Der Nichteintretensentscheid ergeht dabei zwingend und ausschliesslich aufgrund der Tatsache, dass innert der Nachfrist der Kostenvorschuss nicht geleistet worden ist. Damit hat der Richter in vergleichbarer Weise wie bei der Abschreibung die Beendigung des Verfahrens zu verfügen. Diese Überlegungen führen zum Schluss, dass es nicht sachgerecht wäre, wenn das Handelsgericht für den Entscheid sachlich zuständig wäre, wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses auf die Klage nicht einzutreten. In analoger Anwendung von Art. 17 Abs. 1 lit.