{"Signatur": "SG_DEP_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-11-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_999_HG-2011-286_2011-11-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1820&type=1563347022&cHash=eb9a84884834fa3110c7433cca333891", "Checksum": "2f53fd079a726baa7d3eae120f262c89"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:26:19", "Num": ["HG.2011.286"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement 25.11.2011 HG.2011.286"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht Handelsgericht"}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:26:19", "Checksum": "c9514c3059c5db8a585a0a1b5b10a9f6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement 25.11.2011 HG.2011.286\n\n3. Gemäss Schilderung der Gesuchstellerin handelt es sich bei Dusch-WC's, vereinfacht gesagt, um eine Kombination aus Toilette und Bidet. Dusch-WCs seien schon seit jeher in Europa\nein Nischenprodukt, das früher vor allem in Spitälern und Pflegeheimen verwendet wurde. Seit\nEnde der 90er Jahre habe die X. verstärkte Anstrengungen unternommen, um dieses Produkt\nausserhalb des Gesundheits- und Pflegebereichs zu platzieren. Die Gesuchstellerin habe für\ndie notwendige Entwicklung in diesem Bereich verschiedene Partner gesucht, unter anderem\nauch einen Partner mit Erfahrung im Bereich der Kunststofftechnik. Dabei sei man auf die Gesuchsgegnerin gestossen, welche damals noch unter der Firma Q.E. AG im Handelsregister\neingetragen gewesen sei. Die Gesuchsgegnerin sei damals noch nicht im Bereich Dusch-WC's\ntätig gewesen. Als Entwicklungspartnerin sei sie aber interessant gewesen, weil die Produkteentwicklung zum Kernbereich der Gesuchsgegnerin gehöre und sie bereits für etablierte Unternehmen wasserführende und elektrische Komponenten entwickelt und produziert habe. Anfang 2000 habe dann die X.-Gruppe bei der Gesuchsgegnerin eine Machbarkeitsstudie für ein\nneues Unterputz-Dusch-WC mit der Typenbezeichnung DoucheWC 8000 in Auftrag gegeben.\n\n00252157.doc\n-4-\n\nSpäter sei die Entwicklungszusammenarbeit in diesem Bereich fortgesetzt und in verschiedenen Entwicklungs- und Werkzeugverträgen geregelt worden. Zudem seien Liefer- und Qualitätssicherungsverträge geschlossen worden. Zu Beginn der Zusammenarbeit N/X. habe die\nGesuchsgegnerin keinerlei Erfahrung im Bereich Dusch WC's gehabt. Das für die Entwicklung\nnotwendige Know-how sei zu einem sehr grossen Teil von der N/X. der Gesuchsgegnerin zur\nVerfügung gestellt worden. Die gesamten Entwicklungskosten und Investitionen in diesem Bereich beliefen sich auf über 26.5 Mio. Schweizer Franken (17 Mio. Entwicklungskosten; 9.5 Mio.\nInvestitionen, u.a. für Werkzeuge). Die Gesuchsgegnerin sei für ihre Entwicklungsarbeit mit 7.5\nMio. Schweizer Franken entschädigt worden. In der Folge habe sich der Absatz von Dusch\nWC's erfreulich entwickelt. Seit Ende 2002 bis heute habe die Gesuchsgegnerin die X. mit\nDusch-WC's, Zubehör, Ersatzteilen und Verbrauchsmaterial im Wert von rund 128 Mio.\nSchweizer Franken beliefert. Die Umsätze der Gesuchsgegnerin dürften gemäss Schätzung\nder Gesuchstellerin im Jahre 2011 ca. 35 Mio. Schweizer Franken betragen, im ersten Halbjahr\n2012 etwa bei ca. 15 Mio. Schweizer Franken liegen (Gesuch, S. 7).\n\n4. Anfang 2008 sei bei der X. das Insourcing der Dusch-WC-Produktion beschlossen worden.\nZiel des Beschlusses sei es gewesen, die externe Produktion in überschaubarer Zukunft zu\nbeenden. Zuerst sei versucht worden, der Gesuchsgegnerin das Dusch WC-Geschäft abzukaufen. Die Gesuchsgegnerin habe aber die diesbezüglichen Verhandlungen im Februar 2009\nabgebrochen. In der Folge sei die auf dem Liefer- und Qualitätssicherungsvertrag vom 26./31.\nOktober 2005 basierende Lieferbeziehung durch einen Zusatz vom 8./10. Juni 2009 angepasst\nworden. Das Ende der Lieferbeziehung sei auf den 30. Juni 2012 fixiert und der Ausstieg detailliert geregelt worden.\n\n5. Am 25. Oktober 2011 sei die neu gegründete Z. AG mit der Mitteilung an die Öffentlichkeit\ngelangt, dass sie ein Dusch-WC lanciere, das Anfangs 2012 auf den Markt komme. In den Medienmitteilungen sei bekannt gegeben worden, dass ihr Dusch-WC von der Gesuchsgegnerin\nentwickelt worden sei und auch produziert werde. In den Presseberichten werde zudem darauf\nhingewiesen, dass die Gesuchsgegnerin auch für die X. tätig sei. Daraufhin sei die Gesuchsgegnerin durch die Gesuchstellerin abgemahnt worden, weil die Herstellung von Dusch-WCs\nfür die LaPreva mit den vertraglichen Konkurrenzverboten nicht zu vereinbaren sei. Mit Schreiben vom 15. November 2011 habe die Gesuchsgegnerin bestritten, dass sie gegen vertragliche\nVereinbarungen verstosse.\n\n6. In ihrer Schutzschrift vom 2. September 2011 wendet die Gesuchsgegnerin gegen den\nVorwurf der Verletzung des vertraglichen Konkurrenzverbotes im Wesentlichen ein, sie habe im\nHinblick auf das Ende der Zusammenarbeit mit der X. ein eigenes Dusch-WC entwickelt. Eine\n\n00252157.doc\n-5-\n\nNeuentwicklung falle aber zum vornherein nicht unter das Konkurrenzverbot bzw. insoweit das\nKonkurrenzverbot auch Neuentwicklungen umfassen sollte, sei dieses kartellrechtswidrig und\ndamit nichtig.\n\n7. Die von der Gesuchstellerin angeführten Vertragswerke, deren Gültigkeit von der Gesuchsgegnerin in der Schutzschrift grundsätzlich (mit Ausnahme des Konkurrenzverbotes)\nnicht bestritten wird, enthalten folgende Klauseln:\n\na) Entwicklungsvertrag vom 15./17. November 2000\n(N 8000 UP):\n\n\"Artikel 7: Konkurrenzklausel\n\n1. Q.E (i.e. Q.E. AG) verpflichtet sich, während der Dauer der Zusammenarbeit und bis zum Ablauf\nvon 3 Jahren nach der Beendigung der Zusammenarbeit keine Aufträge anzunehmen, die ein im\nweitesten Sinne in Konkurrenz zum vertragsgegenständlichen Dusch-WC stehendes Produkt\nbetreffen.\n\n2. Als Zusammenarbeit i.S. der vorgenannten Ziffer gilt nicht nur die Entwicklung gem. dem vorliegenden Entwicklungsvertrag, sondern darüber hinaus jedwede Kooperation bzgl. des Dusch-\nWC, insbesondere im Zusammenhang mit der Produktion.\n\n3. Für jeden Fall der schuldhaften Verletzung dieses Konkurrenzverbotes ist eine Vertragsstrafe\nvon CHF 100'000.00 (i.W.: Schweizer Franken Einhunderttausend) verwirkt. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten. (…)\"\n\n"}