{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-02-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-1999-54--HG-1999-_2005-02-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4422&type=1563347022&cHash=1efc355fd01d5afac3156083f21a90b7", "Checksum": "38028de21ea6e5b238db76d25c1296d0"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.1999.54, HG.1999.55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 25.02.2005 HG.1999.54, HG.1999.55"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 25.02.2005 HG.1999.54, HG.1999.55"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 25.02.2005 HG.1999.54, HG.1999.55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 41, 754 und 755 OR (SR 220). Aktienrechtliche Verantwortlichkeit, direkter Gläubigerschaden (Handelsgericht, 25. Februar 2005, HG.1999.54 und HG.1999.55)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:12:25", "Checksum": "3d6785fce7c58d770b55af1af9f51ea2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 25.02.2005 HG.1999.54, HG.1999.55\nRegeste:\nArt. 41, 754 und 755 OR (SR 220). Aktienrechtliche Verantwortlichkeit, direkter Gläubigerschaden (Handelsgericht, 25. Februar 2005, HG.1999.54 und HG.1999.55).\n\nausgeführt werden soll. Hinzu kommt, dass die Erwähnung des Umstands in dem\nSchreiben der Beklagten, dass man den Interessenten bei Versorgungsbereitschaft der\nzuständigen Versicherungsgesellschaft melden werde, nur einen Sinn macht, wenn die\nim Betreff bezeichnete Zusammenarbeit mit den Gesellschaften bereits von der\nAntragsgegnerin aufgenommen worden ist. Das verstärkt und bestätigt den Eindruck,\nwonach bereits vertragliche, d.h. auf eine Vertriebstätigkeit der Antragsgegnerin\ngerichtete Beziehungen zu Versicherungsunternehmen bestünden, in deren Rahmen für\ndie Angesprochenen nur noch Platz für Dienstleistungen bei Auslieferung und Einbau\nder Wasserkissen bleibt.\"\n\nDas Kreisgericht St. Gallen kam im Entscheid vom 27. Juni 1997 i.S. J. H. gegen A. AG\nim wesentlichen zum selben Ergebnis und stufte diese Irreführung sogar als\n\"bewusstes\" und \"gezieltes\" Vorgehen\" seitens A. AG ein (vgl. Herb. act. 38, S. 7 f.).\n\nDas Handelsgericht teilt die vorstehenden Beurteilungen bezüglich des\nIrreführungspotentials der seitens A. AG im Werbemailing sowie auf der beigelegten\nAntwortkarte gewählten Formulierungen. Auch wenn im Zeitpunkt des\nVertragsschlusses mit den Klägern 5, 10 und 15 das vorzitierte Urteil des Landgerichts\nFrankfurt a. M. noch nicht ergangen war, musste der Geschäftsleitung der A. AG - im\nWissen um die tatsächlichen Verhältnisse und die eigentlichen Geschäftsziele der A.\nAG - zumindest klar sein, dass die gewählte Formulierung ein hohes Potential für\nMissverständnisse auf Seiten der Angesprochenen schafft. Werden trotzdem solche\nirreführenden Formulierungen gewählt, schafft dies nach dem Grundsatz von Treu und\nGlauben im Geschäftsverkehr gleichzeitig für die gegenüber den Angesprochenen im\nRahmen von Vertragsverhandlungen Auftretenden eine vorvertragliche Klärungspflicht.\nWird eine entsprechende Klärung unterlassen, so müssen sich nicht nur die Autoren\ndieser Werbemailings, sondern auch die auf diesen Vorinformationen aufbauenenden\nA. AG-Verkäufer den Vorwurf einer bewusst gewollten Irreführung gefallen lassen. Ob\nalle Verkäufer der A. AG über den Inhalt des genannten Werbemailings zwecks\nVertragsanbahnung informiert waren, ist zwar nicht bekannt. Jedenfalls ist davon\nauszugehen, dass der Beklagte 4 als Geschäftleitungsmitglied über den Inhalt dieses\nWerbemailings Bescheid wusste oder zumindest Bescheid hätte wissen müssen. Dies\nwird vom Beklagten 4 denn auch nicht bestritten. Vielmehr bestreitet er den\nKausalzusammenhang zwischen den Werbemailings und dem seitens der Kläger\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 22/88\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ngeltend gemachten direkten Gläubigerschaden. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass\nzwar das Werbemailing nicht alleinige Ursache des entstandenen Schadens ist. Ein\nKausalzusammenhang wäre jedoch nur dann unterbrochen, wenn die für die A. AG\ngegen aussen Auftretenden ihrer Klärungspflicht gegenüber den mit dem Werbemailing\nAngesprochenen nachgekommen wären. Im Unterlassungsfall ist die Interpretation, wie\nsie ein objektiver Durchschnittsleser dem genannten Werbemailing mit grosser\nWahrscheinlichkeit entnimmt und auch entnehmen darf, als irreführende Vorinformation\nim Rahmen der Beurteilung des Ablaufs der Verkaufsgespräche zu berücksichtigen.\n\n13.1.2. Zum Argument der Täuschung im Rahmen der telefonischen Kontaktaufnahme\nmit Interessenten\n\na) Kläger\n\nHabe der Adressat des Werbemailings sein Interesse mit Rücksendung der\nAntwortkarte (vgl. z.B. Wass. act. 31) kundgetan, sei er sodann von der Abteilung\n\"Terminplanung\" der A. AG telefonisch kontaktiert worden (vgl. HG.1999.54-HGK: KS,\nS. 42 ff.; HG.1999.55-HGK: S. 40 ff., Ziff. 3.1.3.5). Es stehe fest, dass den\nTelefonisten/-innen bzw. Terminplaner/-innen von der Geschäftsleitung von C. erstellte,\nschriftliche Anweisungen für den Gesprächsablauf erteilt worden seien und diese\nAnweisungen auch verwendet worden seien. Dies habe der Beklagte 4 auch im\nStrafverfahren anerkannt (vgl. HG.1999.54-HGK: KS, S. 43 f. und Replik, S. 48; HG.\n1999.55-HGK: KS, S. 41 f. und Replik, S. 46; BO: Leitfäden für Einladungsgespräch:\n\"Fragen und Antworten beim Einladungsgespräch (Kurzform)\"; Beizug bestimmt\ngenannter Aktenstücke aus den Strafakten sowie Verweis auf weitere Aktenstücke aus\nden Strafakten; kläg. act. 731.1, 731.2, 731.2.(= kläg. act 122.1 bei A. AG\nbeschlagnahmt, vgl. kläg. act. 122 [von H. anlässlich der Zeugeneinvernahme\neingereichte Muster für telefonisches Einladungsgespräch]; kläg. act. 731\n[Zeugeneinvernahme von H. über die Herkunft der Musterverkaufsgespräche und der\nMuster für Einladungsgespräche am Telefon]). Bei Nichtbefolgung sei den\nTelefonisten/-innen und Terminplanern/-innen mit Entlassung gedroht worden. Die\nAnalyse der Leitfäden belege die Vielfalt der zur Täuschung geeigneten Wendungen\nund zeige, dass letztere bewusst gehalten gewesen seien, die in den Werbemailings\nsuggerierten falschen Eindrücke bezüglich angeblicher Kooperation mit\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 23/88\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nVersicherungen, bezüglich Vertriebssystem, Gebietsschutz und Produktqualität bei\nentsprechenden Nachfragen seitens der Interessenten zu verstärken.\n\nb) Behauptungen des Beklagten 4\n\n"}