{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-02-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-1999-54--HG-1999-_2005-02-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4422&type=1563347022&cHash=1efc355fd01d5afac3156083f21a90b7", "Checksum": "38028de21ea6e5b238db76d25c1296d0"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.1999.54, HG.1999.55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 25.02.2005 HG.1999.54, HG.1999.55"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 25.02.2005 HG.1999.54, HG.1999.55"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 25.02.2005 HG.1999.54, HG.1999.55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 41, 754 und 755 OR (SR 220). Aktienrechtliche Verantwortlichkeit, direkter Gläubigerschaden (Handelsgericht, 25. Februar 2005, HG.1999.54 und HG.1999.55)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:12:25", "Checksum": "3d6785fce7c58d770b55af1af9f51ea2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 25.02.2005 HG.1999.54, HG.1999.55\nRegeste:\nArt. 41, 754 und 755 OR (SR 220). Aktienrechtliche Verantwortlichkeit, direkter Gläubigerschaden (Handelsgericht, 25. Februar 2005, HG.1999.54 und HG.1999.55).\n\nZum Beweis seiner tatsächlichen Behauptungen über den Ablauf und die Aussagen\ndes Beklagten 4 anlässlich des Verkaufsgesprächs offeriert der Kläger 5 das Aktorum\nWie act. 15. Hierbei handelt es sich um die von Rechtsanwalt J. eingereichte Strafklage\nvom 30. Oktober 1997 betreffend D. L., H. W., H. S. und M. D. gegen C., A. E., D., P.\nM. wegen Betrugs und anderen Delikten. Eine Rechtsschrift der Strafkläger als solche\ntaugt jedoch nicht zum Beweis tatsächlicher Behauptungen, zumal darin im\nWesentlichen einfach dieselben tatsächlichen Behauptungen bezüglich des Klägers 5\naufgestellt werden wie im vorliegenden Zivilverfahren. Ferner offeriert der Kläger 5 als\nBeweismittel für den konkreten Ablauf des Verkaufsgesprächs die Zeugenaussage von\nC. T., ...., Trier. Aus den Ausführungen in den Rechtsschriften geht allerdings nicht\nhervor, wer diese Person ist und wieso und inwiefern sie über den Sachverhalt\nkonkrete Aussagen machen könnte, insbesondere, ob sie beim Verkaufsgespräch am\n7. Februar 1994 ebenfalls anwesend war. Der Kläger 5 genügt damit seiner\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 26/88\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nSubstantiierungslast nicht, weshalb das Handelsgericht eine Einvernahme der\nofferierten Zeugin ablehnen muss.\n\nDamit hat der Kläger 5 grundsätzlich die Folgen der Beweislosigkeit für den\ntatsächlichen Ablauf des Verkaufsgesprächs am 7. Februar 1994 zu tragen. Anders ist\nnur zu entscheiden, wenn das Gericht aufgrund starker Indizien zum Schluss kommt,\ndass die Verkaufsgespräche alle nach demselben Schema, mit dem von den Klägern\nbehaupteten Inhalt abgelaufen sind. Diesfalls kann davon ausgegangen werden, dass\nauch im konkreten Verkaufsgespräch zwischen dem Kläger 5 und dem Beklagten 4\nletzterer die vom Kläger 5 behaupteten Aussagen und Zusicherungen gemacht hat.