{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-02-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-1999-54--HG-1999-_2005-02-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4422&type=1563347022&cHash=1efc355fd01d5afac3156083f21a90b7", "Checksum": "38028de21ea6e5b238db76d25c1296d0"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.1999.54, HG.1999.55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 25.02.2005 HG.1999.54, HG.1999.55"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 25.02.2005 HG.1999.54, HG.1999.55"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 25.02.2005 HG.1999.54, HG.1999.55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 41, 754 und 755 OR (SR 220). Aktienrechtliche Verantwortlichkeit, direkter Gläubigerschaden (Handelsgericht, 25. Februar 2005, HG.1999.54 und HG.1999.55)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:12:25", "Checksum": "3d6785fce7c58d770b55af1af9f51ea2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 25.02.2005 HG.1999.54, HG.1999.55\nRegeste:\nArt. 41, 754 und 755 OR (SR 220). Aktienrechtliche Verantwortlichkeit, direkter Gläubigerschaden (Handelsgericht, 25. Februar 2005, HG.1999.54 und HG.1999.55).\n\nIm Fall \"X Corporation\" vom 8. März 1996 (BGE 122 III 176 ff.) entschied das\nBundesgericht, dass der einzelne Gläubiger seine Klage nach der Konkurseröffnung\nüber die Gesellschaft auf der Rechtsgrundlage aktienrechtlicher Bestimmungen nur\ndann direkt gegen das Organmitglied führen könne, wenn der Geschädigte durch die\nangerufene Schutznorm ausschliesslich geschützt sei (ausschliessliche\nGläubigerschutznorm), ansonsten erlösche die Klagelegitimation des Einzelgläubigers\nmit dem Konkursdekret (vgl. auch Peter Böckli, Verantwortlichkeit der Organmitglieder,\nin: Charlotte Baer, Aktuelle Fragen der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit, Bern 2003,\n27 ff., 37). Das Bundesgericht will damit das Privileg prioritärer Rechtsverfolgung mit\nden Vorteilen des \"first in first served\" im Sinne eines Wettlaufs zu versiegenden\nQuellen verhindern, das namentlich bei ungenügender Solvenz des fehlbaren Organs\nBedeutung erlangen kann (BGE 122 III 194; Hans Peter Walter, Ungereimtheiten im\nVerantwortlichkeitsrecht, in: Charlotte Baer (Hrsg.), Aktuelle Fragen zur\naktienrechtlichen Verantwortlichkeit, Bern 2003, 73 ff., 91). Die Rechtsprechung des\nBundesgerichts scheint in erster Linie dem Zweck zu dienen, die Klagemöglichkeiten\naus unmittelbarem Schaden (auf Leistung an den klagenden Gläubiger) möglichst stark\nzugunsten der Klagen aus mittelbarem Schaden (auf Leistung an die Gesellschaft bzw.\nan die Konkursmasse) zum Wohle der Gläubigergesamtheit einzuschränken. Nach\nbestätigter Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt damit im Konkurs der\nGesellschaft ein unmittelbarer Gläubigerschaden vor, \"wenn das Verhalten des\nfehlbaren Organs gegen aktienrechtliche Bestimmungen verstösst, die ausschliesslich\ndem Gläubigerschutz dienen, oder die Schadenersatzpflicht auf einem anderen\nwiderrechtlichen Verhalten im Sinne von Art. 41 OR oder einem Tatbestand der culpa in\ncontrahendo beruht\" (BGE 127 III 377 E. 3b; 125 III 86 ff. E. 3.a; 122 III 194; Widmer /\nBanz, a.a.O., N 23 f. zu Art. 754 OR; Bärtschi, a.a.O., 73 ff., 211; Ivo W. Hungerbühler,\nDer Verwaltungsratspräsident (Diss.), Zürich 2003, 197 u. 200 f.). Werden dahingegen\naktienrechtliche Bestimmungen verletzt, die sowohl den Interessen der\nAktiengesellschaft als auch dem Schutz der Gläubiger dienen, liegt gemäss genannter\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/88\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nRechtsprechung des Bundesgerichts ein mittelbarer Schaden vor, der nach\nKonkurseröffnung nur durch die Konkursmasse geltend gemacht werden kann (und\nhier nicht mehr Prozessthema ist). Das Handelsgericht ist dieser Rechtsprechung in\nmehreren Entscheiden gefolgt (vgl. insbesondere GVP 2000 Nr. 40 und Nr. 42). Es\nbesteht denn auch kein Anlass von dieser mehrfach bestätigten Rechtsprechung des\nBundesgerichts vorliegend abzuweichen.\n\ne) Als nicht aktienrechtliche Schutznormen stehen straf- wie nebenstrafrechtliche\nTatbestände sowie der Tatbestand der culpa in contrahendo im Vordergrund, welche\nim Zivilprozess (bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen) über Art. 55 Abs. 3 ZGB\ni.V.m. Art. 41 ff. OR zu einer Haftung für einen Vermögensschaden des Gläubigers\nführen können.\n\nInsofern sich die Parteien vorliegend auf die Widerrechtlichkeit i.S. einer culpa in\ncontrahendo (nachfolgend abgekürzt: c.i.c.) beziehen, wird diese vorliegend nicht\nweiter geprüft, weil sich - wie noch zu zeigen sein wird - eine Haftung des Beklagten 4\nbereits aus anderen Schutznormen ergibt und den übrigen Beklagten unter dem Titel\nc.i.c. kein haftungsrelevantes Verhalten vorgeworfen werden kann.\n\nf) Beweisthema beim unmittelbaren Gläubigerschaden sind grundsätzlich der Schaden,\ndie Widerrechtlichkeit, der adäquate Kausalzusammenhang zwischen der\nWiderrechtlichkeit und dem Schaden sowie das Verschulden des beklagten Organs.\nDabei ist zu berücksichtigen: auch wenn die 39 Kläger in vorliegendem Prozess im Sinn\neiner freiwilligen Streitgenossenschaft gemeinsam vorgehen, handelt es sich doch\neigentlich um 39 voneinander unabhängig zu beurteilende Forderungen, denen zwar\nein ähnlicher Sachverhalt zugrunde liegt, für welche aber grundsätzlich die Erfüllung\nder einzelnen Schadenersatzvoraussetzungen je einzeln pro Kläger substantiiert und\nbewiesen werden müssen bzw. vom Gericht je unabhängig pro Kläger zu beurteilen\nsind.\n\n8. Zeitraum der Organstellung der einzelnen Beklagten\n\nGeht man mit den Klägern davon aus, dass ihnen durch die mit der A. AG von Frühjahr\n1993 bis Sommer 1995 abgeschlossenen Verträge Schaden erwachsen sei, für den sie\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/88\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndie Organe der A. AG verantwortlich machen, so richtet sich der Blick auf diejenigen\nPersonen, die in diesem Zeitraum Organfunktion besassen. Das war einmal\nunbestrittenermassen der Beklagte 1, der erste Verwaltungsratspräsident der A. AG.\nDer Beklagte 1 war bis Januar 1995 Verwaltungsratspräsident und bis August 1995\nVerwaltungsratsmitglied.\n\n"}