2. Eventualiter sei das allfällige Gesuch der Antragsgegnerin auf Erlass von superprovisorischen Massnahmen abzuweisen, und es sei der Antragsstellerin Gelegenheit zu geben, dem Antrag auf Erlass von superprovisorischen Massnahmen schriftlich oder mündlich Stellung zu nehmen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Erwägungen I.