{"Signatur": "SG_DEP_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-11-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_999_HG-2011-286_2011-11-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1820&type=1563347022&cHash=eb9a84884834fa3110c7433cca333891", "Checksum": "2f53fd079a726baa7d3eae120f262c89"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:26:19", "Num": ["HG.2011.286"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement 25.11.2011 HG.2011.286"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht Handelsgericht"}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:26:19", "Checksum": "c9514c3059c5db8a585a0a1b5b10a9f6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement 25.11.2011 HG.2011.286\n\n9. Die Gesuchsgegnerin erhebt allerdings den Einwand, eine so verstandene Klausel sei kartellrechtswidrig und damit nichtig. Obwohl für die Klärung dieser Frage letztendlich wohl ein\nGutachten der Weko einzuholen sein wird (Art. 15 KG), scheint im momentanen Stadium des\nVerfahrens der Einwand der Nichtigkeit des vereinbarten Konkurrenzverbotes nicht glaubhaft\ngemacht. Zum einen kann vielleicht nicht ausgeschlossen werden, dass die X. im Bereich des\nMarktes von Dusch-WC's in der Schweiz marktbeherrschend ist. Für die Frage, auf welchen\nMarkt für die Beurteilung der Marktmacht abzustellen ist, erscheint es allerdings etwas gar eng,\nauf den Markt für Dusch-WC's abzustellen, handelt es sich doch dabei um eine Nische des viel\ngrösseren WC-Marktes bzw. gar noch wesentlich grösseren Marktes für Sanitärartikel. Zudem\ngilt es zu beachten, dass das Konkurrenzverbot zeitlich klar auf drei Jahre nach Beendigung\nder Vertragsbeziehung beschränkt ist und damit auf den ersten Blick nicht überlang erscheint.\nDies gilt umso mehr, als die Gesuchstellerin hohe Investitions- und Entwicklungskosten für die\nMarkteinführung geltend macht.\n\n10. Nachdem die drohende Verletzung des vertraglich vereinbarten Konkurrenzverbotes\nglaubhaft gemacht ist, erübrigen sich Ausführungen zur darüber hinaus von den Gesuchstellerinnen zur Begründung ihres Gesuchs geltend gemachten Verletzung von Geheimhaltungsverpflichtungen sowie unerlaubten Verwendung von der X. gehörenden Know-hows.\n\n11. Zusätzlich zur gemäss den obigen Erwägungen erfüllten Voraussetzung der Glaubhaftmachung einer Verletzung eines der Gesuchstellerin zustehenden absoluten oder relativen (GAS-\nSER/RICKLI, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, Art. 261 Abs. 1 ZPO) An-\n\nspruchs wird für die superprovisorische Anordnung einer Massnahme verlangt, dass die Gesuchstellerin glaubhaft macht, aus der Verletzung drohe ihr ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil (Art. 261 Abs. 1 lit. b ZPO) und es sei eine besondere Dringlichkeit gegeben\n(Art. 265 Abs. 1 ZPO). Obwohl die Voraussetzungen streng zu handhaben sind, sind sie im\nvorliegenden Fall erfüllt.\n\na) Was den nicht leicht wieder gut zu machenden Nachteil betrifft, so nennt die Literatur ausdrücklich den Fall, in dem ein befristetes Konkurrenzverbot mit laufender Dauer eines Prozesses faktisch fortlaufend verkürzt wird. Ebenso liegt es auf der Hand, dass der Nachweis eines\ndurch die Verletzung eines Konkurrenzverbotes entstandenen Schadens nur sehr schwer zu\nführen ist (zu den Beispielen vgl. LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Rz. 11.192). Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit ginge es allerdings zu\nweit, der Gesuchsgegnerin die interne Weiterentwicklung und Herstellung der Dusch-WC's auf\ndem Wege einer superprovisorischen Anordnung zu verbieten. Soweit die Vorgänge rein be-\n\n00252157.doc\n-8-\n\ntriebsintern bleiben, ist nämlich nicht ersichtlich, welcher nicht wieder gutzumachende Nachteil\nder Gesuchstellerin drohen könnte. Der Gesuchsgegnerin wird deshalb im Rahmen der superprovisorischen Anordnung bloss verboten, Dusch-WC's an die Z. AG oder sonstige Dritte zu\nliefern oder sonstwie von ihr produzierte bzw. entwickelte Dusch-WC's über andere Partner als\ndie X. in den Vertrieb zu bringen. Ein solches Vertriebsverbot wird zwar in diesem Wortlaut\nnicht beantragt. Die prozessuale Zulässigkeit ergibt sich aber aus dem Umstand, dass bereits\ndie Entwicklung und Herstellung untersagt werden soll, so dass das Verbot, die Ware in den\nVertreib zu bringen, als die im Antrag enthaltene mildere und damit zulässige Massnahme erscheint. Soweit die Gesuchsgegnerin ihre interne Entwicklung und Produktion der Dusch-WC's\nwährend des Verfahren fortsetzt, läuft sie Gefahr, die Ware allenfalls vernichten zu müssen,\nwenn sich die Tätigkeit nach Abschluss des Verfahrens als unzulässige Konkurrenzhandlung\nherausstellt. Andernfalls gibt es aber keinen Grund, weshalb sie bei einem für sie günstigen\nVerfahrensausgang die während des Verfahrens hergestellte Ware nicht später in den Vertrieb\nbringen dürfte.\n\nb) Auch des Erfordernis der zeitlichen Dringlichkeit ist erfüllt. Zwar spricht auf den ersten Blick\nder Umstand, dass gemäss Ausführungen der Gesuchstellerin die Dusch-WC's der Gesuschsgegnerin erst Anfang 2012 auf den Markt kommen sollen, gegen eine besondere Dringlichkeit.\nZurecht weist aber die Gesuchstellerin zum einen darauf hin, es sei aufgrund der Umstände\ndavon auszugehen, dass die Gesuchsgegnerin mit der Produktion der Dusch-WC's für die Z.\nAG bereits begonnen habe. Zum anderen bestünde die Gefahr, dass ihr bei einem Zuwarten\nder Vorwurf gemacht würde, sie habe die besondere Dringlichkeit selber verschuldet und den\nAnspruch auf Erlass einer superprovisorischen Massnahme dadurch verwirkt (TRIES, Stämpflis\nHandkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 265 N 4).\n\n12. Die beantragten Massnahmen sind damit im Sinne der obigen Erwägungen zu verfügen\nund der Gesuchsgegnerin Frist zur Stellungnahme anzusetzen. Nach Eingang der Gesuchsantwort ist erneut über das Schicksal dieser superprovisorischen Massnahme zu entscheiden.\n\nIm Sinne einer superprovisorischen Anordnung wird demgemäss entschieden:\n\n1. Der Gesuchsgegnerin wird vorsorglich verboten, Dusch-WCs, insbesondere das Dusch-\nWC-Modell LaPreva P1, an die Z. AG oder sonstige Dritte zu liefern oder sonstwie in Vertrieb zu bringen. Firmen der X.-Gruppe gelten nicht als Dritte im Sinne dieser Anordnung.\n\n2. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Ziffer 1 dieses Entscheides wird den Organen\nder Gesuchsgegnerin die Bestrafung wegen Ungehorsams gemäss Art. 292 StGB angedroht.\n\n"}