{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-02-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-1999-54--HG-1999-_2005-02-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4422&type=1563347022&cHash=1efc355fd01d5afac3156083f21a90b7", "Checksum": "38028de21ea6e5b238db76d25c1296d0"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.1999.54, HG.1999.55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 25.02.2005 HG.1999.54, HG.1999.55"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 25.02.2005 HG.1999.54, HG.1999.55"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 25.02.2005 HG.1999.54, HG.1999.55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 41, 754 und 755 OR (SR 220). Aktienrechtliche Verantwortlichkeit, direkter Gläubigerschaden (Handelsgericht, 25. Februar 2005, HG.1999.54 und HG.1999.55)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:12:25", "Checksum": "3d6785fce7c58d770b55af1af9f51ea2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 25.02.2005 HG.1999.54, HG.1999.55\nRegeste:\nArt. 41, 754 und 755 OR (SR 220). Aktienrechtliche Verantwortlichkeit, direkter Gläubigerschaden (Handelsgericht, 25. Februar 2005, HG.1999.54 und HG.1999.55).\n\nDie unter Verweis auf Strafakten gemachten Aussagen von Frau H. und die\ndazugehörigen Ausführungen in der Klageschrift betreffend Leitfäden zur telefonischen\nKontaktaufnahme würden mit Nichtwissen bestritten bzw. mangels ausreichender\nSubstantiierung nicht kommentiert. Auch hier täten die Kläger zudem nicht dar, wer mit\nwem welchen telefonischen Kontakt gehabt habe (HG.1999.54-HGK: KA4, S. 17, N 41\nf.; HG.1999.55-HGK: KA4, S. 16, N 41 f).\n\nc) Beurteilung der Vorbringen und Beweisanträge der Parteien\n\nDiese Leitfäden, wonach - gemäss H. - die Einladungsgespräche von den\nTerminplanern abzuwickeln waren, sind unbestrittenermassen nicht vom Beklagten 4\nerstellt worden. Der Beklagte 4 bestreitet deren Inhalt denn auch mit Nichtwissen.\nDoch selbst wenn dem Beklagten 4 der irreführende Inhalt dieser Leitfäden nicht\nzugerechnet werden kann, ist deren Inhalt bei der Beurteilung vorliegender\nSachverhalte doch immerhin dahingehend zu berücksichtigen, als auch in diesem\nStadium der Vertragsanbahnung starke Indizien für ein absichtlich täuschendes\nVerhalten seitens der A. AG bestehen, welches darauf abzielte oder zumindest\ngeeignet war, die Adressaten der A. AG in dem im Werbemailing erzeugten, ersten,\nnicht den Tatsachen entsprechenden Eindruck erneut zu bestärken.\n\nDasselbe gilt auch für die Termin-Bestätigungsschreiben der A. AG (vgl. z.B. für K5:\nWie. act. 17; für K10: Rum. act. 1; für K15: Köb. act. 4). Diese wurden den auf die\nWerbemailings Antwortenden nach telefonischer Vereinbarung eines\nBesprechungstermins zugesendet. Auf diesen Schreiben heisst der Betreff\n\"Absorbierende Wasserschutzkissen; Zusammenarbeit mit Versicherungen\". Sodann\nist im nachfolgenden Text von \"Besuch .... bezüglich des oben genannten Service\" die\nRede. Auch in diesem Schreiben tauchen dahingegen die Worte \"Kauf\" oder \"Verkauf\"\nnirgends auf. Der durch das Werbemailing entstandene erste Eindruck bei den\nAdressaten wurde vielmehr im Termin-Bestätigungsschreiben erneut bestärkt.