{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-02-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-1999-54--HG-1999-_2005-02-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4422&type=1563347022&cHash=1efc355fd01d5afac3156083f21a90b7", "Checksum": "38028de21ea6e5b238db76d25c1296d0"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.1999.54, HG.1999.55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 25.02.2005 HG.1999.54, HG.1999.55"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 25.02.2005 HG.1999.54, HG.1999.55"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 25.02.2005 HG.1999.54, HG.1999.55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 41, 754 und 755 OR (SR 220). Aktienrechtliche Verantwortlichkeit, direkter Gläubigerschaden (Handelsgericht, 25. Februar 2005, HG.1999.54 und HG.1999.55)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:12:25", "Checksum": "3d6785fce7c58d770b55af1af9f51ea2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 25.02.2005 HG.1999.54, HG.1999.55\nRegeste:\nArt. 41, 754 und 755 OR (SR 220). Aktienrechtliche Verantwortlichkeit, direkter Gläubigerschaden (Handelsgericht, 25. Februar 2005, HG.1999.54 und HG.1999.55).\n\nAusnahmefällen noch als Organe bezeichnet werden. BGE 117 II 432, in dem eine\nProkuristin, die auf Weisung ihres Vorgesetzten eine Zweitunterschrift leistete, als\nOrgan qualifiziert wurde, wird in der Lehre daher mit beachtlichen Gründen kritisiert\n(HÜTTE, Anmerkungen zu BGE 117 II 432, in: AJP 1992 S. 516 f.; BÖCKLI, a.a.O., S.\n1072, Fn. 120; FORSTMOSER/MEIER-HAYOZ/NOBEL, a.a.O., S. 442; RITA TRIGO\nTRINDADE, La responsabilité des organes de gestion de la société anonyme dans la\njurisprudence récente du Tribunal Fédéral, in: SJ 1998 S. 23/24; PETER V. KUNZ,\nRechtsnatur und Einredeordnung der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit, Diss. Bern\n1993, S. 186 f.). Angestellte auf einer hierarchisch untergeordneten Stufe kommen\njedenfalls auch dann nicht als Organe in Betracht, wenn sie im Rahmen von\nEntschlussvorbereitungen oder -ausführungen Entscheide von erheblicher Bedeutung\nfällen (URS BERTSCHINGER, Arbeitsteilung und aktienrechtliche Verantwortlichkeit,\nZürich 1999, S. 58 ff.; FORSTMOSER, Der Organbegriff im aktienrechtlichen\nVerantwortlichkeitsrecht, in Festschrift Meier-Hayoz, Bern 1982, S. 141 ff.).\" (BGE 128\nIII 29, Erw. 3a.).\n\nAufgrund der im Recht liegenden Beweismittel kommt das Handelsgericht zum\nErgebnis, dass der Beklagte 4 seit der Gründung Geschäftsleitungsfunktion im Sinne\nder Organfunktion bei der A. AG ausübte; mithin während der ganzen Dauer i.S. der\nvorzitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung entweder formelles oder faktisches\nOrgan der A. AG war; mithin alle Verträge der Kläger 1 - 39 während der Organfunktion\ndes Beklagten 4 geschlossen wurden.\n\nDemgegenüber fallen nur noch verhältnismässig wenige Vertragsabschlüsse direkt in\ndie Amtszeit der Beklagten 2 und 3. Diese beiden Organe sind erst im Januar 1995 in\nden Verwaltungsrat eingetreten. Sie hatten damit auch erst ab diesem Zeitpunkt eine\nMöglichkeit, Einfluss auf die Geschäftsführung der A. AG zu nehmen. Das bedeutet\ngleichzeitig, dass die Beklagten 2 und 3 höchstens am Rande zur Verantwortung\ngezogen werden können, was den unmittelbaren Gläubigerschaden anbelangt. In die\nPeriode der Verwaltungsratsmandate der Beklagten 2 und 3 sind lediglich die\nVertragsschlüsse der Kläger 1, 13, 14, 16, 17, 18, 19, 23, 26, 32 und 34 gefallen; mithin\nwar das Verhalten der Beklagten 2 und 3 in allen übrigen Fällen nicht kausal, weshalb\ndie Beklagten 2 und 3 gegenüber den übrigen Klägern ohnehin aus unmittelbarem\nSchaden nicht haften.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/88\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDieselben Überlegungen gelten auch für die Beklagte 5, die als Revisionsstelle erst im\nFrühjahr/Sommer 1995 und Frühjahr/Sommer 1996 tätig war.\n\n(...).\n\n9.2.4. Zur Rüge der fehlenden Sorgfalt bei der Auswahl, Instruktion und Überwachung\nder Delegationsträger\n\nDie Kläger beziehen sich dabei auf Art. 754 Abs. 2 OR, wonach u.a. die Mitglieder des\nVerwaltungsrates und alle mit der Geschäftsführung betrauten Personen, welche die\nErfüllung einer Aufgabe befugterweise einem anderen Organ delegieren, für den von\ndiesem delegierten Organ verursachten Schaden haften, sofern sie nicht nachweisen,\ndass sie bei der Auswahl, Unterrichtung und Überwachung die nach den Umständen\ngebotene Sorgfalt angewendet haben.\n\nArt. 754 Abs. 2 OR ist selbst nicht Schutznorm, sondern haftungseinschränkende\nExkulpationsnorm. Aufgrund dieser in der Aktienrechtsrevision neu eingeführten\nBestimmung haftet das delegierende Organ nicht mehr ohne weiteres für das Verhalten\ndes Delegierten, nämlich dann nicht, wenn dem delegierenden Organ der Nachweis\ngelingt, dass sich die Person, an welche eine bestimmte Aufgabe als Ganzes delegiert\nworden ist, nach Ausbildung, beruflichen Fähigkeiten und Charakter für diese Aufgabe\neignete (sog. cura in eligendo), dass sodann die erforderlichen Weisungen für die\nrichtige Durchführung der übertragenen Aufgabe erteilt worden sind (sog. cura in\ninstruendo) und dass das delegierende Organ seiner Kontroll- und Aufsichtspflicht\nnachgekommen ist (sog. cura in instruendo). Die in Art. 754 Abs. 2 OR genannten\nSorgfaltspflichten beziehen sich auf andere (Schutz-)normen im Aktienrecht (z.B. Art.\n716a Abs. 1 Ziff. 1, 4 und 5 OR; Art. 716b OR), welche ihrerseits nicht ausschliesslich\ndem Schutz der Gesellschaftsgläubiger, sondern auch dem Schutz der Interessen der\nGesellschaft bzw. der Aktionäre dienen; mithin liegen den drei curae gemischte\naktienrechtliche Schutznormen zugrunde. Damit können aber weder Art. 754 Abs. 2 OR\nnoch die anderen die drei curae enthaltenen Schutznormen im Rahmen des direkten\nGläubigerschadens als ausschliessliche Gläubigerschutznorm angerufen werden. Auch\nerscheint es im Hinblick auf die bundesgerichtliche Unterscheidung zwischen\nausschliesslicher und nicht ausschliesslicher Gläubigerschutznorm widersinnig, wenn\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/88\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndiese nicht ausschliesslichen Gläubigerschutznormen im Rahmen des direkten\nGläubigerschadens wieder durch die Hintertür von Art. 754 Abs. 2 OR eingeführt\nwerden.\n\n9.2.5. Fazit\n\n"}