17 Abs. 1 lit. e EG ZPO ist deshalb davon auszugehen, dass die verfahrensleitende Richterin oder der verfahrensleitende Richter bzw. die Präsidentin oder der Präsident des Handelsgerichts © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/3 Publikationsplattform St.Galler Gerichte auch sachlich zuständig ist, bei Nichtleistung des Kostenvorschusses über das Nichteintreten auf die Klage zu entscheiden. 3. Nachdem die Klägerin innert der angesetzten Nachfrist den Gerichtskostenvorschuss nicht geleistet hat, ist auf die Klage nicht einzutreten (Art. 101 Abs. 3 ZPO). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/3