Leuenberger, ZPO Kommentar, Zürich 2010, Art. 101 N 14). Der Nichteintretensentscheid ergeht unter Kostenfolge zu Lasten der klagenden Partei und hat keine res-iudicata-Wirkung (Suter/von Holzen, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, ZPO Komm., Art. 101 N 15). In gleicher Weise wie bei der Abschreibung des Verfahrens gemäss Art. 241 Abs. 3 und Art. 242 ZPO ergeht in der Sache kein materieller Entscheid, sondern auf die Streitsache wird, da eine Prozessvoraussetzung fehlt, nicht eingetreten. Der Nichteintretensentscheid ergeht dabei zwingend und ausschliesslich aufgrund der Tatsache, dass innert der Nachfrist der Kostenvorschuss nicht geleistet worden ist.