2. Gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. e EG ZPO entscheidet der verfahrensleitende Richter, d.h. vorliegend der Handelsgerichtspräsident, über die Abschreibung des Verfahrens. In der dem Gesetzestext angefügten Anmerkung, der keine Gesetzeskraft zukommt, wird auf Art. 241 Abs. 3 und Art. 242 ZPO hingewiesen. Gemäss diesen Bestimmungen schreibt das Gericht das Verfahren bei Vergleich, Klageanerkennung, Klagerückzug und Gegenstandslosigkeit aus anderen Gründen ab. Bei diesen Gründen wird das Verfahren durch einen richterlichen Entscheid beendet, ohne dass über die Streitsache materiell entschieden worden ist. Gemäss Art.