{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-02-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-1999-54--HG-1999-_2005-02-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4422&type=1563347022&cHash=1efc355fd01d5afac3156083f21a90b7", "Checksum": "38028de21ea6e5b238db76d25c1296d0"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.1999.54, HG.1999.55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 25.02.2005 HG.1999.54, HG.1999.55"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 25.02.2005 HG.1999.54, HG.1999.55"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 25.02.2005 HG.1999.54, HG.1999.55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 41, 754 und 755 OR (SR 220). Aktienrechtliche Verantwortlichkeit, direkter Gläubigerschaden (Handelsgericht, 25. Februar 2005, HG.1999.54 und HG.1999.55)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:12:25", "Checksum": "3d6785fce7c58d770b55af1af9f51ea2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 25.02.2005 HG.1999.54, HG.1999.55\nRegeste:\nArt. 41, 754 und 755 OR (SR 220). Aktienrechtliche Verantwortlichkeit, direkter Gläubigerschaden (Handelsgericht, 25. Februar 2005, HG.1999.54 und HG.1999.55).\n\nAuch der Kläger 10 hat damit für den konkreten Ablauf des Verkaufsgesprächs mit dem\nBeklagten 4 keine tauglichen bzw. nicht hinreichende Beweismittel eingelegt und hat\ndamit grundsätzlich die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Anders ist nur zu\nentscheiden, wenn das Gericht aufgrund starker Indizien zum Schluss kommt, dass die\nVerkaufsgespräche alle nach demselben Schema, mit dem von den Klägern\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 28/88\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nbehaupteten Inhalt abgelaufen sind. Diesfalls kann davon ausgegangen werden, dass\nauch im konkreten Verkaufsgespräch zwischen dem Kläger 10 und dem Beklagten 4\nletzterer die vom Kläger 10 behaupteten Aussagen und Zusicherungen gemacht hat.\n\n13.1.3.3. Behauptungen bezüglich des Klägers 15 (Franz-Peter Köbler, Köbler Bad-\nDesign GmbH) im Besonderen\n\na) Kläger 15:\n\nDer Kläger 15 behauptet im Wesentlichen (vgl. HG.1999.54-HGK: KS, S. 121): Am 9.\nSeptember 1993 hätten in St. Gallen Vertragsverhandlungen zwischen ihm und dem\nBeklagten 4 als Vertreter der A. AG stattgefunden. Anlässlich der\nVerkaufsverhandlungen seien verschiedene mündliche Versprechungen gemacht und\nder Pulvertrick vorgeführt worden (Köb. act. 26). Der Beklagte 4 habe zudem auch\nversprochen, es bestünde für das Produkt eine europaweite Preisbindung (Köb. act.\n31), die A. AG sei Inhaberin eines weltweiten Patentes und habe das\nAlleinvertriebsrecht, es gehe um die Übernahme einer Servicestelle zur Versorgung der\nRegion, die A. AG verfüge über ein vorhandenes Vertriebsnetz über Versicherungen\nund Feuerwehren und habe Beziehungen zu Versicherungsagenturen in der\nUmgebung; die A. AG habe zudem Beziehungen zu Versicherungen auf höchster\nEbene, die A. AG führe für das Produkt eine landesweite Werbekampagne in Print und\nBildmedien, die Versicherungen würden die Kissen im Schadenfall gratis ersetzen, es\nbestünde Gebietsschutz (keine anderen Depositäre im Einzugsgebiet Düsseldorf; Köb.\nact. 12), eigene Verkaufsbemühungen seien nicht notwendig (Selbstläufer), jedoch sei\ndem Depositär Eigenwerbung freigestellt, das Telefon sei ständig besetzt zu halten,\nwegen hoher Nachfrage, das Kissen könne erfolgreich bei Grosskatastrophen\neingesetzt werden. Zudem habe der Beklagte 4 Referenzlisten zufriedener Abnehmer\nvorgezeigt mit Umsätzen bis zu Fr. 150'000.-- (Köb. act. 26, S. 31 - 38).\n\nb) Beklagter 4:\n\nBezüglich der Werthaltigkeit der Aussagen könne auf die Einwendungen, welche\nbezüglich der Forderungen der Kläger 5 und 10 gemacht worden seien, verwiesen\nwerden (HG.1999.54-HGK: KA4, S. 39, N 175).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 29/88\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nc) Beurteilung der Vorbringen und Beweisanträge bezüglich Kläger 15\n\nBeim Aktorum Köb. act. 12 handelt es sich um ein Schreiben des Klägers 15 an die A.\nAG z.Hd. Herrn E., datiert vom 18. November 1993. Darin drückt der Kläger 15 sein\nErstaunen darüber aus, dass er habe feststellen müssen, dass die Werbeschreiben der\nA. AG auch bei anderen Firmen aufgetaucht seien, nachdem ihm bei seinem Besuch\nam 9. September 1993 in St. Gallen die Sorbarix A20-Alleinvertretung für den\nGrossraum Düsseldorf zugesichert worden sei. Er verlangte von der A. AG eine\nStellungnahme. Beim Aktorum Köb. act. 26 handelt es sich um die von Rechtsanwalt\nGmünder u.a. für den Kläger 15 beim Untersuchungsrichteramt für Wirtschaftsdelikte\neingereichte Klageschrift. Bezüglich Beweiswert dieses Aktorums kann auf das zu Wie\nact. 15 bzw. Rum act. 31 Gesagte verwiesen werden (vgl. Erw. 13.1.3.1.c. hiervor). Ein\nAktorum Köb. act. 31 ist nicht bei den Akten. Wahrscheinlich liegt hier ein Schreibfehler\nvor und es sollte heissen: \"Köb. act. 26, S. 31\".\n\nAuch der Kläger 15 hat damit für den konkreten Ablauf des Verkaufsgesprächs mit dem\nBeklagten 4 keine tauglichen bzw. keine hinreichenden Beweismittel eingelegt und hat\ndamit grundsätzlich die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Anders ist allerdings\ndann zu entscheiden, wenn das Gericht aufgrund starker Indizien zum Schluss kommt,\ndass die Verkaufsgespräche alle nach demselben Schema, mit dem von den Klägern\nbehaupteten Inhalt abgelaufen sind. Diesfalls kann davon ausgegangen werden, dass\nauch im konkreten Verkaufsgespräch zwischen dem Kläger 15 und dem Beklagten 4\nletzterer die vom Kläger 15 behaupteten Aussagen und Zusicherungen gemacht hat.\n\n13.1.3.4. Zum Ablauf der Verkaufsgespräche im Allgemeinen\n\na) Vorbringen der Kläger\n\nViele potentielle Interessenten seien nach St. Gallen gegangen, ohne sich bewusst zu\nsein, dass es um die Abwicklung eines Kaufvertrages gehe (HG.1999.54-HGK: KS, S.\n45 ff.; HG.1999.55-HGK: KS, S. 43 ff.; Ziff. 3.1.3.6). Die Gesprächstermine hätten im\nWesentlichen aus zwei Phasen bestanden. In einer ersten Phase sei das Gespräch\ni.d.R. mit der Vorführung eines \"Pulvertricks\" eingeleitet worden, welcher den Zweck\ngehabt habe, die Interessenten gegenüber den nachfolgenden Ausführungen der A.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 30/88\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}