{"Signatur": "SG_DEP_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-11-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_999_HG-2011-286_2011-11-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1820&type=1563347022&cHash=eb9a84884834fa3110c7433cca333891", "Checksum": "2f53fd079a726baa7d3eae120f262c89"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:26:19", "Num": ["HG.2011.286"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement 25.11.2011 HG.2011.286"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht Handelsgericht"}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:26:19", "Checksum": "c9514c3059c5db8a585a0a1b5b10a9f6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement 25.11.2011 HG.2011.286\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: HG.2011.286\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Handelsgericht\nPublikationsdatum: 25.11.2011\nEntscheiddatum: 25.11.2011\n\nEntscheid Handelsgericht, 25.11.2011\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10\nKanton St.Gallen HG.2011.286-HGP\n\nHandelsgerichtspräsident\n\nEntscheid vom 25. November 2011\n\nin der Sache\n\nX. AG\n\nGesuchstellerin,\n\nvertreten von Rechtsanwalt Dr. Heinrich Hempel, Schiller Rechtsanwälte AG, Kasinostrasse 2,\nPostfach 1507, 8401 Winterthur,\n\ngegen\n\nY. AG\n\nGesuchsgegnerin,\n\nvertreten von Rechtsanwalt Andrea Mondini, Schellenberg Wittmer Rechtsanwälte, Löwenstrasse 19, Postfach 1876, 8021 Zürich 1,\n\nbetreffend\n\nvorsorgliche Massnahme (Vertragsverletzung)\n(superprovisorische Massnahme)\n\n00252157.doc\n-2-\n\nAnträge der Gesuchstellerin\n\n1. Der Gesuchsgegnerin sei vorsorglich zu verbieten, Dusch-WCs, insbesondere das\nDusch-WC-Modell LaPreva P1,\na) für die Z. AG, sonstige Dritte oder sich zu entwickeln und/oder weiterzuentwicklen\nund/oder\nb) für die Z. AG, sonstige Dritte oder sich herzustellen und/oder\nc) an die Z. AG oder sonstige Dritte zu liefern.\n\n2. für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die gemäss Begehren 1 beantragten Massnahmen sei den Organen der Gesuchsgegnerin die Bestrafung wegen Ungehorsams\ngemäss Art. 292 StGB anzudrohen;\n\n3. die mit Begehren 1 und 2 beantragten Massnahmen seien superprovisorisch ohne vorherige Anhörung der Gesuchsgegnerin anzuordnen;\n\nunter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchsgegnerin.\n\nAnträge der Gesuchsgegnerin (gemäss Schutzschrift)\n\n1. Ein allfälliges Gesuch der Antragsgegnerin auf Erlass von superprovisorischen bzw.\nprovisorischen Massnahmen sei abzuweisen.\n\n2. Eventualiter sei das allfällige Gesuch der Antragsgegnerin auf Erlass von superprovisorischen Massnahmen abzuweisen, und es sei der Antragsstellerin Gelegenheit zu geben, dem Antrag auf Erlass von superprovisorischen Massnahmen schriftlich oder\nmündlich Stellung zu nehmen.\n\nUnter Kosten- und Entschädigungsfolge.\n\nErwägungen\n\nI.\n\nMit Eingabe vom 2. September 2011 (Eingang: 5. September 2011) hinterlegte die Y. AG beim\nHandelsgericht St. Gallen eine Schutzschrift, die sich unter anderem gegen mögliche Gesuche\nder X. AG betreffend Anordnung superprovisorischer bzw. vorsorglicher Massnahmen wegen\nVerletzung eines Konkurrenzverbotes und von Geheimhaltungspflichten sowie den Vorwurf der\nunzulässigen Verwendung von Entwicklungs-Know-how richtete. Mit Eingabe vom 18. November 2011 (Eingang: 21. November 2011) stellte die X. AG ein Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen, welche superprovisorisch anzuordnen seien. Das Gesuch wurde im Wesentlichen mit einer behaupteten Verletzung von vertraglichen Konkurrenzverboten bzw. Exklu-\n\n00252157.doc\n-3-\n\nsivitätsrechten begründet. Zudem wird der Gesuchsgegnerin vorgeworfen, sie verwerte in unzulässigerweise durch die Zusammenarbeit mit der Gesuchstellerin erworbenes Know-how und\nverletze in diesem Zusammenhang auch vertragliche Geheimhaltungspflichten. Der Streitwert\nder Angelegenheit wird von der Gesuchstellerin auf mindestens Fr. 500'000.-- geschätzt.\n\nII.\n\n1. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichtspräsidenten ist gestützt auf\nArt. 31 ZPO i.V.m. Art. 13 ZPO und Art. 6 Abs. 2 ZPO sowie Art. 10 EG zur ZPO in Verbindung\nmit Art. 17 EG zur ZPO unbestrittenermassen gegeben.\n\n2. Die Gesuchstellerin ist die im Kanton St. Gallen domizilierte Konzernmanagementgesellschaft der X. Gruppe, die im Bereich Sanitäranlagen in Europa zu den führenden Unternahmen\ngehört und unter anderem auch für ihre Dusch-WCs bekannt ist. Das Dusch-WC-Geschäft hat\nsie im Jahre 2008 von der ehemaligen X. N AG übernommen. Im Zusammenhang mit der\nÜbernahme des Geschäfts wurden auch die in diesem Verfahren strittigen Verträge von den\nVorgängergesellschaften übernommen (Gesuch, S. 3). Die Gesuchsgegnerin ist ebenfalls im\nKanton St. Gallen domiziliert und ist insbesondere im Bereich der Geräteentwicklung und –\nherstellung tätig. Im Bereich dieser Geschäftstätigkeit entwickelt und produziert sie auch\nDusch-WCs (Schutzschrift, S. 3). Nicht direkt Partei dieses Verfahrens ist die Z. AG, welche\nden Handel mit und den Vertrieb von Sanitäranlagen und Dusch-WCs bezweckt (kläg. act. 3).\n\n"}