{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-02-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-1999-54--HG-1999-_2005-02-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4422&type=1563347022&cHash=1efc355fd01d5afac3156083f21a90b7", "Checksum": "38028de21ea6e5b238db76d25c1296d0"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.1999.54, HG.1999.55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 25.02.2005 HG.1999.54, HG.1999.55"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 25.02.2005 HG.1999.54, HG.1999.55"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 25.02.2005 HG.1999.54, HG.1999.55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 41, 754 und 755 OR (SR 220). Aktienrechtliche Verantwortlichkeit, direkter Gläubigerschaden (Handelsgericht, 25. Februar 2005, HG.1999.54 und HG.1999.55)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:12:25", "Checksum": "3d6785fce7c58d770b55af1af9f51ea2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 25.02.2005 HG.1999.54, HG.1999.55\nRegeste:\nArt. 41, 754 und 755 OR (SR 220). Aktienrechtliche Verantwortlichkeit, direkter Gläubigerschaden (Handelsgericht, 25. Februar 2005, HG.1999.54 und HG.1999.55).\n\nca) Ein entsprechendes Werbemailing zur Vertragsanbahnung hat in den vorliegend\nnoch zu beurteilenden Fällen nur der Kläger 15 zum Beweis verstellt (vgl. Köb. act. 1\nund 3) Ein entsprechendes Werbemailing wurde auch bei der A. AG beschlagnahmt\n(vgl. kläg. act. 122 und 122.2). Der Kläger 5 legt allerdings eine Kopie der mit dem\nWerbemailing versendeten und von ihm an die A. AG zurückgesendeten\nGeschäftsantwortkarte ins Recht (Wie. act. 16). Betreffend Kläger 10 liegen weder ein\nentsprechendes Werbemailing, noch eine Geschäftsantwortkarte im Recht. Nachdem\ndie Beklagten jedoch nicht bestreiten, dass die potentiellen Vertragspartner über\nentsprechende Werbemailings kontaktiert worden sind, besteht eine hohe\nWahrscheinlichkeit für die Tatsache, dass auch der Kläger 10 ein solches Werbemailing\nerhalten hat. Insofern der Beklagte 4 moniert, es sei nicht klar wer welches Mailing\nerhalten und gelesen habe, so tut er nicht dar, dass auch Werbemailings zur\nKontaktaufnahme mit anderem Inhalt versendet worden sind. Demnach ist in allen\nFällen auf genannte Exemplare abzustellen. Die Auswirkungen dieser Werbemailings\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 19/88\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nsind deshalb sowohl für den Kläger 5, wie auch die Kläger 10 und 15 zu\nberücksichtigen.\n\nDer Inhalt dieses Werbemailings lautet (vgl. z.B. Köb. act. 1 und 3):\n\n\"Absorbierende Wasserschutzkissen\n\nZusammenarbeit mit Versicherungen\n\nSehr geehrte Damen und Herren\n\nFür den oben erwähnten Bereich suchen wir einen kompetenten Fachbetrieb, welcher\ndie Versorgung von wasserschadengefährdeten Objekten in Ihrem Gebiet übernehmen\nkann.\n\nBei Wasserschäden durch Wasserrohrbruch, Überschwemmungen,\nFeuerwehreinsätzen (Löschwasser) usw. werden sowohl durch die\nVersicherungsgesellschaften wie auch Privatpersonen, Firmen und Behörden jährlich\nMilliardenbeträge aufgewendet.\n\nDeshalb wird nun immer häufiger das SORBARIX A20 Wasserschutzkissen als\nPräventiv- oder \"Erste-Hilfe\"-Massnahme eingesetzt, welches unerwünschtes Wasser\nin Sekundenschnelle aufsaugt und somit grösseren Schaden verhindert.\n\nFalls Sie an einer permanenten Serviceaufgabe interessiert sind, bitten wir Sie,\nbeigefügte Karte einzusenden. Ihre Unternehmung würde im Falle einer\nVersorgungsbereitschaft Ihrerseits den örtlich zuständigen Versicherungsgesellschaften\nals autorisierte Servicestelle bekannt gemacht.\n\nMit freundlichen Grüssen\n\nA. AG SCHWEIZ\n\nVersicherungsservice\"\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 20/88\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDie Antwortkarte ist vorgedruckt adressiert an \"A. AG, z. Hd. Versicherungsservice\".\nAuf der Karte heisst es: \"Ja ich interessiere mich für einen solchen Abgabeservice. Zur\nKlärung aller Einzelheiten bitte ich Sie, einen Termin mit mir zu vereinbaren\" (z.B. Wie.\nact. 16, köb. act. 27).\n\ncb) Im Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 27. September 1995 wurden die\nvorstehenden Formulierungen im Werbemailing wiefolgt beurteilt (vgl. kläg. act. 530, S.\n4 f.):\n\n\"Die angegriffenen Angaben sind irreführend (...), weil die angesprochenen\nGewerbetreibenden mit den verwendeten Angaben Vorstellungen verbinden, die mit\nder Wirklichkeit nicht übereinstimmen und die sie, insbesondere diejenigen, für die eine\nTätigkeit als Zwischenhändler nicht in Betracht kommt, anlocken, sich mit dem\nAngebot der Antragsgegnerin [A. AG] näher zu beschäftigen und den angebotenen\nGesprächstermin zu vereinbaren (...).\n\nDie angesprochenen Verkehrskreise verbinden mit den Angaben in dem Anschreiben\nund der Antwortkarte der Antragsgegnerin die falsche Vorstellung, ihnen werde im\nRahmen einer bereits bestehenden Zusammenarbeit zwischen der Antragsgegnerin\nund verschiedener Versicherungen die Aufgabe angeboten, von der Antragsgegnerin\nverkaufte oder sonst abzugebende Wasserschutzkissen zu liefern und einzubauen bzw.\nfachmännisch zu installieren. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin enthalten ihre\nSchriftstücke keinerlei Hinweis darauf, dass die darin Angesprochenen als\nZwischenhändler eine Vertriebstätigkeit aufnehmen sollen. Denn Service bedeutet die\nErbringung von Dienstleistungen und hat als solcher mit einer Vertriebstätigkeit nichts\nzu tun, die die Angesprochenen ausführen sollen. Vielmehr kann im Rahmen eines\nAbgabe Service (\"Abgabeservice\") - können Dienstleistungen - von \"autorisierten\nServicestellen\" nur bei dem Einbau, der Auslieferung oder der Wartung der\nWasserschutzkissen erfolgen. Auch eine \"Versorgung\" mit Wasserschutzkissen durch\neinen kompetenten \"Fachbetrieb\" deutet nicht auf eine Vertriebstätigkeit hin, sondern\nnach der Bedeutung des Wortes \"Versorgung\" vornehmlich auf den Einbau und die\nAuslieferung der Kissen. Zudem wird ein etwaiges auf eine Vertriebstätigkeit\nhinausgehendes Verständnis des Begriffs \"Versorgung\" bei den Angesprochenen\ndurch die Angabe verhindert, dass diese \"Versorgung\" von einem \"Fachbetrieb\"\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 21/88\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}