{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-02-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-1999-54--HG-1999-_2005-02-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4422&type=1563347022&cHash=1efc355fd01d5afac3156083f21a90b7", "Checksum": "38028de21ea6e5b238db76d25c1296d0"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.1999.54, HG.1999.55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 25.02.2005 HG.1999.54, HG.1999.55"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 25.02.2005 HG.1999.54, HG.1999.55"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 25.02.2005 HG.1999.54, HG.1999.55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 41, 754 und 755 OR (SR 220). Aktienrechtliche Verantwortlichkeit, direkter Gläubigerschaden (Handelsgericht, 25. Februar 2005, HG.1999.54 und HG.1999.55)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:12:25", "Checksum": "3d6785fce7c58d770b55af1af9f51ea2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 25.02.2005 HG.1999.54, HG.1999.55\nRegeste:\nArt. 41, 754 und 755 OR (SR 220). Aktienrechtliche Verantwortlichkeit, direkter Gläubigerschaden (Handelsgericht, 25. Februar 2005, HG.1999.54 und HG.1999.55).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: HG.1999.54, HG.1999.55\nStelle: Handelsgericht\nRubrik: Handelsgericht\nPublikationsdatum: 25.02.2005\nEntscheiddatum: 25.02.2005\n\nEntscheid Handelsgericht, 25.02.2005\nArt. 41, 754 und 755 OR (SR 220). Aktienrechtliche Verantwortlichkeit,\ndirekter Gläubigerschaden (Handelsgericht, 25. Februar 2005, HG.1999.54\nund HG.1999.55).\n\nAuszug aus den Erwägungen:\n\n(...)\n\n2. Sachverhalt und Parteivorbringen\n\nDie A. AG (...) wurde am 6. November 1992 von B., C. (Sohn des Beklagten 1), D.\n(Beklagter 4) und E. mit je einem Viertel Aktienkapitalanteil (Fr. 100'000) gegründet\n(kläg. act. 905; kläg. act. 935, Art. 3). Nach der Überschuldungsanzeige durch den\nVerwaltungsrat vom 22. August 1997 wurde über die A. AG am 29. September 1997\nder Konkurs eröffnet.\n\nIhren Gesellschaftszweck gab die A. AG in den Statuten wie folgt an (kläg. act. 935,\nArt. 2; Einschübe hinzugefügt):\n\n\"Die Gesellschaft bezweckt die Herstellung und den Vertrieb von Produkten aller Art,\ninsbesondere von alternativ-medizinischen Gesundheitsprodukten [insb. Autoluftfilter]\nsowie von Produkten aus dem Bereich der Umwelttechnologie [insb. Wasser- und\nÖlschutzkissen].\n\nDie Gesellschaft ist berechtigt, alle Geschäfte zu tätigen, die direkt oder indirekt mit\ndiesem Zweck in Zusammenhang stehen oder geeignet sind, diesen zu fördern.\nInsbesondere kann sie auch Patente und Lizenzen erwerben und veräussern (..)\".\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/88\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFür vorliegendes Verfahren ist im Wesentlichen nur der Verkauf von\nWasserschutzkissen relevant. Die Ebiox AG hat das \"Sorbarix A20\"\nWasserschutzkissen mit der Schlauchweberei Ettiswil AG zur Wasserabsorption\nentwickelt und auf dem Markt eingeführt. Bis Ende 1991 hatte die Schlauchweberei\nEttiswil für das Produkt die Generalvertretung und hatte nach eigenen Angaben noch\nVorrat am Produkt bis Ende 1995 (kläg. act. 949.2). Mit Kaufvertrag vom 21. Juli 1993\nverkaufte die Ebiox AG der A. AG neben ihrem gesamten damaligen Lagerbestand an\nSorbarix A20 auch die Patente und Marken auf genanntem Produkt sowie den mit der\nMarkteinführung geschaffenen Goodwill für Fr. 593'000.