{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-02-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-1999-54--HG-1999-_2005-02-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4422&type=1563347022&cHash=1efc355fd01d5afac3156083f21a90b7", "Checksum": "38028de21ea6e5b238db76d25c1296d0"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.1999.54, HG.1999.55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 25.02.2005 HG.1999.54, HG.1999.55"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 25.02.2005 HG.1999.54, HG.1999.55"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 25.02.2005 HG.1999.54, HG.1999.55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 41, 754 und 755 OR (SR 220). Aktienrechtliche Verantwortlichkeit, direkter Gläubigerschaden (Handelsgericht, 25. Februar 2005, HG.1999.54 und HG.1999.55)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:12:25", "Checksum": "3d6785fce7c58d770b55af1af9f51ea2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 25.02.2005 HG.1999.54, HG.1999.55\nRegeste:\nArt. 41, 754 und 755 OR (SR 220). Aktienrechtliche Verantwortlichkeit, direkter Gläubigerschaden (Handelsgericht, 25. Februar 2005, HG.1999.54 und HG.1999.55).\n\nc) Alle Kläger 1-39 behaupten, im Zeitraum zwischen 19. April 1993 und 26. Juni 1995\nmit der A. AG einen Kaufvertrag über Sorbarix A20 Wasserschutzkissen abgeschlossen\nzu haben und dabei mittels unlauterer Verkaufsmethoden absichtlich und in\nstrafrechtlich relevanter Weise arglistig von den A. AG-Verkäufern getäuscht worden zu\nsein. Ferner lassen sie behaupten, bei der Geschäftstätigkeit der A. AG habe es sich\num ein raffiniertes betrügerisches System gehandelt. Es sei von einem Gesamtsystem\nauszugehen, das durch eine Vielzahl von einzelnen Lügen, Falschinformationen,\nUnterdrückung von Tatsachen, Anwendung von Tricks und Verschleierungsmethoden\nbestanden habe. Die Kläger seien unmittelbar zu Schaden gekommen, weil sie von der\nA. AG Waren gekauft hätten, die sich infolge der fehlenden Zusammenarbeit mit\nVersicherungen und Feuerwehren, der Übersättigung am Markt und des durch die A.\nAG völlig zerstörten Preisgefüges auf dem Markt als unverkäuflich erwiesen hätten. In\nder Zwischenzeit, d.h. seit der Lieferung der Ware, sei diese auch unbrauchbar\ngeworden und habe entsorgt werden müssen. Der Schaden liege in der Höhe der\nGestehungskosten, der Zinskosten, der Kosten für die Lagerung der Produkte und im\nnutzlosen Aufwand für erfolglose Verkaufsversuche. In vorliegender Klage verlangten\nsie deshalb von den beklagten Organen Ersatz ihres unmittelbaren Gläubigerschadens.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/88\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDie eingeklagten Beträge entsprächen den im Konkurs der A. AG kollozierten\nForderungen der einzelnen Kläger, für welche sie Verlustscheine erhalten hätten.\n\nDie A. AG sei schon relativ früh aus den Fugen geraten. Durch die Medienberichte und\nSchreiben u.a. von Geschädigten an den Verwaltungsrat aufgeschreckt (kläg. act. 600 -\n607; kläg. act. 949.60 - 949.62, 949.26, 949.16, 949.10, 949.11), hätte der damalige\neinzige Verwaltungsrat und spätere Verwaltungsratspräsident (Beklagter 1) schon\ndamals erkennen müssen, dass die Geschäftspraktiken der A. AG der Kontrolle des\nVerwaltungsrates entgleite. Die einzige bekannte Weisung des Verwaltungsrates seien\njene vom 23. Mai 1994 (betreffend Eintrag der Totalsumme; bzw. Hinweis an den\nKunden, die im Vertrag eingesetzten Mengen und Preise zu prüfen; kläg. act. 949.1)\nsowie die weitere Weisung in Form einer Umfrage über die Verkaufsmethode (kläg.act.