{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-02-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-1999-54--HG-1999-_2005-02-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4422&type=1563347022&cHash=1efc355fd01d5afac3156083f21a90b7", "Checksum": "38028de21ea6e5b238db76d25c1296d0"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.1999.54, HG.1999.55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 25.02.2005 HG.1999.54, HG.1999.55"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 25.02.2005 HG.1999.54, HG.1999.55"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 25.02.2005 HG.1999.54, HG.1999.55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 41, 754 und 755 OR (SR 220). Aktienrechtliche Verantwortlichkeit, direkter Gläubigerschaden (Handelsgericht, 25. Februar 2005, HG.1999.54 und HG.1999.55)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:12:25", "Checksum": "3d6785fce7c58d770b55af1af9f51ea2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 25.02.2005 HG.1999.54, HG.1999.55\nRegeste:\nArt. 41, 754 und 755 OR (SR 220). Aktienrechtliche Verantwortlichkeit, direkter Gläubigerschaden (Handelsgericht, 25. Februar 2005, HG.1999.54 und HG.1999.55).\n\nAuf Veranlassung der Geschäftsleitung (auch auf Veranlassung des Beklagten 4) habe\ndie A. AG Werbemailings mit - zumindest als es die vorliegend zu beurteilenden\nSachverhalte betreffe - praktisch identischem Inhalt an potentielle Abnehmer für\nabsorbierende Wasserschutzkissen gesendet (BO: z.B. kläg. act. 122/122.2; Köb. act.\n1; Wass. act. 1). In denselben habe die A. AG unter Hinweis auf die Vorzüge der\nWasserschutzkissen und unter Hinweis auf die \"Zusammenarbeit mit Versicherungen\"\nnach interessierten \"kompetenten Fachbetrieben\" zur \"Versorgung von\nwasserschadengefährdeten Objekten\" im Gebiet des potentiellen Abnehmers gesucht\nund die Adressaten aufgefordert, bei Interesse an der Übernahme einer solchen\n\"permanenten Serviceaufgabe\" sich bei der A. AG mit beigelegter Karte (BO: z.B. Köb.\nact. 27; Wass. act. 31) zu melden. Mit keinem Wort hätten die Mailings erwähnt, dass\nes der A. AG ausschliesslich darum gegangen sei, den Adressaten Produkte zu\nverkaufen, welche diese dann ohne Einbindung in ein bereits bestehendes\nVertriebssystem an Endabnehmer weiterverkaufen sollten, wie dies schlussendlich den\nVorstellungen der Verantwortlichen der A. AG entsprochen habe. Aufgrund der\nAngaben des Beklagten 4 (sowie auch E., C. und H.) sei zudem davon auszugehen,\ndass der \"Versicherungsservice\" bei der A. AG gar nie existiert habe (vgl. hiernach Erw.\n13.1.3.7). Der in den Werbemailings enthaltene Hinweis auf den bestehenden\nVersicherungsservice der A. AG habe nur dazu gedient, eine in Wirklichkeit nicht\ngegebene Nähe zum Versicherungsgewerbe zu suggerieren. Jedenfalls stehe fest, dass\nkeine für die A. AG-Kunden verwertbaren Beziehungen der A. AG zu\nVersicherungsgesellschaften bzw. Feuerwehren bestanden hätten und dass diese\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 17/88\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nallerhöchstens unverbindlich an den Sorbarix-Produkten interessiert gewesen seien\n(vgl. HG.1999.54-HGK: KS, S. 41; HG.1999.55-HGK: KS, S. 39; BO: Verweis auf\nbestimmte Aktenstücke aus den Strafakten).\n\nFerner stehe fest, dass die Mitglieder der Geschäftsleitung diese Schreiben hätten\nversenden lassen, obwohl sie gewusst hätten, dass ihre Produkte infolge der zu hohen\nPreise, der nicht vorhandenen Nachfrage bei Endverbrauchern und teilweise der\nmangelhaften Eignung zum angepriesenen Zweck nicht abzustossen sein würden.