n121)).\n\nIn einer zweiten Phase seien vielfach falsche bzw. unvollständige Angaben zu den\nBestellmengen und Preisen gemacht worden, um die Interessenten bezüglich der\nGesamtverpflichtung zu täuschen. Teilweise hätten die A. AG-Vertreter den\nInteressenten, um sie vom eigentlichen Kaufvertragsformular abzulenken, zwei\nExemplare des Formulars \"Basisreglement\" zu lesen, auszufüllen und zu unterzeichnen\ngegeben (teilweise seien auch andere Ablenkungsmanöver wie pausenloses Einreden\nauf die Interessenten zur Anwendung gekommen). Mit der Übergabe des\n\"Basisreglements\" sei vom A. AG-Verkäufer nur der Kommentar verbunden gewesen,\ndarin stehe, was bereits besprochen worden sei, bzw. das Wesentliche, die sog.\n\"Kurzinformation zum Fachbetrieb\" stehe im unteren Teil des Dokuments. Diese\nÄusserungen hätten die Interessenten veranlasst, von einem genauen Durchlesen des\n\"Basisreglements\" abzusehen (HG.1999.54-HGK: KS, S. 49 f.; HG.1999.55-HGK: KS,\nS. 47 f.; BO: Beizug aus Strafakten: diverse mit Aktencode bezeichnete Aktenstücke).\nWährenddessen habe der A. AG-Verkäufer das eigentliche mit \"Auftrag\" überschriftete\nVertragsformular - allerdings oft nicht vollständig (fehlender Gesamtpreis pro Produkt\noder pro Gesamtbestellung) - ausgefüllt und dem Interessenten zur Unterschrift\nvorgelegt. Dabei sei das \"Auftrag\"-Formular mit den Rubriken für verschiedene\nRabattgruppen, Stückzahlen, Artikelbezeichnungen und Nettostückpreisen bewusst\nderart kompliziert und unklar gestaltet worden, dass Rechtsnatur, Bestellmengen und\nder eigentliche Gesamtpreis sowie auch die übrigen Verbindlichkeiten (insbesondere\ndie Vorleistungspflicht des Käufers) für die Interessenten nicht ohne weiteres sofort\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 32/88\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}