\n949.24) und die entsprechenden Antworten (bekl.1. act. 23) gewesen. Diese Weisungen\ngenügten jedoch in keiner Weise, um eine Firma, die aus den Fugen geraten sei, wieder\nauf eine korrekte Geschäftstätigkeit zu verpflichten. Es wären ganz klare Weisungen\nbezüglich der Preise, der Tätigkeit der Depositäre, der Werbung der A. AG sowie der\nAnpreisung der Zusammenarbeit mit Feuerwehren und Versicherungen notwendig\ngewesen. Mehr noch: man hätte stichprobenweise prüfen müssen, ob sie auch\neingehalten würden. Dies entspreche dem Erfordernis der cura in instruendo. Solche\nStichproben hätten sich zwingend aufgedrängt, weil hinlänglich Klagen über das\nunkorrekte Verhalten der Mitarbeiter der A. AG laut geworden seien. Solche\nMassnahmen würden jedoch fehlen.\n\nAuch in der Zeit der übrigen Verwaltungsräte, nämlich des Beklagten 1, 2 und 3\n(27.1.1995 - 27.6.1995; kläg. act. 954.0 und 954.1) sowie in der Zeit nach Ausscheiden\ndes Beklagten 1 aus dem Verwaltungsrat der A. AG (ab 28.6.1995 bis zum Konkurs der\nA. AG), seien keine Weisungen des Verwaltungsrates aus den Akten ersichtlich, welche\ndie A. AG auf eine seriöse Geschäftsführung verpflichtet hätten und durch welche die\nunlauteren Massnahmen hätten unterbunden werden können. Hierbei sei u.a.\nbesonders die Einschätzung des Bezirksgerichts Arbon vom 25. Januar 1995 (kläg. act.\n508, S. 16) sowie das Obergerichtsurteil Thurgau vom 21. Dezember 1995 (kläg. act.\n516, S. 15) von Bedeutung, welche festhielten, dass es sich bei den A. AG-Preisen um\nGaunerpreise handle, und dass der Beklagte 1 über die Geschäftspraktiken der A. AG\nvoll informiert sei und dieses Vorgehen akzeptiert habe. Mit dem Versuch die\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/88\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nVerantwortung auf die Geschäftsleitung abzuschieben, mache er es sich zu einfach.\nAuch das Werbeverbot des Landgerichtes Frankfurt am Main gegenüber der A. AG und\ndamit der Verschliessung des deutschen Marktes für die A. AG habe zu keinen\nWeisungen seitens des Verwaltungsrates geführt, noch habe der Verwaltungsrat in\nsonst irgend einer Weise reagiert (kläg. act. 513 [Beschluss des Landgerichts Frankfurt\na.M. i.S. Deutscher Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität gegen A. AG vom\n6.7.1995] und kläg. act. 945.3, 955 - 955.3 [Verwaltungsratsprotokolle]; HG.1999.54-\nHGK: Replik, S. 59 ff.; HG.1999.55-HGK: Replik, S. 57 ff.). Alle Beklagten seien damit\nauf ihre Weise für die entstandenen Schäden verantwortlich: Die Geschäftsleitung, weil\nderen Verkaufspolitik geradezu auf die Schädigung der Kunden ausgerichtet gewesen\nsei; der Verwaltungsrat, weil er sich, obwohl von Aussen gewarnt, beharrlich jeder Kritik\nentzogen habe und es unterlassen habe, das Steuer herumzuwerfen; die\nRevisionsstelle, weil sie diese Vorgänge ebenfalls nicht verhindert habe; insbesondere\nin ihren Berichten keinerlei Vorbehalte angebracht habe.\n\nd) Die Beklagten bestreiten allesamt aus verschiedenen Gründen ihre Haftung aus\naktienrechtlicher Verantwortlichkeit, insbesondere auch im Rahmen des unmittelbaren\nGläubigerschadens. Zu den Vorbringen der Beklagten im Einzelnen wird im Rahmen\nder Erwägungen - soweit erforderlich - eingegangen.\n\n"}