-- (kläg. act. 939.7).\n\nBeim Sorbarix A20 Wasserschutzkissen handelt es sich um ein mit einem\nwasserabsorbierenden Pulver bzw. Gewebe gefülltes Kissen, das innert kurzer Zeit ca.\n20 Liter Wasser absorbieren kann und das auch heute für bestimmte Einsätze v.a. von\nFeuerwehren benutzt wird.\n\nb) Der Beklagte 1 war im Gründungszeitpunkt einziger Verwaltungsrat der A. AG (mit\neiner Namenaktie; kläg. act. 904). Gemäss Art. 2 und 3 des Reglements der\nGeschäftsleitung der A. AG vom 6. November 1992 wurde die Geschäftsleitung von der\nGründung bis mindestens zum 3. März 1993 mit gleichem Mitspracherecht an B., C., D.\nund E. übertragen (kläg. act. 902 Art. 2 f.; kläg. act. 938, Art. 2 f.). In Art. 4 dieses\nReglements ist ferner festgehalten, dass (unter Vorbehalt der jederzeitigen\nAbänderung; vgl. Art. 10 des Reglements) \"alle wichtigen unternehmenspolitischen\nEntscheide (z.B. Produktepalette, Preispolitik, Marketingstrategie, Regelung der\nArbeitsverhältnisse zwischen der A. AG und den Mitgliedern der Geschäftsleitung,\nSpesenansätze, usw.)\" durch Aktienmehrheitsentscheid getroffen würden. Mit\nReglement vom 23. Dezember 1992 übertrug der Beklagte 1 die Geschäftsführung - in\nAbänderung der Art. 2 und 3 des vorhergehenden Reglements (kläg. act. 902) - mit\nsofortiger Wirkung \"bis auf weiteres\" auf E. als einzigem Mitglied (kläg. act. 903, Art. 7).\nDoch hatte die Geschäftsleitung die Meinungen der übrigen Aktionäre einzuholen und\nsich einer zustimmenden Mehrheit der Aktienstimmen zu versichern (kläg. act. 903, Art.\n2 f.). Per 26. Februar 1993 schied B. sowohl als Aktionär, wie auch als Angestellter aus\nder A. AG aus. Seine Anteile wurden von den übrigen Aktionären zu gleichen Teilen\nübernommen (kläg. act. 934.1). Im Juli 1994 wurden die Aktien der A. AG dann auf die\nneu gegründete F. AG übertragen; die bisherigen Aktionäre der A. AG wurden\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/88\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAktionäre der F. AG (kläg. act. 954.1 Ziff. 5; kläg.act. 944, Ziff. 6). An der\nGeneralversammlung vom 14. Juli 1994 wurde die Beklagte 5 (...) neu zur\nRevisionsstelle gewählt (kläg. act. 944, Ziff. 5.2). Sie amtete für die Jahresrechnungen\n1994 (kläg. act. 942?; nicht bei den Akten) und 1995 (kläg. act. 952) - also im Frühjahr/\nSommer 1995 und 1996 - als Revisionsstelle der A. AG Per Ende 1994 trat C. als\nAngestellter aus der A. AG aus (kläg. act. 954.2, Ziff. 7). Per 1. Januar 1995 wurden die\nBeklagten 2 und 3 als neue Verwaltungsräte mandatiert (kläg. act. 947, 956) und mit\nGeneralversammlungsbeschluss vom 27. Januar 1995 in den Verwaltungsrat der A. AG\naufgenommen; der Beklagte 2 als Verwaltungsratspräsident, was er bis zum\nKonkursausbruch bei der A. AG 1997 blieb; der Beklagte 3 (Chemiker), als Fachmann\nbis zu seinem Rücktritt am 15. Dezember 1996 (kläg. act. 967). Ebenfalls am 27. Januar\n1994 trat der Beklagte 1 als VRP zurück, blieb aber unbestrittenermassen auch nach\nseinem Rücktritt am 27. Juni 1995 (kläg. act. 954, Ziff. II) formell einfaches Mitglied des\nVerwaltungsrates bis zum 16. August 1995. In der Generalversammlung vom 27. Juni\n1995 wurde sodann der Beklagte 4 formell in den Verwaltungsrat und zum Delegierten\ndes Verwaltungsrates gewählt (kläg. act. 954.1).\n\n"}