\nVielmehr seien diese Werbemailings bewusst so formuliert worden, dass sie dem\nunbefangenen Leser suggeriert hätten, es gehe bei der anzubahnenden\nGeschäftsbeziehung um die Übernahme einer längerfristigen Servicearbeit im\nZusammenhang mit der Vermarktung der angeblich sehr gefragten Produkte der A. AG.\nZudem hätten verschiedene Wendungen den Eindruck erweckt, der Adressat werde die\neinzige A. AG-Servicestelle in dessen Region sein (Gebietsschutz). Durch den zweiten\nund dritten Absatz des Werbemailings sei zudem der Eindruck einer bereits erheblichen\nNachfrage nach den Produkten geweckt worden. Die Vielfalt der zur Täuschung\ngeeigneten Wendungen seien bewusst so angelegt worden, dass erwähnte Eindrücke\nsuggeriert würden (HG.1999.54-HGK: KS, S. 32 ff. und Replik, S. 44 f.; HG.1999.55-\nHGK: KS, S. 30 ff. und Replik S. 42 f.; BO: Verweis auf beizuziehende Strafakten). Die\nWerbung mit den Begriffen \"Abgabeservice\", \"Stützpunkttätigkeit\", \"Zusammenarbeit\nmit Versicherungen\", \"autorisierte Servicestelle\" usw. sei der A. AG für Deutschland\ndenn auch mit Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. (BO: kläg. act. 530) verboten\nworden (HG.1999.54-HGK: Replik, S. 97 f.; HG.1999.55-HGK; Replik, S. 94 f.).\n\nb) Beklagter 4\n\nDie Kläger hielten zu Recht fest, dass die Werbemailings keine Einbindung in ein\nbereits bestehendes Vertriebssystem in Aussicht gestellt oder die Mitarbeit eines\nVermittlers propagiert hätten. Damit sei davon auszugehen, dass, wenn diese\nUmstände nicht erwähnt worden seien, auch keine entsprechenden Zusicherungen\ngeleistet worden seien (HG.1999.54-HGK: KA4, S. 14 f., N 32; HG.1999.55-HGK: KA4,\nS. 13 f., N 32). Im Übrigen habe die A. AG Hunderte von Versicherungen,\nVersicherungsagenturen und Feuerwehren angeschrieben, um den Wiederverkäufern\nden Kontakt zu möglichen Abnehmern zu erleichtern (HG.1999.54-HGK: KA4, S. 22, N\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 18/88\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n73; HG.1999.55-HGK: KA4, S. 21, N 73). Die Werbemailings hätten zwar der\nHerstellung eines ersten Kontaktes gedient, die Verkaufsverhandlungen seien jedoch\nunbestrittenermassen in Verkaufsgesprächen zwischen Mitarbeitern der A. AG und den\ninteressierten Wiederverkäufern geführt worden. Entgegen den Behauptungen der\nKläger - den Empfängern der Werbemailings sei suggeriert worden, die A. AG strebe\neine längerfristige Servicearbeit an - lasse sich erstens ein solcher Inhalt bei objektiver\nBetrachtung nicht aus den Werbemailings herauslesen, zweitens sei nicht\nnachvollziehbar, wieso die Wiederverkäufer - wenn sie aufgrund der Werbemailings\ndavon ausgegangen seien, als blosse Servicestelle der A. AG tätig zu werden - nachher\nVerträge geschlossen hätten, welche keinerlei Hinweise auf eine Tätigkeit als\nServicestelle beinhaltet hätten, sondern Kaufverträge gewesen seien (HG.1999.54-\nHGK: KA4, S. 15, N 35; HG.1999.55-HGK: KA4, S. 14, N 35). Die Kläger seien denn\nauch nicht in der Lage darzutun, inwiefern ein Zusammenhang zwischen dem von den\nKlägern angeblich entstandenen Schaden und den Mailings der A. AG bestehe.\nInsbesondere täten die Kläger nicht dar, wer welche Mailings gelesen habe (HG.\n1999.54-HGK: KA4, S. 17, N 41; HG.1999.55-HGK: KA4, S. 16, N 41).\n\nc) Beurteilung der Vorbringen und Beweisanträge der Parteien\n\n"}