{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-02-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-1999-54--HG-1999-_2005-02-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4422&type=1563347022&cHash=1efc355fd01d5afac3156083f21a90b7", "Checksum": "38028de21ea6e5b238db76d25c1296d0"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.1999.54, HG.1999.55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 25.02.2005 HG.1999.54, HG.1999.55"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 25.02.2005 HG.1999.54, HG.1999.55"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 25.02.2005 HG.1999.54, HG.1999.55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 41, 754 und 755 OR (SR 220). Aktienrechtliche Verantwortlichkeit, direkter Gläubigerschaden (Handelsgericht, 25. Februar 2005, HG.1999.54 und HG.1999.55)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:12:25", "Checksum": "3d6785fce7c58d770b55af1af9f51ea2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 25.02.2005 HG.1999.54, HG.1999.55\nRegeste:\nArt. 41, 754 und 755 OR (SR 220). Aktienrechtliche Verantwortlichkeit, direkter Gläubigerschaden (Handelsgericht, 25. Februar 2005, HG.1999.54 und HG.1999.55).\n\nZu den Vorbringen der Kläger im Einzelnen wird im Rahmen der Erwägungen - soweit\nerforderlich - eingegangen.\n\n(...).\n\n7. Grundsätze für die Haftung der Organe einer Aktiengesellschaft\n\na) Der Grundsatz der Haftung der Organe einer juristischen Person ist in Art. 55 Abs. 3\nZGB normiert. Das Organ einer juristischen Person ist danach für sein Verschulden im\nRahmen der Ausübung seiner Funktionen in der juristischen Person persönlich haftbar.\nBezüglich der Verletzung aktienrechtlicher Pflichten wird dieser Grundsatz im\nAktienrecht in Art. 754 Abs. 1 OR konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung sind die\nMitglieder des Verwaltungsrates und alle mit der Geschäftsführung oder mit der\nLiquidation befassten Personen sowohl der Gesellschaft, als auch den einzelnen\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/88\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie durch\nabsichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer (aktienrechtlichen) Pflichten verursachen.\nDarüber hinaus haftet das Gesellschaftsorgan aufgrund von Art. 55 Abs. 3 ZGB dem\nGeschädigten aber auch für die Verletzung anderer (nicht aktienrechtlicher)\nSchutznormen.\n\nb) Im allgemeinen Haftpflichtrecht wird nach herrschender Lehre und Rechtsprechung\nzwischen Erfolgs- und Verhaltensunrecht (bei reinen Vermögensschäden) differenziert.\nDer unmittelbare Schaden (als reiner Vermögensschaden) ist nach der im allgemeinen\nHaftpflichtrecht gültigen Schutznormtheorie nur zu ersetzen, wenn die Schädigung\ndurch Verstoss gegen eine Norm verursacht wurde, die nach ihrem Zweck vor\nderartigen Schäden schützen soll (BGE 122 III 192 m.w.N.). Unterlassungen sind dann\npflichtwidrig, wenn für das Organ eine spezifische Pflicht zum Handeln bestanden hat\n(Harald Bärtschi, Verantwortlichkeit im Aktienrecht, Zürich 2001, 282).\n\nc) Für die Gesellschaftsgläubiger ist im aktienrechtlichen Verantwortlichkeitsrecht die\nUnterscheidung von direkter (bzw. unmittelbarer ) und indirekter (bzw. mittelbarer)\nSchädigung von grundlegender Bedeutung (Widmer / Banz, in: OR-Kommentar, 2.\nAufl., Basel 2002, N 13 zu Art. 754 OR). Während bei der mittelbaren Schädigung der\nGesellschaftsgläubiger nur deshalb einen Schaden erleidet, weil die Gesellschaft im\nKonkurs ihren Verpflichtungen gegenüber den Gesellschaftsgläubigern nicht mehr\nnachkommen kann , ist der Anspruch aus unmittelbarer Schädigung ein Anspruch des\nGesellschaftsgläubigers zufolge Verletzung einer Schutznorm; entweder einer\naktienrechtlichen (ausschliesslichen) Gläubigerschutznorm oder einer anderen nicht\naktienrechtlichen Schutznorm, die den Zweck hat, den Geschädigten vor einem\nVermögensschaden zu schützen.\n\nd) Bezüglich aktienrechtlicher Gläubigerschutznormen ist insbesondere die Verletzung\nder Art. 716 ff. OR (Aufgaben, Rechte und Pflichten des Verwaltungsrates) bzw. der Art.\n728 ff. OR (Aufgaben der Revisionsstelle) zu prüfen. Welche dieser aktienrechtlichen\nSchutznormen im Rahmen des direkten Gläubigerschadens zum Zuge kommen\nkönnen, ist jedoch in Lehre und Rechtsprechung umstritten. Deren\nAnwendungsbereich im Rahmen des direkten Gläubigerschadens wurde jedenfalls\ndurch die Rechtsprechung des Bundesgerichts weitgehend eingeschränkt. Ferner ist\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/88\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nzu berücksichtigen, dass die Verletzung aktienrechtlicher Schutznormen z.T. einer\n(gegenüber dem allgemeinen Haftpflichtrecht) gesonderten Ordnung unterworfen ist\n(u.a. bezüglich Verjährung: es kommt z.B. Art. 760 OR, nicht Art. 60 OR zur\nAnwendung; Widmer / Banz, Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2002, N 2 Vor Art.\n754-761 OR).\n\n"}