{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-02-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-1999-54--HG-1999-_2005-02-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4422&type=1563347022&cHash=1efc355fd01d5afac3156083f21a90b7", "Checksum": "38028de21ea6e5b238db76d25c1296d0"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.1999.54, HG.1999.55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 25.02.2005 HG.1999.54, HG.1999.55"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 25.02.2005 HG.1999.54, HG.1999.55"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 25.02.2005 HG.1999.54, HG.1999.55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 41, 754 und 755 OR (SR 220). Aktienrechtliche Verantwortlichkeit, direkter Gläubigerschaden (Handelsgericht, 25. Februar 2005, HG.1999.54 und HG.1999.55)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:12:25", "Checksum": "3d6785fce7c58d770b55af1af9f51ea2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 25.02.2005 HG.1999.54, HG.1999.55\nRegeste:\nArt. 41, 754 und 755 OR (SR 220). Aktienrechtliche Verantwortlichkeit, direkter Gläubigerschaden (Handelsgericht, 25. Februar 2005, HG.1999.54 und HG.1999.55).\n\na) Die Kläger bringen vor, für die vorliegend zu beurteilenden Sachverhalte sei davon\nauszugehen, dass der Beklagte 4 als Verkaufsleiter und als Geschäftsleitungsmitglied\nund später Delegierter des Verwaltungsrates in allen bekannten Fällen darauf\nhingearbeitet habe, von den Geschädigten mittels einer geschickt aufgezogenen\nTäuschungsstrategie preis- und mengenmässig unrealistische Verträge über Produkte\nmit allergeringsten Vermarktungschancen zu erwirken. Diese Täuschungsstrategie\nhabe sich in einer ersten Phase auf täuschende Angaben über die Produkte, deren\nAbsetzbarkeit, das Vertriebssystem von A. AG, die exzellenten Verbindungen zu\nangeblichen Vermittlern und Endabnehmern sowie auf den Gebietsschutz bezogen.\nDamit hätten die potentiellen Wiederverkäufer überzeugt werden sollen, Stützpunkte\nder A. AG zu werden. In einer zweiten Phase hätten dann in verschiedenen Fällen\nTäuschungen bezüglich der Rechtsnatur der vertraglichen Beziehungen, der Mengen\nund Preise stattgefunden. Der Beklagte 4 habe nach diesem deliktischen Strickmuster\nentweder selbst gehandelt oder andere Mitarbeiter der A. AG dazu veranlasst,\nSchreiben mit täuschenden Inhalten abzusenden und in Telefongesprächen\ntäuschende Angaben zu machen (HG.1999.54-HGK: KS, S. 30 f., Ziff. 3.1.3.1; HG.\n1999.55-HGK: KS, S. 28 f., Ziff. 3.1.3.1).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/88\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nb) Der Beklagte 4 hält dem entgegen, die Kläger gäben mit keinem Wort einen Hinweis\ndarauf, worin die Pflichtverletzung des Beklagten 4 in einer direkten Beziehung zu den\neinzelnen Klägern bestehen soll (HG.1999.54-HGK: KA4, S. 36 N 161; HG.1999.55-\nHGK: KA4, S. 35, N 161) bzw., inwiefern der Beklagte 4 gegenüber den Klägern eine\nPflichtverletzung begangen haben solle. Die Kläger unterliessen es, detaillierte, dem\neinzelnen Beklagten zuzuordnende Aussagen zu machen (HG.1999.54-HGK: KA4, S.\n37 N 168; HG.1999.55-HGK: KA4, S. 36, N 168). Bei den Vorwürfen betreffend\npflichtwidrigem Verhalten beschränkten sich die Kläger auf verallgemeinernde\nAussagen ohne jeden schlüssigen Hinweis, worin ein Verstoss der Beklagten gegen\nGesetz, Statuten oder andere relevante Rechtsgrundlagen bestanden hätte (HG.\n1999.54-HGK: KA4, S. 6 f., N 3; HG.1999.55-HGK: KA4, S. 5 f., N 3). Die pauschale\nZuordnung von Aussagen mit \"X\"-Zeichen erfülle die Substantiierungspflicht weder im\nStraf-, noch im Zivilprozess (HG.1999.54-HGK: KA4, S. 38 N 172). Die Kläger seien der\nihnen obliegenden Behauptungs- und Beweislast in keiner Art und Weise\nnachgekommen (HG.1999.54/55-HGK: Replik, S. 25 Ziff. 82 f.).\n\nc) Die Beweislast für die Pflichtwidrigkeit liegt grundsätzlich beim klagenden\nGesellschaftsgläubiger (Harald Bärtschi, Verantwortlichkeit im Aktienrecht (Diss.) Zürich\n2001 (SSHW 210), 240). Die Wiedergabe einer blossen Norm reicht dabei nicht aus, um\ndem Erfordernis der Substantiierung der geltend gemachten Ansprüche zu genügen.\nDie beweisbelastete Partei hat vielmehr die tatsächlichen Vorgänge zu nennen, welche\ndie Zuordnung zur rechtlichen Grundlage überhaupt erst ermöglichen (BGE 4C.341 /\n2000 / rnd vom 18. April 2001, Erw. 1.b).\n\nZur Substantiierungsobliegenheit: Die Kläger beschreiben die Geschäftspraktiken der\nA. AG als \"betrügerisches System\". Sie beanstanden dementsprechend die einzelnen\nHandlungen, Zusagen, Äusserungen in allgemeiner Art und Weise für alle Kläger, wobei\nmit Formulierungen wie \"in den meisten Fällen\", \"teilweise\", \"in der Regel\", \"allgemein\",\netc. darauf hingewiesen wird, dass sich nicht alle Beanstandungen in concreto bei allen\nKlägern verwirklicht haben. Betreffend die einzelnen Kläger werden die\nBeanstandungen nur noch tabellarisch in Stichworten zusammengefasst. Der einzelne\nKläger lässt dann nur noch mit \"X\"-Zeichen anzeigen, welche der beanstandeten\nHandlungen, Zusagen, Äusserungen ihm gegenüber gemacht worden seien. Da es\nwenig Sinn macht, bei 39 Klägern 39 Mal dieselben Vorwürfe und Argumente im\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 16/88\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nVolltext zu wiederholen, ist - entgegen den Vorbringen der Beklagten - die von den\nKlägern gewählte Darstellung grundsätzlich nicht zu beanstanden. Die Behauptungen\nsind durch die allgemeinen Ausführungen hinreichend substantiiert.\n\n13.1. Zum Vorwurf der absichtlichen Täuschung i.S.v. Art. 3 lit. b UWG\n\n13.1.1. Zum Argument der Täuschung mittels Werbemailings im Stadium der\n\nVertragsanbahnung\n\na) Kläger\n\n"}