Gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO tritt das Gericht auf die Klage oder das Gesuch nicht ein, wenn der Vorschuss oder die Sicherheit auch nicht innert einer Nachfrist geleistet werden, denn die Bezahlung des Kostenvorschusses oder der Sicherheitsleistung ist eine Prozessvoraussetzung (Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO; vgl. Leuenberger/Uffer-Tobler, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Bern 2010, N 10.25; Suter/von Holzen, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/