{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-02-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-1999-54--HG-1999-_2005-02-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4422&type=1563347022&cHash=1efc355fd01d5afac3156083f21a90b7", "Checksum": "38028de21ea6e5b238db76d25c1296d0"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.1999.54, HG.1999.55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 25.02.2005 HG.1999.54, HG.1999.55"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 25.02.2005 HG.1999.54, HG.1999.55"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 25.02.2005 HG.1999.54, HG.1999.55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 41, 754 und 755 OR (SR 220). Aktienrechtliche Verantwortlichkeit, direkter Gläubigerschaden (Handelsgericht, 25. Februar 2005, HG.1999.54 und HG.1999.55)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:12:25", "Checksum": "3d6785fce7c58d770b55af1af9f51ea2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 25.02.2005 HG.1999.54, HG.1999.55\nRegeste:\nArt. 41, 754 und 755 OR (SR 220). Aktienrechtliche Verantwortlichkeit, direkter Gläubigerschaden (Handelsgericht, 25. Februar 2005, HG.1999.54 und HG.1999.55).\n\nOrganfunktionen übte nach den (bestrittenen) Behauptungen der Kläger auch der\nBeklagte 4 aus. Es steht jedenfalls fest, dass er als Aktionär der A. AG und später der\nMutterfirma massgeblich Einfluss auf die Geschäftsführung der A. AG nehmen konnte;\nfest steht auch, dass der Beklagte 4 als Verkäufer aktiv zumindest gegenüber einzelnen\nKlägern in Erscheinung trat. Aus dem Reglement der Geschäftsleitung der A. AG vom\n6. November 1992 und der Abänderung desselben vom 23. Dezember 1992 geht\nhervor, dass der Beklagte 4 nach der Gründung der A. AG zuerst formell\nGeschäftsleitungsfunktion inne hatte (kläg. act. 902, Art. 2) und auch nachher faktisch\nmassgeblichen Einfluss auf die Geschäftsleitung beibehielt (kläg. act. 903, Art. 3). Dies\nwird zusätzlich bestätigt durch das Protokoll der VR-Sitzung vom 31. März 1995 (kläg.\nact. 955.1, Ziff. 4):\n\n\"Geschäftsführung der A. AG\n\nDie Geschäftsführung der A. AG wurde durch Herrn E. wahrgenommen (siehe dazu das\nReglement der Geschäftsleitung der A. AG vom 23.12.92). Tatsächlich traten als\nGeschäftsführer auch die beiden anderen Aktionäre, Herr D. und Herr C. auf. Herr E.\nmöchte als Geschäftsführer zurücktreten und sich voll dem Aufbau der G.-Consult\nwidmen.\n\nAls neuer Geschäftsführer wird an der nächsten ordentlichen Generalversammlung\nHerr D. gewählt. Herr D. wird neu ab diesem Datum Delegierter des Verwaltungsrates.\"\n\nAb Juni 1995 war der Beklagte 4 somit dann auch formell wieder Organ der\nGesellschaft. Die Auffassung, dass der Beklagte 4 in der Geschäftsführung der A. AG\neine entscheidende Rolle spielte, wird übrigens auch vom Untersuchungsrichter in der\nÜberweisungsverfügung gegen den Beklagten 4 geteilt. Der UR geht (dies auch\naufgrund verschiedener Aussagen von Beteiligten) davon aus, dass die\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/88\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nGeschäftsleitung der A. AG in den Händen des \"Triumvirats\" D.-E.-C. gelegen habe.\nDas Bundesgericht hält in BGE 128 III 29, Erw. 3a. fest:\n\n\"Die Organhaftung nach Art. 754 aOR erfasst nicht nur die Mitglieder des\nVerwaltungsrates, sondern alle mit der Geschäftsführung betrauten Personen. Als mit\nder Verwaltung oder Geschäftsführung betraut im Sinne dieser Bestimmung gelten\nnicht nur Entscheidungsorgane, die ausdrücklich als solche ernannt worden sind. Auch\nPersonen, die tatsächlich Organen vorbehaltene Entscheide treffen oder die eigentliche\nGeschäftsführung besorgen und so die Willensbildung der Gesellschaft massgebend\nmitbestimmen, fallen in den Anwendungsbereich der genannten Bestimmung (BGE 124\nIII 418 E. 1b; 122 III 225 E. 4b; 117 II 432 E. 2b; 107 II 349 E. 5a). In jedem Fall ist\nerforderlich, jedoch nicht ausreichend, dass die tatsächlich als Organ handelnde\nPerson den durch die Verletzung einer entsprechenden Pflicht eingetretenen Schaden\nverhindern kann (BGE 117 II 432 E. 2b mit Verweis auf BGE 111 II 480 E. 2a, wo die\nformelle Eintragung im Handelsregister ohne diese Möglichkeit für die Haftung als nicht\nausreichend angesehen wurde). Für die Organverantwortlichkeit ist zudem erforderlich,\ndass die nach der internen Organisation tatsächlich mit der Leitung der Gesellschaft\nbefasste Person in eigener Entscheidbefugnis die sich daraus ergebenden Pflichten zu\nerfüllen hat, sie also selbständig und eigenverantwortlich handelt. Eine blosse Mithilfe\nbei der Entscheidung genügt demgegenüber für eine Organstellung nicht (BGE 117 II\n570 E. 3). Diese Grundsätze entsprechen der herrschenden Lehre, wobei im Einzelnen\numstritten ist, ob allein die oberste, der Verwaltung direkt unterstellte Geschäftsleitung\nals Organ in Frage kommt oder die tatsächliche Geschäftsführung unter Umständen\nauch durch das Kader unterhalb der Direktion wahrgenommen werden kann\n(FORSTMOSER/MEIER-HAYOZ/NOBEL, Schweizerisches Aktienrecht, Bern 1996, S.\n442; BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 2. Aufl., Zürich 1996, S. 1072; MAYA R.\nPFRUNDER-SCHIESS, Zur Differenzierung zwischen dem Organbegriff nach ZGB 55\nund dem verantwortlichkeitsrechtlichen Organbegriff, in: SZW 1993 S. 126; BÄR, Die\nprivatrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts im Jahre 1991, in: ZBJV\n129/1993 S. 379). In der Lehre wird überwiegend verlangt, dass jedenfalls eine\ndauernde Zuständigkeit für gewisse, das Alltagsgeschäft generell übersteigende\nEntscheide in eigener Verantwortung wahrgenommen wird, die sich spürbar auf das\nGeschäftsergebnis auswirken. Personen in untergeordneter und abhängiger Stellung,\nwie sie etwa der eines Prokuristen entspricht, können danach höchstens in\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/88\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}