{"Signatur": "SG_DEP_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-11-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_999_HG-2011-286_2011-11-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1820&type=1563347022&cHash=eb9a84884834fa3110c7433cca333891", "Checksum": "2f53fd079a726baa7d3eae120f262c89"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:26:19", "Num": ["HG.2011.286"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement 25.11.2011 HG.2011.286"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht Handelsgericht"}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:26:19", "Checksum": "c9514c3059c5db8a585a0a1b5b10a9f6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement 25.11.2011 HG.2011.286\n\nb) Entwicklungsvertrag vom 7./15. Juli 2004 (\"neues\" Dusch-WC 6000):\n\n\"Artikel 7: Konkurrenzklausel\n\n1. Y. verpflichtet sich, solange Geschäftsbeziehungen zu N bestehen, die die Entwicklung und die\nBelieferung von Dusch-WC jeglicher Art betreffen sowie bis zum Ablauf von 3 Jahren nach der\nBeendigung aller Geschäftsbeziehungen der vorgenannten Art keine Aufträge anzunehmen, die\nein im weitesten Sinne in Konkurrenz zum vertragsgegenständlichen DWC 6000 stehenden Produkt betreffen.\n\n2. N verpflichtet sich, während der Dauer der Belieferung von N durch Y. mit dem vertragsgegenständlichen Produkt DWC 6000 dasselbe ausschliesslich von Y. zu beziehen.\n\n3. Für jeden Fall der schuldhaften Verletzung der vorstehenden Ziff. 1 und 2 ist eine Vertragsstrafe\nvon CHF 250'000.00 verwirkt. (…)\"\n\nc) Entwicklungsvertrag vom 27. September / 1. Oktober 2004 (Dusch-WC 80000 AP):\n\n\"Artikel 7: Konkurrenzklausel\n\n1. Y. verpflichtet sich, solange Geschäftsbeziehung zu N bestehen, die die Entwicklung und die\nBelieferung von Dusch-WC jeglicher Art betreffen sowie bis zum Ablauf von 3 Jahren nach der\nBeendigung aller Geschäftsbeziehung der vorgenannten Art keine Aufträge anzunehmen, die ein\nim weitesten Sinne in Konkurrenz zum vertragsgegenständlichen DWC 8000 AP stehendes Produkt betreffen.\n\n00252157.doc\n-6-\n\n2. N verpflichtet sich, während der Dauer der Belieferung von N durch Y. mit dem vertragsgegenständlichen Produkt DWC 8000 AP dasselbe ausschliesslich von Y. zu beziehen.\n\n3. Für jeden Fall der schuldhaften Verletzung der vorstehenden Ziff. 1 oder 2 ist eine Vertragsstrafe\nvon CHF 250'000.00 verwirkt (…)\"\n\nd) Entwicklungsvertrag vom 26. September / 3. Oktober 2006 (Konzeptstudien):\n\n\"9. Konkurrenzklausel/Wettbewerbsverbot\n\n9.1 Y. verpflichtet sich, solange Geschäftsbeziehungen zu N bestehen, welche die Entwicklung und\ndie Belieferung von Dusch-WC jeglicher Art betreffen, sowie bis zum Ablauf von 3 Jahren nach\nder Beendigung aller Geschäftsbeziehungen der vorgenannten Art keine Aufträge anzunehmen,\ndie ein im weitesten Sinne in Konkurrenz zum vertragsgegenständlichen Dusch-WC \"N 8000\nUP\" stehendes Produkt betreffen.\n\n9.2 Für den Fall der schuldhaften Verletzung der vorstehenden Ziff. 9.1 ist eine Vertragsstrafe von\nCHF 250'000.00 verwirkt. (…)\"\n\ne) Liefervertrag vom 19. September 2002:\n\n\"§ 10 Exklusivität\n\n(1) Q.E. verpflichtet sich, Lieferungen der vertragsgegenständlichen Produkte und/oder Komponenten davon an andere Unternehmen zu unterlassen.\n\n(2) Q.E. verpflichtet sich ferner, N sofort zu informieren, falls die vertragsgegenständlichen Produkte\nund/oder Komponenten davon von einem anderen Unternehmen nachgefragt werden.\"\n\nf) Liefer-und Qualitätssicherungsvertrag vom 26./31. Oktober 2005:\n\n\"4.8 Exklusivität\n\n4.8.1 Y. verpflichtet sich, Lieferungen der Produkte und/oder der Vormaterialien und Halbfabrikate an\nDritte ohne vorherige, ausdrückliche und schriftliche Zustimmung seitens N zu unterlassen. Falls\nN eine solche schriftliche Zustimmung erteilt, ist eine angemessene Entschädigung für N zu vereinbaren.\n\n4.8.2 Y. verpflichtet sich ferner, N sofort zu informieren, falls die Produkte und/oder die Vormaterialien\nund Halbfabrikate von Dritten bei Y. nachgefragt werden. Eine solche Pflicht zur Information gilt\nauch für den Fall, dass ein Wettbewerber von N mit einer Anfrage hinsichtlich einer geschäftlichen Zusammenarbeit jedweder Art auf Y. zukommt.\"\n\n8. Der Wortlaut der Klauseln lassen keinen ernsthaften Zweifel darüber aufkommen, dass\ndas vereinbarte Konkurrenzverbot auch Neuentwicklungen umfassen sollte. Die Gesuchsgegnerin hat sich nicht nur verpflichtet, bis zum Ablauf von 3 Jahren nach der Beendigung aller\nGeschäftsbeziehung keine Aufträge anzunehmen, die in Konkurrenz zu den vertragsgegenständlichen Dusch-WC's stehen, vielmehr betrifft das Konkurrenzverbot sämtliche Aufträge, die\nim weitesten Sinne in Konkurrenz zu den vertragsgegenständlichen stehen. Das kann in guten\nTreuen nur so verstanden werden, dass die Gesuchsgegnerin sich jeglicher Tätigkeit zu enthalten hat, welche das Geschäft der X. mit Dusch-WC's konkurrenziert. Warum neu entwickelte\nDusch-WC's das Geschäft der Gesuchstellerin nicht konkurrenzieren sollen, ist nicht ersichtlich.\n\n00252157.doc\n-7-\n\n"}