sivitätsrechten begründet. Zudem wird der Gesuchsgegnerin vorgeworfen, sie verwerte in unzulässigerweise durch die Zusammenarbeit mit der Gesuchstellerin erworbenes Know-how und verletze in diesem Zusammenhang auch vertragliche Geheimhaltungspflichten. Der Streitwert der Angelegenheit wird von der Gesuchstellerin auf mindestens Fr. 500'000.-- geschätzt. II. 1. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichtspräsidenten ist gestützt auf Art. 31 ZPO i.V.m. Art. 13 ZPO und Art. 6 Abs. 2 ZPO sowie Art. 10 EG zur ZPO in Verbindung mit Art. 17 EG zur ZPO unbestrittenermassen gegeben.