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 24/88\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n13.1.3. Zum Argument der Täuschung im Rahmen der (Verkaufs-)gespräche mit\nInteressenten\n\nUnbestritten ist, dass zwischen dem Beklagten 4 einerseits und den Klägern 5, 10 und\n15 andererseits ein Verkaufsgespräch stattgefunden hat. Die tatsächlichen\nBehauptungen der Kläger 5, 10 und 15 bezüglich Inhalt und Ablauf dieser Gespräche\nwerden seitens des Beklagten 4 dahingegen allesamt bestritten (HG.1999.54-HGK:\nKA4, S. 37, N 167). Die Kläger 5, 10 und 15 tragen die Beweislast.\n\n13.1.3.1. Behauptungen bezüglich des Klägers 5 (...)\n\nim Besonderen\n\na) Kläger 5:\n\nDer Kläger 5 behauptet im Wesentlichen (vgl. HG.1999.54-HGK: KS, S. 111): Anlässlich\nder Verkaufsverhandlungen seien Versprechungen gemacht worden und der Pulvertrick\nvorgeführt worden (BO: Wie. act. 15; C. T., ...., Trier, als Zeugin). Der Beklagte 4 habe\ninsbesondere behauptet, die A. AG sei Inhaberin des Alleinvertriebsrechts (Exklusivität\ndes Produkts), es bestünde für das Produkt eine europaweite Preisbindung und ein\nweltweites Patent, es gehe um die Übernahme einer Servicestelle, es gebe ein\nvorhandenes Vertriebsnetz zu Versicherungsagenturen in der Umgebung und es\nbestünden Beziehungen zu Versicherungen auf höchster Ebene, es würden Provisionen\nan Versicherungen durch die A. AG bezahlt, die A. AG führe für das Produkt eine\nlandesweite Werbekampagne, die Versicherungen würden die Kissen im Schadenfall\ngratis ersetzen, es bestünde Gebietsschutz (keine anderen Depositäre im\nEinzugsgebiet), eigene Verkaufsbemühungen seien nicht notwendig (Selbstläufer),\njedoch sei dem Depositär Eigenwerbung freigestellt, das Telefon sei wegen hoher\nNachfrage ständig besetzt zu halten und das Kissen könne erfolgreich bei\nHochwasser-katastrophen eingesetzt werden (Wie act. 15). Überdies habe ihm der\nBeklagte 4 eine Broschüre gezeigt und gesagt, die Kissen seien bereits auf dem Markt\nund würden viel benützt. Sie seien in der Lage, innert kürzester Zeit Wasser zu binden,\nwenn das Wasser gebunden sei, hätten sie die Wirkung eines Sandsackes, was\nweiteres Durchfliessen von Wasser verhindere. Durch Auslegung auf dem Boden werde\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 25/88\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nnach Löscheinsätzen Löschwasser aufgenommen. Diese Kissen würden in\nHochwassergebieten präventiv gelagert, u.a. von Hotels, von Privaten,\nGrossabnehmern, Feuerwehren etc., welche die Kissen benützen würden (HG.1999.54-\nHGK: KS, S. 21; HG.1999.55-HGK: KS, S. 19).\n\na) Beklagter 4\n\nEs hätten tatsächlich Kontakte mit Versicherungen in der Region des Wiederverkäufers\nbestanden. Konkrete Vertragsabschlüsse mit Versicherungen seien indes nie\nzugesichert worden. Die Behauptung, die A. AG habe Provisionszahlungen direkt an\ndie Versicherungsagenturen versprochen, werde bestritten, ebenso die Behauptung,\nwonach die Versicherten im Schadensfall die Kissen ersetzt erhalten würden. Die A. AG\nsei ein gewinnorientiertes Unternehmen gewesen. Die Aussage, die A. AG habe\nbehauptet, \"das Geschäft laufe von selbst\", sei vor dem Hintergrund Unsinn und werde\nebenfalls bestritten. Wenn dies den tatsächlichen Verhältnissen entsprochen hätte,\nhätte die A. AG das Geschäft sicherlich selbst geführt und nicht an Dritte\nweitergegeben. Bei den Behauptungen der Kläger handle es sich im Übrigen um reine\nParteibehauptungen, welche bestritten würden (HG.1999.54-HGK: KA4, S. 38, N 172).\n\nc) Beurteilung der Vorbringen und Beweisanträge bezüglich Kläger 5\n\n"}