Mit Eingabe vom 2. September 2011 (Eingang: 5. September 2011) hinterlegte die Y. AG beim Handelsgericht St. Gallen eine Schutzschrift, die sich unter anderem gegen mögliche Gesuche der X. AG betreffend Anordnung superprovisorischer bzw. vorsorglicher Massnahmen wegen Verletzung eines Konkurrenzverbotes und von Geheimhaltungspflichten sowie den Vorwurf der unzulässigen Verwendung von Entwicklungs-Know-how richtete. Mit Eingabe vom 18. November 2011 (Eingang: 21. November 2011) stellte die X. AG ein Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen, welche superprovisorisch anzuordnen seien.