\n\n13.1.3.2. Behauptungen bezüglich des Klägers 10 (...) im Besonderen\n\na) Kläger 10:\n\nDer Kläger 10 behauptet im Wesentlichen (vgl. HG.1999.54-HGK: KS, S. 116):\nAnlässlich der Verkaufsverhandlungen seien Versprechungen gemacht und der\nPulvertrick vorgeführt worden (Rum. act. 31). Der Beklagte 4 habe insbesondere auch\nbehauptet: die A. AG habe das Alleinvertriebsrecht (Exklusivität des Produkts), es\nbestünde für das Produkt eine europaweite Preisbindung, es gehe um die Übernahme\neiner Servicestelle (Rum. act. 31), es gebe ein vorhandenes Vertriebsnetz über\nVersicherungen und Feuerwehren und zu Versicherungsagenturen in der Umgebung,\nes würden Provisionen an Versicherungen durch die A. AG bezahlt, die A. AG führe für\ndas Produkt eine landesweite Werbekampagne, die Versicherungen würden die Kissen\nim Schadenfall gratis ersetzen, es bestünde Gebietsschutz (keine anderen Depositäre\nim Einzugsgebiet), eigene Verkaufsbemühungen seien nicht notwendig (Selbstläufer),\njedoch sei dem Depositär Eigenwerbung freigestellt, das Telefon sei wegen hoher\nNachfrage ständig besetzt zu halten, es seien Referenzlisten von zufriedenen\nAbnehmern vorgezeigt worden, sodann habe der Beklagte 4 angegeben, die\nVersicherungsprämien würden durch Versicherer bei Lagerhaltung von Sorbarix\nreduziert und das Kissen könne erfolgreich bei Grosskatastrophen eingesetzt werden\n(BO: Rum. act. 31, S. 31-40). Er (Kläger 10) sei beim Vertragsabschluss der\nÜberzeugung gewesen, es seien 54 Stück Sorbarix Kissen vereinbart worden (BO:\nRum. act. 12).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 27/88\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nb) Beklagter 4:\n\nAuf Seite 30 der Strafklage (Rum. act. 31) (wie auch im vorliegenden Zivilprozess)\nwerde auf einen allgemeinen Ablauf der Verkaufsgespräche hingewiesen und anschliessend mit einem \"Kreuz\"-System auf den angeblich einzelnen Geschädigten\nrückgeschlossen. Es handle sich bei diesen Aussagen um präparierte Aussagen in der\nHoffnung, damit ein Klagefundament für die Forderung begründen zu können. (BO:\nParteiaussage des Beklagten 4; HG.1994.54-HGK: S. 38 f., N 173).\n\nc) Beurteilung der Vorbringen und Beweisanträge bezüglich Kläger 10\n\nRum. act. 12 (Fax des Klägers 10 vom 16.07.1993) wird zum Beweis der Vorstellung\ndes Klägers 10 über die bestellte Menge eingelegt. Er (Kläger 10) hält dort fest, es sei\nbeim persönlichen Verkaufsgespräch u.a. gesagt worden, dass \"wir mit einer kleinen\nMenge anfangen könnten und die Ware für weitere Kunden immer nur nach erfolgtem\nAuftrag durch die Kunden bestellt werden müsste. Von einer Abnahme von Ware für\nrund 50'000.-- DM war nie die Rede.\" Beim Aktorum Rum. act. 31 handelt es sich um\ndie von Rechtsanwalt Gmünder im Auftrag des Klägers 10 dem\nUntersuchungsrichteramt für Wirtschaftsdelikte eingereichte Strafklage vom 27. Juli\n1998. Bezüglich Beweistauglichkeit kann auf das zu Wie. act. 15 Gesagte verwiesen\nwerden (vgl. Erw. 13.1.3.1.c. hiervor). Auch die in der Strafklage zusätzlich\nangebotenen Beweise (insbesondere Aussage des Klägers 10, vgl. z.B. Rum. act. 31,\nS. 39 betreffend Zeugeneinvernahme des Klägers 10) sind in vorliegendem\nZivilverfahren unerheblich. Im Zivilverfahren gilt - im Unterschied zum Strafverfahren -\ndie Verhandlungsmaxime. Die Parteien haben den Prozessstoff zu liefern, dies\nbeinhaltet auch, dass Beweisanträge in den Rechtsschriften selbst enthalten sein\nmüssen. Dahingegen genügt eine Partei ihrer Substantiierungspflicht nicht, wenn sie\nzum Beweis ihrer Behauptungen auf in der Strafklage offerierte Beweise verweist.\n\n"}