{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-02-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-1999-54--HG-1999-_2005-02-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4422&type=1563347022&cHash=1efc355fd01d5afac3156083f21a90b7", "Checksum": "38028de21ea6e5b238db76d25c1296d0"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.1999.54, HG.1999.55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 25.02.2005 HG.1999.54, HG.1999.55"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 25.02.2005 HG.1999.54, HG.1999.55"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 25.02.2005 HG.1999.54, HG.1999.55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 41, 754 und 755 OR (SR 220). 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In\nconcreto werden damit nur die von den Klägern angerufenen strafrechtlichen Normen\n(Betrug, Urkundenfälschung) sowie die angerufenen lauterkeitsrechtlichen Normen im\nRahmen von Art. 41 ff. OR zu prüfen sein.\n\n10. Die Voraussetzung der direkten Beziehung zwischen Beklagtem und\n\nGeschädigtem\n\n10.1. Zusammenfassung der Rechtsprechung des Bundesgerichts\n\nWie bereits dargetan, haftet ein Organ nach der neueren Rechtsprechung des\nBundesgerichts bei widerrechtlichem Verhalten im Sinne von Art. 41 OR sowie beim\nTatbestand der culpa in contrahendo aus unmittelbarem Schaden nur dann, wenn es\ndurch sein Verhalten Pflichten verletzt, welche ihm gegenüber dem Geschädigten\npersönlich obliegen (BGE 122 III 191). M.a.W. wird ein unmittelbarer Schaden geltend\ngemacht, setzt die Haftung des Organs immer \"ein bestimmtes Verhalten (Handeln\noder Unterlassen) in der direkten Beziehung zum Geschädigten\" voraus (BGE 122 III\n192; 106 II 257 ff., 260 f.). Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht in BGE 127 III\n374 Erw. 3.b; 125 III 86 ff. - trotz mehrfacher Kritik aus der Lehre - bestätigt, und erneut\nfestgehalten, dass das aus unmittelbarem Gläubigerschaden ins Recht gefasste Organ\nnur unter der Voraussetzung des persönlichen Handelns gegenüber dem betroffenen\nGläubiger hafte (BGE 125 III 86 ff., 90, Erw. 3.c). In genanntem Entscheid wurde eine\nVerantwortlichkeit des beklagten Organs einer Gesellschaft verneint, da das Handeln\ndes Organs einzig im Unterzeichnen des Vertrages bestanden hatte, es dagegen zu\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/88\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nkeinem Kontakt zwischen ihm und dem klagenden Gläubiger im Rahmen der\nVertragsausfertigung und -abwicklung gekommen war. Letztere wurden durch zwei\nProkuristen einer Zweigniederlassung derselben Gesellschaft geführt (Thema der\nWiderrechtlichkeit war die Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben bzw.\nvorvertraglicher Aufklärungspflichten im Rahmen der Vertragsverhandlungen). Das\nBundesgericht kam zum Schluss, dass das Verhalten der beiden Prokuristen dem\nbeklagten Organ nicht persönlich angerechnet werden könne (vgl. auch 122 III 195 ff.;\n106 II 260 f.; Hungerbühler, a.a.O., 197).\n\n10.2. Zwischenergebnis\n\n10.2.1. Betreffend die Beklagte 5\n\nInsofern die vorliegenden Klagen (HG.1999.54-HGK; HG.1999.55-HGK) gegen die\nBeklagte 5 gerichtet sind, müssen diese abgewiesen werden, da erstens eine direkte\nBeziehung zwischen den Klägern und der Revisionsstelle von ersteren weder\nbehauptet noch bewiesen ist, die Kläger zweitens nicht behaupten, sie hätten ihre\nVertragsbeziehungen mit der A. AG im Vertrauen auf die Berichterstattung der\nBeklagten 5 aufgenommen bzw. abgewickelt (vgl. auch Lukas Glanzmann, AJP 7\n(1998) 1235 ff, 1237). Die Kläger werfen der Beklagten 5 auch keine Widerrechtlichkeit\nim Zusammenhang mit einer anderen ausschliesslichen Gläubigerschutznorm, oder\neinem anderen widerrechtlichen Verhalten i.S.v. Art. 41 OR vor, weshalb den\nGesellschaftsgläubigern keine Schutznorm für ein Vorgehen gegen die Beklagte 5 im\nRahmen des direkten Gläubigerschadens verbleibt. (vgl. hierzu auch Peter Böckli,\nVerantwortlichkeit der Organmitglieder, in: Aktuelle Fragen zur aktienrechtlichen\nVerantwortlichkeit, Bern 2003, 64 f.).\n\n10.2.2. Betreffend den Beklagten 4\n\nInsofern es sich erweist, dass der Beklagte 4 die Vertragsverhandlungen mit einzelnen\nder klagenden Gesellschaftsgläubiger selbst geführt hat, sind die\nHaftungsvoraussetzungen i.S.v. Art. 55 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 41 OR im Einzelnen\nweiter zu prüfen.\n\n10.2.3. Betreffend die Beklagten 1 - 3\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/88\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nIn Bezug auf die Beklagten 1 - 3 verbleibt keine der angerufenen Schutznormen, da\nvon keinem der Kläger behauptet wird, dass er anlässlich der Vertragsverhandlungen\nmit dem Beklagten 1, 2 oder 3 in direkter Beziehung gestanden habe (ausgenommen\nvereinzelte Korrespondenzen mit dem Verwaltungsrat im Nachgang zum eigentlichen\nVertragsschluss).\n\n10.3. Welche Kläger standen während den Vertragsverhandlungen in direkter\nBeziehung zum Beklagten 4?\n\na) Nach Prüfung der Vertragsunterlagen und der klägerischen Behauptungen wird\nfestgestellt, dass der Beklagte 4 nur zu 3 (allenfalls 4) der 39 Kläger in direkter\nBeziehung gestanden hat. (...).\n\n(...).\n\n13. Die Widerrechtlichkeit\n\n"}